LG Darmstadt: Faktischer Director einer Limited haftet für Wettbewerbsverstöße der Limited

Wer als sogenannter faktischer Director die Geschicke einer Limited nach außen maßgeblich beeinflusst, kann für ein wettbewerbswidriges Verhalten neben der Limited in Anspruch genommen werden. So entschied das LG Darmstadt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Darmstadt, Urteil vom 09.01.2007, 16 O 241/06), dass auch der faktische Director einer Limited im Rahmen der Störerhaftung für Wettbewerbsverstöße der Limited auf Unterlassung haftet.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Anbieter von Modeartikeln den scheinbaren Director einer Limited, zu der er sich in einem Wettbewerbsverhältnis befand, wegen diverser Wettbewerbsverstöße direkt abgemahnt. Mit Schreiben der Limited, welches von dem scheinbaren Director unterzeichnet war, wurde dem abmahnenden Mitbewerber mitgeteilt, dass man bereits abgemahnt worden sei und alle betreffenden Angebote fristgerecht korrigiert habe. Daraufhin erging eine einstweilige Verfügung gegen den scheinbaren Director der Limited persönlich, der bis zu diesem Zeitpunkt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Hiergegen wehrte sich der Verfügungsbeklagte im Wege des Widerspruchs vor dem LG Darmstadt. Er wendete ein, dass er nicht der richtige Antragsgegner sei. Das Angebot im Internet stamme nicht von ihm, sondern von der Limited, deren Geschäftsführer sein Vater sei. Er habe lediglich Telefonate entgegengenommen, Schreibarbeiten erledigt, Pakete versandt und E-Mails beantwortet.
Dem hielt der Verfügungskläger entgegen, dass der Verfügungsbeklagte in seiner Mitteilung im Internet als Verkäufer und Verantwortlicher der deutschen Niederlassung der Limited genannt worden sei, wobei ein Hinweis auf den Geschäftsführer fehlte. Nach außen sei nur der Verfügungsbeklagte unter dem zugehörigen ebay-Mitgliedsnamen aufgetreten. Er sei als faktischer Geschäftsführer anzusehen und hafte daher auf Unterlassung.
Dem schloss sich das Gericht in seiner Entscheidung an. So sei der Verfügungsbeklagte allein in dem Internet-Angebot unter „Angaben zum Verkäufer" namentlich als Verantwortlicher der Limited Deutsche Niederlassung genannt. Er habe alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für diese Firma entfaltet. Schließlich habe er auf das Abmahnschreiben des Mitbewerbers geantwortet und sich zur Sache geäußert, ohne seine direkte Inanspruchnahme in dem an ihn adressierten Schreiben zu rügen.
Dies alles zeige deutlich, dass der Verfügungsbeklagte als für die Limited Verantwortlicher und nicht als weisungsabhängiger subalterner Angestellter agiert hat. Er sei deshalb als Störer gemäß § 8 Abs. 1 UWG anzusehen und passiv legitimiert.
Fazit
Das Rechtsinstrument des so genannten „faktischen Geschäftsführers“ kann eine Verantwortlichkeit von Personen begründen, die nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft sind, aber dennoch wesentliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung ausüben. Bei Wettbewerbsverletzungen haftet jedoch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft neben der Gesellschaft nur auf Unterlassung, wenn der Tatbestand der Zuwiderhandlung auch in seiner Person begründet ist. Dies sah das Gericht in dem oben geschilderten Fall als gegeben an, da der Verfügungsbeklagte unter dem entsprechenden eBay-Mitgliedsnamen alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für die Limited entfaltet hatte.
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