LG Düsseldorf: Verkauf von Sammlerstück als Spielzeug ist irreführend
Der Verkauf von Spielzeug unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen. So benötigen Spielzeuge nicht nur zwingend eine CE-Kennzeichnung, sondern es muss zusätzlich online sowie offline mit speziellen Warnhinweisen auf Benutzereinschränkungen hingewiesen werden. Wettbewerbsrechtlich relevant war bisher vor allem das Anbieten von tatsächlichem Spielzeug ohne Einhaltung der besonderen Voraussetzungen. Nach einer der Kanzlei vorliegenden Entscheidung des LG Düsseldorf handelt aber auch irreführend, wer ein Sammlerstück, also ein „Nicht-Spielzeug“, als Spielzeug anbietet.