Gebrauchtwagenhändler - ganz privat -
Ein gewerblicher Autohändler kann beim Verkauf seines Privatwagens die Gewährleistung ausschließen; er wird insoweit wie ein Privatmann beurteilt.
Im August 2005 wandte sich der spätere Kläger an den späteren Beklagten, um dessen gebrauchten BMW Touring zu kaufen. Der Verkäufer war zwar auch als Autohändler tätig, das betreffende Auto war jedoch auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte auch nicht zum Betriebsvermögen. Da ihm das Auto gefiel, kaufte der spätere Kläger schließlich den Wagen. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wurde vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele.
In der Folgezeit meldete sich der Käufer immer wieder beim Verkäufer. Er gab an, dass das Auto eine Vielzahl von Mängeln habe – so seien die Einspritzpumpe und die Klimaanlage undicht und der Wagen heize sich viel zu schnell auf. Dieser ließ sicher aber auf nichts ein. Mängel seien nicht vorhanden und außerdem sei die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Jahr 2006 wurde schließlich auch noch ein Austauschmotor eingebaut. Der Käufer verlang-te die Kosten für diesen Austausch und alle bislang angefallenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3900 Euro vom Verkäufer ersetzt. Dieser weigerte sich, zu zahlen.
Deshalb erhob der Käufer vor dem Amtsgericht München Klage. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:
Auf Grund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Daher sei es auch unerheblich, ob die vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten.
Der Beklagte habe den Verkauf als Privatmann und nicht in Ausübung seines Gewerbebe-triebes vorgenommen. Das ergäbe sich aus der Tatsache, dass es sich um seinen Privat-wagen handele, der nicht im Bertriebsvermögen geführt werde. Dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen Rechtsschein dahingehend, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Schließlich habe er den Vertrag extra mit dem Zusatz „privat“ gekennzeichnet. Dass der Beklagte die Mängel, sollten sie vorgelegen haben, positiv kannte und arglistig verschwiegen habe, habe der Verkäufer nicht nachwei-sen können. Bloße Vermutungen genügen dafür nicht. Als Privatverkäufer träfen ihn auch keine besonderen Untersuchungspflichten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 23.7.07, AZ 212 C 23532/06
Quelle: PM des AG München
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letti / PIXELIO
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2 Kommentare
haben das auto beim Händler gekauft..der das angeblich imkundenauftrag verkauft hat..im vertrag steht keine garantie..
kann man was dagegen tun?
wuerde mich ueber antwort freuen
Nicole Nink
pinkie78@gmx.de
Habe letztes Jahr ein Motorrad erworben für 1.500,- Euro....!! Ich wollte die Maschine selbst heimfahren.....kam aber nur 170 Kilometer......dann hatte sie einen Getriebeschaden.....die Abschleppkosten von 400 Euro musste ich auch noch berappen......und abmelden musste ich das Motorrad auch noch............
Also Klagen braucht man dagegen ja nicht, da ein vertrag gemacht wurde....!! Jede Werkstatt aber sagt, das dieser Schaden dem Verkäufer bekannt war........Wie sieht ihr das ??
Freu mich auf Antwort...
Gruss Bernhard