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Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert vermehrt Vertragsstrafen

04.04.2017, 16:59 Uhr | Lesezeit: 4 min
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von Katharina Meißner
Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. fordert vermehrt Vertragsstrafen

Es ist schlimm genug, wenn einem Online-Händler eine Abmahnung ins Haus flattert, richtig schlimm wird es allerdings dann, wenn dem Abmahnbrief ein weiterer folgt, in dem die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert wird. Zahlreiche solcher Briefe verschickt derzeit der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und rügt darin den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Der IT-Recht Kanzlei liegen zahlreiche Vertragsstrafenschreiben des Verbraucherschutzvereins vor, in welchen hohe Summen gefordert werden, sowie eine erneute Abgabe einer (verschärften) Unterlassungserklärung.

Wer ist der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. und warum darf er abmahnen?

Der im Jahr 2005 gegründete Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein aktiv tätiger Wettbewerbsverein, der im großen Umfang wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Unternehmen und Online-Shops ausspricht. Gerügt werden vor allem fehlerhafte AGB, veraltete Widerrufsbelehrungen, aber vor allem nicht erfüllte Allergenhinweise im Zusammenhang mit dem Verkauf von Weinen. Allesamt Verstöße, die sich leicht nachvollziehen und beweisen lassen und bei denen eine (mehr oder minder) klare Linie in der Rechtsprechung besteht.

Da sich der Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. auf die Fahnen geschrieben hat, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und dieses Ziel auch in seiner Satzung vermerkt ist, wurde er unter der laufenden Nummer 59 in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommen. Somit ist der Verbraucherschutzverein grundsätzlich aktivlegitimiert, also abmahnberechtigt.

Aktuell scheint der Verein offenbar in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärungen zu prüfen, denn der IT-Recht Kanzlei liegen inzwischen zahlreiche Fälle vor, in denen Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gerügt werden.

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Was wird gerügt?

Konkret gerügt werden derzeit die nachstehenden Punkte vom Verbraucherschutzverein:

  • ungenügende Garantiewerbungen
  • unzulässige AGB-Klauseln
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
  • fehlende Allergenhinweise (Sulfite-Hinweis beim Verkauf von Weinen bzw. Schaumweinen)

Warum wird plötzlich ein so hoher Betrag gefordert, wo doch die Abmahnpauschale um ein Vielfaches geringer ausfiel?

Die im Vergleich niedrig ausfallende Pauschale, die von dem Unternehmer nach dem ersten Abmahnschreiben gezahlt werden sollte, führt so manchen Online-Händler in die Irre. Lag der „Preis“ für den erstmals begangenen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eher in dem Bereich von 200,- Euro, so fällt die Vertragsstrafe bei einem erneuten Verstoß um einiges höher aus.

Doch oftmals lassen sich die Händler von den geringen Kosten der ersten Abmahnung dazu verleiten, die Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Beratung zu unterschreiben und zusammen mit der Zahlung der Abmahnkostenpauschale an den Verein zu senden.

Hierbei sitzen die Online-Händler dem trügerischen Gedanken auf, dass die Sache ein für allemal aus der Welt geschafft worden ist. Das böse Erwachen nach dem geglaubten Traum von der „Schnäppchen-Abmahnung“ kommt, wenn der Verein die erhaltenen Unterlassungserklärungen im zeitlichen Nachgang kontrolliert.

Nachdem der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb eine Vielzahl an Unterlassungserklärungen in der Vergangenheit sammeln konnte, geht dieser nunmehr in eine zweite Runde und überprüft, ob die Unterlassungsschuldner, die sich schon einmal einen Fehltritt erlaubt hatten, aus diesem gelernt haben. Es nimmt nicht viel Zeit in Anspruch, zu prüfen, ob ein Ebay-Händler seinem Garantieversprechen nun die nötige Erklärung beigefügt,eine veraltete Widerrufsbelehrung auf den aktuellen Stand gebracht hat oder die fehlenden bzw. fehlerhaften Pflichtinformationen. Erschreckend, wie oft Unternehmer ihre Produkte im Internet nach einer bereits erfolgten Abmahnung unverändert anbieten. Dieses Verhalten ist häufig einer nicht in Anspruch genommenen anwaltlichen Beratung geschuldet und führt dazu, dass bald ein neues Schreiben seinen Weg in das Unternehmen findet, in dem der Händler zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe aufgefordert wird, die selten unter 5.000,- Euro liegt.

Wie soll man auf eine Vertragsstrafenforderung reagieren?

Oberstes Gebot: Reagieren Sie nicht übereilig, lassen Sie sich anwaltlich beraten und die Möglichkeiten einer Reaktion auf die erhaltene Abmahnung aufzeigen.

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der meist sehr kurzen Fristen von einem Anwalt überprüft werden – geht es bei der Vertragsstrafe doch um hohe Geldsummen, bei denen nicht unüberlegt gehandelt werden sollte. Die vom Verein vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich formuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden. Zudem gilt eine unterzeichnete Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre, diese Erklärung begleitet einen damit gut und gerne bis in die Rente.

Zudem sind die vorgefertigten Muster für eine modifizierte Unterlassungserklärung, die zahlreich im Internet zu finden sind, mit Vorsicht genießen, passen diese doch nur selten auf den jeweiligen Einzelfall. Zu empfehlen ist daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die von einem spezialisierten Rechtsanwalt so verfasst wird, dass . Der Jurist wird die Unterlassungserklärung so gestalten, dass der Abgemahnte nur das unterlassen muss, was unbedingt nötig ist und nicht mehr.

Fazit

Beim Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. zeigt sich, dass dort großer Wert auf die Überwachung der Einhaltung des geschlossenen Unterlassungsvertrags gelegt wird. Verstößt ein Online-Händler gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung, droht eine hohe Vertragsstrafenforderung. Umso wichtiger ist es, sich bei so bedeutsamen Verträgen und Unterlassungserklärungen anwaltlich beraten zu lassen.

Wurden auch Sie vom Verbraucherschutzverein abgemahnt oder sehen Sie sich einer Vertragsstrafenforderung ausgesetzt? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© forestpath - Fotolia.com

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