Werbung zur Vertrauensbildung

Vorsicht bei der Verwendung von TÜV– und GS Zeichen bei der Produktwerbung- die prüfende TÜV-Organisation muss genannt werden!

Bei der Produktwerbung in Verbindung mit der Angabe von „TÜV / GS Zeichen“ muss immer auch die jeweilige TÜV– Organisation genannt werden, die die Ware getestet hat. Hierdurch soll der Verbraucher geschützt werden, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, direkt bei der Prüfungsgesellschaft weitere Auskünfte über das Produkt einzuholen. Bei Nichtbeachtung liegt eine unberechtigte Verwendung der Prüfbezeichnung, eine Irreführung des Verbrauchers als auch eine Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor (Urteil LG Berlin vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).

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Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der beim Verkauf von selbst importierten Kinderstühlen mit einem GS-Zeichen geworben hatte, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Ein solcher Fehler ist kein Einzelfall, wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt. Bei vielen Online-Händlern (wie auch Herstellern und Importeuren) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf. Grund genug, die Thematik eingehend in den nachfolgenden FAQ zu durchleuchten.

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Wettbewerbszentrale: Hinweis "TÜV-geprüft" sei wettbewerbswidrig, wenn nähere Angaben zur Prüfung fehlen

Die Wettbewerbszentrale (Büro Stuttgart) hat kürzlich einen Online-Händler abgemahnt, der ein Elektrogerät mit dem Hinweis "TÜV-geprüft" (ohne weitere Erläuterungen) beworben hat. Grund: Der Händler habe nicht deutlicht gemacht, inwieweit der TÜV eine Prüfung vorgenommen hat. Hierbei handele es sich jedoch um eine für den Verbraucher entscheidende wichtige Information. Der Händler habe damit gegen §§ 3, 5 und 5a UWG verstoßen.

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