Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?
Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „ *Keine Garantie* “ oder „ *Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich* .“

Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungs- ansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „ *Keine Garantie* “ oder „ *Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich* .“

Versprochen ist versprochen: Bei Zusicherung von Eigenschaft kein Gewährleistungsausschluss
Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Gebrauchtwagenhändler - ganz privat -
Ein gewerblicher Autohändler kann bei Verkauf seines Privatwagens die Gewährleistung ausschließen; er wird insoweit wie ein Privatmann beurteilt

Ein gewerblicher Autohändler kann bei Verkauf seines Privatwagens die Gewährleistung ausschließen; er wird insoweit wie ein Privatmann beurteilt

Entwarnung: Gewährleistungsausschluss oder Gewährleistungsverkürzung auch weiterhin grundsätzlich regelbar
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner [ Entscheidung vom 15.11.2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) |http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=44f7462d25d5c33b10274a70e581a466&nr=38365&pos=10&anz=18 ] für große Aufregung gesorgt. Das oft als überraschend bezeichnete Urteil des BGH wurde in vielen Kreisen so verstanden, dass es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun nicht mehr möglich sei, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam zu vereinbaren. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzlich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gälte. Das Urteil des BGH ist aber weder überraschend noch kann es in dieser Form verstanden werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner [ Entscheidung vom 15.11.2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) |http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=44f7462d25d5c33b10274a70e581a466&nr=38365&pos=10&anz=18 ] für große Aufregung gesorgt. Das oft als überraschend bezeichnete Urteil des BGH wurde in vielen Kreisen so verstanden, dass es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun nicht mehr möglich sei, eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist wirksam zu vereinbaren. Dies hätte zur Folge, dass die gesetzlich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware gälte. Das Urteil des BGH ist aber weder überraschend noch kann es in dieser Form verstanden werden.
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