Vertragsstrafe
Keine Vertragsstrafe für urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte im Wayback Machine-Archiv
Nach der Einstellung des Google Cache verlagern sich in Zukunft ggf. die Diskussion um Vertragsstrafen bei Unterlassungsverträgen auf das Archiv der Wayback Machine. In einem Beschluss vom 19. Februar 2024 (Az.: 3 U 229/23) hat sich das OLG Nürnberg dazu geäußert und festgestellt, dass das Vorhandensein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitte im Wayback Machine-Archiv keine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Nach der Einstellung des Google Cache verlagern sich in Zukunft ggf. die Diskussion um Vertragsstrafen bei Unterlassungsverträgen auf das Archiv der Wayback Machine. In einem Beschluss vom 19. Februar 2024 (Az.: 3 U 229/23) hat sich das OLG Nürnberg dazu geäußert und festgestellt, dass das Vorhandensein urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitte im Wayback Machine-Archiv keine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Urheberrecht: Vertragsstrafeanspruch vs. fliegender Gerichtsstand
Der fliegende Gerichtsstand ist für Kläger ein Segen. Das Landgericht Köln hat zuletzt in einem Urteil (Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22) festgestellt, dass im Falle von Forderungen zur Zahlung einer urheberrechtlich begründeten Vertragsstrafe aber kein "fliegender Gerichtsstand" gilt. Denn Ansprüche auf Vertragsstrafen stellen keine unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO dar. Zusätzlich dazu wurde festgehalten, dass der Erfüllungsort für die Unterlassung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet nicht an jedem beliebigen Ort liegt, weshalb auch § 29 ZPO nicht anwendbar ist. Mehr dazu in diesem Beitrag.
Der fliegende Gerichtsstand ist für Kläger ein Segen. Das Landgericht Köln hat zuletzt in einem Urteil (Urteil vom 23.02.2023, Az. 14 O 287/22) festgestellt, dass im Falle von Forderungen zur Zahlung einer urheberrechtlich begründeten Vertragsstrafe aber kein "fliegender Gerichtsstand" gilt. Denn Ansprüche auf Vertragsstrafen stellen keine unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO dar. Zusätzlich dazu wurde festgehalten, dass der Erfüllungsort für die Unterlassung von urheberrechtlichen Verstößen im Internet nicht an jedem beliebigen Ort liegt, weshalb auch § 29 ZPO nicht anwendbar ist. Mehr dazu in diesem Beitrag.
Wann ist die Bewerbung mit „Neu“ oder „Neuware“ rechtlich zulässig?
Ein besonderes Augenmerk der Interessenten liegt meist darauf, Neuware zu erwerben. Eine große Zielgruppe würde niemals Gebrauchtware kaufen und achtet beim Online-Kauf daher besonders auf das Angebot von „neuer“ Ware. In einigen Fällen ist die Bewerbung auch von unbenutzter Ware als „neu“ jedoch juristisch problematisch. Wo hier für Händler, die natürlich am liebsten auch für ältere Lagerware mit „Neuware“ werben die Fallstricke lauern, zeigt unser aktueller Beitrag.
Ein besonderes Augenmerk der Interessenten liegt meist darauf, Neuware zu erwerben. Eine große Zielgruppe würde niemals Gebrauchtware kaufen und achtet beim Online-Kauf daher besonders auf das Angebot von „neuer“ Ware. In einigen Fällen ist die Bewerbung auch von unbenutzter Ware als „neu“ jedoch juristisch problematisch. Wo hier für Händler, die natürlich am liebsten auch für ältere Lagerware mit „Neuware“ werben die Fallstricke lauern, zeigt unser aktueller Beitrag.
Aufgepasst: Verbraucherschutzverein guW fordert aktuell vermehrt hohe Vertragsstrafen ein!
Er ist ein alter Bekannter aus der Riege der Abmahnvereine, dennoch war es in letzter Zeit sehr ruhig um ihn geworden. Diese Ruhe ist trügerisch, wie einige aktuelle Vertragsstrafenforderungen des Verbraucherschutzvereins aus den letzten Wochen zeigen. Wer gegenüber dem Verbraucherschutzverein guW eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, muss auf der Hut sein!
Er ist ein alter Bekannter aus der Riege der Abmahnvereine, dennoch war es in letzter Zeit sehr ruhig um ihn geworden. Diese Ruhe ist trügerisch, wie einige aktuelle Vertragsstrafenforderungen des Verbraucherschutzvereins aus den letzten Wochen zeigen. Wer gegenüber dem Verbraucherschutzverein guW eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, muss auf der Hut sein!
LG Köln: Kein Vertragsstrafanspruch gegen „Asset-Käufer“
„Versprochen ist versprochen und wird auch nicht gebrochen“: Das gilt natürlich auch für Unterlassungsverträge mit Vertragsstrafenbewehrung. Aber was geschieht mit möglichen Vertragsstrafeansprüchen, wenn auf Seiten des Verpflichteten ein Asset-Deal zum Unternehmenswechsel geführt hat? Das LG Köln (Urteil vom 26.09.2022; Az.: 14 O 225/21) urteilte nun, es bleibt nicht automatisch ein Vertragsstrafanspruch gegen das erwerbende Unternehmen bestehen.
„Versprochen ist versprochen und wird auch nicht gebrochen“: Das gilt natürlich auch für Unterlassungsverträge mit Vertragsstrafenbewehrung. Aber was geschieht mit möglichen Vertragsstrafeansprüchen, wenn auf Seiten des Verpflichteten ein Asset-Deal zum Unternehmenswechsel geführt hat? Das LG Köln (Urteil vom 26.09.2022; Az.: 14 O 225/21) urteilte nun, es bleibt nicht automatisch ein Vertragsstrafanspruch gegen das erwerbende Unternehmen bestehen.
LG Düsseldorf: Verstoß auf weiterer Website ist kerngleicher Verstoß
Immer wieder wird darüber gestritten, ob ein ähnlicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch direkt die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst. Diese sogenannten kerngleichen Verstöße stellen einen klassischen Fall wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten dar. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 13.11.2019, Az. 34 O 21/19) befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob eine hinsichtlich einer bestimmten Webseite abgegebene Unterlassungserklärung auch Verstöße auf anderen Internetseiten umfasst und somit direkt die Zahlungspflicht der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst.
Immer wieder wird darüber gestritten, ob ein ähnlicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch direkt die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst. Diese sogenannten kerngleichen Verstöße stellen einen klassischen Fall wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten dar. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 13.11.2019, Az. 34 O 21/19) befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob eine hinsichtlich einer bestimmten Webseite abgegebene Unterlassungserklärung auch Verstöße auf anderen Internetseiten umfasst und somit direkt die Zahlungspflicht der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst.
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert vermehrt Vertragsstrafen
Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liehen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärten) Unterlassungserklärung.
Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liehen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärten) Unterlassungserklärung.
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert vermehrt Vertragsstrafen
Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liegen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärften) Unterlassungserklärung.
Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liegen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärften) Unterlassungserklärung.
So billig geht’s nun auch nicht - das OLG Frankfurt zur Mindesthöhe von Vertragsstrafen
Der Rechtsansicht des OLG Frankfurt nach muss eine Vertragsstrafe der Höhe nach so bemessen sein, dass eine faktische Abschreckungswirkung erzielt wird. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von weniger als 2.500 € ist nur im Ausnahmefall ausreichend, um weitere Verstöße zu unterbinden. So ist eine Vertragsstrafe von 1.000 € wegen Verletzung von Urheberrechten jedenfalls für den gewerblichen Bereich nicht ausreichend, so das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az: 11 W 27/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
Der Rechtsansicht des OLG Frankfurt nach muss eine Vertragsstrafe der Höhe nach so bemessen sein, dass eine faktische Abschreckungswirkung erzielt wird. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe von weniger als 2.500 € ist nur im Ausnahmefall ausreichend, um weitere Verstöße zu unterbinden. So ist eine Vertragsstrafe von 1.000 € wegen Verletzung von Urheberrechten jedenfalls für den gewerblichen Bereich nicht ausreichend, so das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.12.2013, Az: 11 W 27/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
Die Vertragsstrafenvereinbarung - ein wirksames Druckmittel
Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist. In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….
Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist. In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….
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