Steuerrecht
Steuerlicher Ansatz der Kosten für Internetauftritte: kann problemtisch sein
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Investitionen für Domainnamen und Internetpräsenzen können steuerlich sehr unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen.
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Investitionen für Domainnamen und Internetpräsenzen können steuerlich sehr unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen.
Elektronische Rechnungen: bald auch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich?
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Elektronische Signaturen von Rechnungen behalten zunächst ihre Bedeutung. Rechtssicherheit in diesem Bereich schafft erst eine nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben.
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Elektronische Signaturen von Rechnungen behalten zunächst ihre Bedeutung. Rechtssicherheit in diesem Bereich schafft erst eine nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben.
Gewerblichkeit: bei regelmäßigem Anbieten von Waren und Dienstleistungen über Internetplattformen
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Verkäufe über Internetplattformen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn sie von Privatpersonen betrieben werden. Private können jedoch aus steuerlicher Sicht auch dann gewerblich tätig sein, wenn sie dies gar nicht beabsichtigen.
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Verkäufe über Internetplattformen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn sie von Privatpersonen betrieben werden. Private können jedoch aus steuerlicher Sicht auch dann gewerblich tätig sein, wenn sie dies gar nicht beabsichtigen.
Veräußerung einer Internetdomain außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei
Im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis nach Abzug der Gemeinkosten ein steuerpflichtiger Ertrag des Unternehmers. Das gilt ganz unabhängig davon, mit welchen Wirtschaftsgütern der Unternehmer handelt. Steuerpflichtig ist also auch der Verkauf von Internetdomains. Wie der „private“ Verkauf von Internetdomains zu handhaben ist, hat nunmehr das Finanzgericht Köln geklärt.
Im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis nach Abzug der Gemeinkosten ein steuerpflichtiger Ertrag des Unternehmers. Das gilt ganz unabhängig davon, mit welchen Wirtschaftsgütern der Unternehmer handelt. Steuerpflichtig ist also auch der Verkauf von Internetdomains. Wie der „private“ Verkauf von Internetdomains zu handhaben ist, hat nunmehr das Finanzgericht Köln geklärt.
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