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Achtung, Stolperfalle! Was Online-Händler beim Verkauf auf eBay unbedingt beachten müssen!

20.10.2022, 15:37 Uhr | Lesezeit: 22 min
Achtung, Stolperfalle! Was Online-Händler beim Verkauf auf eBay unbedingt beachten müssen!

Die Beliebtheit der Plattform eBay ist noch immer ungebrochen, viele Käufer und Verkäufer schätzen die vielseitigen Vorteile der Online-Plattform! Neben den vielen Vorzügen der eBay-Plattform existieren allerdings auch rechtliche Fallstricke, die zu einer kostenpflichtigen Abmahnung oder empfindlichen Bußgeldern führen können. In unserem Beitrag möchten wir diese Fallstricke für Sie einmal näher beleuchten und praktische Lösungstipps geben!

Inhaltsverzeichnis

1. Achtung bei der Angabe des Grundpreises auf eBay

Wer gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!

Konsequenz: Jedes (!) Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, muss zugleich auch die Grundpreisangabe erfolgen. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.

a) Fehlende Grundpreisangabe in Cross-Selling-Angeboten (Ansicht "Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen")

Nachstehend ist auf der Artikeldetailseite von eBay ein sog. Cross-Selling-Angebot unter der Bezeichnung "Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen" aufgeführt. In diesem Fall wird der Preis und das Produkt benannt und damit im Sinne der PAngV geworben:

eBay Grundpreis Cross Selling 1

Betrachtet man sich das beworbene Produkt in der Artikeldetailansicht, stellt man fest, dass der betreffende Online-Händler eigentlich die automatische Grundpreisanzeige von eBay verwendet:

eBay Cross Selling 2

Auf der Artikeldetailseite wird ersichtlich, dass der Grundpreis im Backend von eBay hinterlegt wurde. Dieser erscheint jedoch nicht der vorhergehenden Cross-Selling-Ansicht!

b) Fehlende Grundpreisangabe in der Suchtrefferansicht

Allerdings existieren noch weitere Ansichten auf der Verkaufsplattform eBay, welche die seitens eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisansicht nicht unterstützen, wie z.B. die Suchtrefferansicht. Auch wird ein grundpreispflichtiger Artikel unter Nennung des Gesamtpreises beworben, obschon die Grundpreisangabe nicht mitgeteilt wird:

eBay Warenkorb Grundpreis 1

Betrachtet man sich auch hier die Artikeldetailseite, erkennt man, dass der Händler den Grundpreis bei eBay hinterlegt hat - allerdings wird dieser nicht in der vorerwähnten Ansicht ausgegeben:

eBay Warenkorb Grundpreis 2

Tipp der IT-Recht Kanzlei: Händler sollten sich für eine korrekte Grundpreisanzeige nicht auf die bereit gestellte Grundpreisanzeigefunktion von eBay verlassen, da diese unzureichend ist und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung droht. Um den Grundpreis auf der Plattform eBay tatsächlich in allen relevanten Ansichten wettbewerbskonform anzeigen zu lassen, ist der Händler (zumindest noch derzeit) verpflichtet, diesen am Anfang der Artikelüberschrift zu platzieren.
Auch das LG Hamburg geht davon aus, dass der Grundpreis in der Artikelüberschrift genannt sein muss!

c) Problem der Grundpreisangabe bei Mengenrabatt-Angeboten auf eBay

Im Rahmen von Mengenrabatt-Aktionen können Händler mehr Exemplare eines Artikels pro Bestellung verkaufen und hierfür einen gestaffelten Rabatt (abhängig von der Anzahl der gekauften Artikel) gewähren.

Weitere Informationen zum Mengenrabatt auf eBay finden Sie hier.

Beispiel: So sieht ein Mengenrabatt-Artikel auf eBay aus:

eBay Mengenrabatt

Das bedeutet, dass grundpreispflichtige Mengenrabatt-Artikel mit einer Grundpreisangabe versehen werden müssen, wenn diese unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt werden (= Artikelseite).

Problem: Der Grundpreis ändert sich bei jeder Preisstaffelung, da der Preis hierdurch günstiger wird und damit auch der zugehörige Grundpreis!

Der Grundpreis kann auch nicht in der Mengenrabatt-Box angegeben werden. Eine Grundpreisangabe unterhalb der Preisnennung für einen Artikel ist ebenfalls falsch, da dieser Grundpreis ja nur für den Abgabepreis für einen Artikel gilt und gerade nicht für die günstigeren Mengenrabatt-Preisstaffeln.

Lösung: Die sicherste Vorgehensweise wäre daher, bei Mengenrabatt-Artikeln mit unterschiedlichen Grundpreisen einzelne eBay-Angebote zu erstellen und an der Mengenrabatt-Aritkelanzeige von eBay nicht weiter festzuhalten.

Die Angabe der Grundpreise am Anfang der Artikelbeschreibung dürften nicht mehr den vom BGH neu aufgestellten Anforderungen an eine unmittelbare Grundpreisangabe genügen (da der BGH fordert, dass die Vorgabe der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises nur dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne).

Auch das LG Hamburg hatte bereits im Jahr 2011 festgestellt, dass die ausschließliche Anführung von Grundpreisen in der Artikelbeschreibung den Anforderungen der PAngV nicht gerecht wird (Urteil vom 24.11.2011 - Az.: 327 O 196/11).

Mehr zum Problem der Mengenrabatt-Angebote auf eBay finden Sie in diesem Beitrag.

d) Problem der Grundpreisangabe bei Variantenartikel-Angeboten auf eBay

Variantenartikel sind Angebote, die in verschiedenen Ausführungen vorliegen und in einem einzigen Angebot mit Festpreis oder zu unterschiedlichen Festpreisen veröffentlicht werden.

Dies bedeutet, dass grundpreispflichtige Variantenartikel mit einer Grundpreisangabe versehen werden müssen, wenn diese unter Nennung des Gesamtpreises dargestellt werden (= Artikelseite).

Nachstehend exemplarisch ein Variantenartikel auf eBay:

Multirabatt eBay 1

Auch in dieser Variantenauswahlansicht muss der zutreffende Grundpreis gemäß § 4 Abs. 1 PAngV angegeben werden. Während eBay noch vor einiger Zeit auf seiner Hilfeseite mitteilte, dass die Angabe eines Grundpreises nicht möglich sei, ist die Grundpreisangabe nunmehr durch eBay geschaffen worden.

Bei der Angabe des Grundpreises im Zusammenhang mit Artikelvarianten ist das Folgende zu beachten:

Wenn alle Varianten einen einheitlichen Grundpreis haben, empfehlen wir, einen einzigen Grundpreis am Anfang der eBay-Artikelüberschrift anzugeben.

Wenn die einzelnen Artikelvarianten unterschiedliche Grundpreise haben, empfehlen wir, den Grundpreis jeweils vor die Variante zu setzen, damit dieser bei allen Varianten vollständig angezeigt werden kann, wie im nachstehenden Beispiel:

Multirabatt eBay 2

Mehr zum Problem der Variantenartikel-Angebote auf eBay finden Sie in diesem Beitrag.

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2. Problem der mangelnden Gesamtpreisangabe bei Multirabatt-Artikeln auf eBay

a) Gesamtpreisangabe – was ist das?

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 PAngV (Preisangabenverordnung) muss jeder Onliner-Händler (beim Anbieten von Waren) die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreise).

b) Problem bei eBay - die sog. Multirabattangebote

eBay-Händler stehen bei sog. Multirabattangeboten vor einem evtl. Problem.

Was sind Multirabatt-Artikel auf eBay? Im Rahmen von Multirabatt-Aktionen können Händler mehr Exemplare eines Artikels pro Bestellung verkaufen und hierfür einen gestaffelten Rabatt (abhängig von der Anzahl der gekauften Artikel) gewähren. Weitere Informationen zum Multirabatt auf eBay finden Sie hier.

Beispiel: So sieht ein Multirabatt-Artikel auf eBay aus:

eBay Mengenrabatt

Der Kunde kann bei diesen Multirabatt-Angeboten wählen. Es können unterschiedliche Verkaufseinheiten eines Produkts angeboten werden. Diese Angebote werden plakativ mit einer separaten Schaltfläche als eigenständige Angebote beworben, hierbei wird ein reduzierter Einzelpreis je Mengen-Angebot angegeben.

c) Das konkrete Problem der Gesamtpreisangabe auf eBay:

Eine Gesamtpreisangabe könnte im Rahmen dieser dargestellten Angebote fehlen! Der Kunde würde dann nicht erfahren, welche Gesamtkosten für das jeweilige Angebot entstehen.

Auch im Falle des Anklickens einer Angebots-Box führt bei der eigentlichen (Gesamtpreis-) Angabe nur dazu, dass der Preis pro Stück angezeigt wird, nicht jedoch der Gesamtpreis für die ausgewählte Anzahl des jeweiligen Artikels:

ebay gesamtpreisangabe

Bislang ist noch nicht letztverbindlich geklärt, ob die konkrete Darstellung auf eBay auch von der Rechtsprechung als Wettbewerbsverstoß gewertet wird. Allerdings hatte das LG Bochum (Az.: I-12 O 161/19) aufgrund der fehlenden Gesamtpreisangabe bei Multi-Rabattangeboten schon einmal eine einstweilige Verfügung gegen einen eBay-Händler erlassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Problem entwickeln wird.

d) Best Practice – wie könnte eine Lösung des Problems aussehen?

eBay-Händler sollten ihre Angebote auf der Plattform eBay dahingehend prüfen, ob dort Mulitrabatt-Artikel angeboten werden.

Sollte sich die Ansicht der zwingenden Gesamtpreisangabe durchsetzen, kann die Gesamtpreisangabe bei Multirabattangeboten (derzeit wohl) nicht auf eBay dargestellt werden. Der falsche Gesamtpreis wird dann prominent angegeben, die Nachholung der korrekten Gesamtpreisnennung im Rahmen der Artikelbeschreibung kann ebenfalls keine Abhilfe schaffen, denn: zwei sich widersprechende Gesamtpreisangaben würden gegen das preisrechtliche Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit verstoßen (§ 1 Abs. 7 PAngV) .

Die sicherste Vorgehensweise wäre daher, auf die Multirabatt-Artikel bei eBay zu verzichten. Solange eBay keine Gesamtpreisangabe unterstützt, sind eBay-Händler im Falle von Multirabatt-Artikeln latent abmahngefährdet. Es bleibt allerdings noch abzuwarten, ob die Gerichte diese konkrete Darstellung auf eBay ebenfalls als wettbewerbswidrig ansehen werden.

Mehr zum Problem der Variantenartikel-Angebote auf eBay finden Sie in diesem Beitrag.

3. (An-)klickbarer Link auf die OS-Plattform

Seit dem 09.01.2016 sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher über die Onlinestreitschlichtungsplattform der EU-Kommission zu informieren und zudem mittels eines anklickbaren Links auf diese Plattform zu verlinken.

Auch das OLG Hamm hatte die Auffassung bestätigt (Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17), dass der Link zur OS-Plattform klickbar ausgestaltet sein muss. Gerade auf Verkaufsplattformen ist es gar nicht so einfach, einen anklickbaren Link technisch „hinzubekommen“. Hintergrund ist, dass viele Plattformen eine recht rigide Linkpolicy fahren, um externe Verlinkungen z.B. auf den eigenen Onlineshop des Verkäufers (z.B. zur Provisionsumgehung) zu unterbinden.

Gerne stellen wir Ihnen eine entsprechende Handlungsanleitung zur Verfügung.

4. Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist

Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher auf das diesem zustehende hinzuweisen. In zeitlicher Hinsicht muss diese Belehrung vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers geschehen.

Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler möglich, die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular in der Informationsbox am Ende der Artikelbeschreibung anzeigen zu lassen.

Oberhalb dieses Textfeldes ist es möglich bzw. durch eBay zwingend vorgeschrieben, dass unter der Überschrift "Frist" ein Hinweis auf die Widerrufsfristlänge mitgeteilt wird:

Es ist ganz wesentlich für den Online-Händler, dass dieser sowohl im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsbelehrung, als auch im von eBay vorgesehenen Angabenfeld zur Widerrufsfristlänge eine einheitliche Aussage zur Widerrufsfristlänge mitteilt. Es besteht die Pflicht des Online-Händlers, dass insbesondere über die Bedingungen des Widerrufsrechts „klar und verständlich“ informiert werden muss.

Bei vielen Händlern findet sich allerdings die Aussage in der Widerrufsbelehrung, dass die Widerrufsfrist 14 bzw. 30 Tage beträgt, in der rechtlichen Informationsbox oberhalb der Widerrufsbelehrung wird sodann auf eine einmonatige Widerrufsfrist verwiesen, wie z.B. nachstehend:

Widersprüchilche Widerrufsfristlängenangabe

In diesem Fall wird der Verbraucher über zwei unterschiedliche Fristen zum Widerruf informiert, dies stellt wiederum einen Wettbewerbsverstoß dar, da in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher „klar und verständlich“ über das Widerrufsrecht bzw. die Widerrufsfrist belehrt wird.

Leider wurden und werden immer noch zahlreiche eBay-Händler wegen irreführender (weil unterschiedlicher) Widerrufsfristlängen abgemahnt!

Tipp der IT-Recht Kanzlei: Überprüfen Sie Ihre Angaben im rechtlichen Informationskasten dahingehend, dass über die Widerrufsfrist einheitlich belehrt wird. Die Aussagen zur Widerrufsfristlänge müssen im Gleichklang kommuniziert werden! Sollten Sie die Widerrufsbelehrung noch an anderen Stellen im Rahmen Ihres eBay-Auftritts verwenden, sollten Sie auch hier kontrollieren, ob die Angaben zur Widerrufsfristlänge evtl. widersprüchlich sind.

5. Widersprüchliche Angaben zur Rücksendekostentragung

Einen weiteren Fallstrick stellt die Angabe über die Rücksendekostentragung dar. Diese Problematik ist identisch mit der vorbenannten Widersprüchlichkeit in Bezug auf die Angabe der Widerrufsfristlänge.

Widersprüchliche Angaben zur Tragung der Rücksendekosten

Ebay verlangt nämlich einen Hinweis, wer im Falle des Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Auch diesbezüglich ist unbedingt darauf zu achten, dass hier ein Gleichlauf zwischen diesem Hinweis und der Formulierung dazu in der von Ihnen vorgehaltenen Widerrufsbelehrung besteht.

Sofern Sie bei eBay im Rahmen des Hinweises auswählen „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ muss in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ erscheinen, welche sich mit den Angaben im Hinweis bei eBay deckt (mit „Sie“ wird der Verbraucher angesprochen).

In diesem Fall darf im Rahmen der Widerrufsbelehrung dann nicht die alternative Formulierung „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ enthalten sein, da dies dann im Widerspruch zum Hinweis bei eBay stünde und abmahnbar wäre.

Dagegen muss bei Auswahl des ausgewählten Hinweises „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“ dann in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ stehen.

Tipp der IT-Recht Kanzlei: Überprüfen Sie Ihre Angaben im rechtlichen Informationskasten dahingehend, ob Sie über die Rücksendekostentragung einheitlich belehren. Die Aussagen zur Tragung der Rücksendekosten müssen im Gleichklang kommuniziert werden! Sollten Sie die Widerrufsbelehrung noch an anderen Stellen im Rahmen Ihres eBay-Auftritts verwenden, sollten Sie auch hier kontrollieren, ob die Angaben zur Rücksendekostentragung evtl. widersprüchlich sind.

6. Kein transparentes Impressum bei „eBay-Shops“

Die Plattform eBay.de ermöglicht gewerblichen Verkäufern, gegen monatliche Gebühren einen eignen „eBay Shop“ zu eröffnen. In diesem Falle stellt eBay.de dem Verkäufer über die eigentlichen Verkaufsangebote hinaus einen eigenständigen „Shop“ bei eBay.de zur Verfügung, den der Verkäufer zum Teil auch selbst gestalten kann (z.B. indem er ein eigenes Layout hinterlegt und individuelle Informationen, z.B. über sein Unternehmen hinzufügt).

Sofern ein solcher Shop betrieben wird, kann dieser über den folgenden Link aufgerufen werden:

https://www.ebay.de/str//xxxxx

(xxxxx ist dabei durch den eigenen Mitgliedsnamen zu ersetzen).

Nachstehend ein Beispiel:

eBay-Shop-Ansicht Impressum

Problematisch dabei ist, dass im Rahmen der Standardeinstellungen auf diesen „Shopseiten“ dann kein Impressum des Verkäufers dargestellt wird. Ein solches ist zwar theoretisch erreichbar, wenn ein im Shop dargestelltes Angebot aufgerufen wird oder auf den Reiter „Info“ geklickt wird.

Es fehlt jedoch an einem eindeutigen Hinweis darauf, dass das Impressum auf diese Art erreicht werden kann. Der Betrachter dieser Seiten erschließt sich damit nicht auf Anhieb, wie er zum Impressum des „Shopbetreibers“ gelangen kann. Leider gibt es hier nach unseren Informationen keine Lösung, um das Impressum transparenter darzustellen.

7. Problematische Werbung für „ebay plus“ und „eBay-Garantie“

a) Was hat es mit dem eBay-plus-Programm auf sich?

Auf eBay.de wird ein Programm angeboten, welches Kunden ermöglichen soll, bestimmte Vorteile (wie kostenfreier Premiumversand, längere Widerrufsfrist, immer kostenfreie Rücksendung) in Anspruch zu nehmen.

Verkäufer erhalten bei Teilnahme ein besseres Ranking und können Verkaufsprovisionen sparen. Käufer müssen für eine Teilnahme an diesem Programm namens „ebay plus“ grundsätzlich eine jährliche Gebühr an eBay entrichten. Regelmäßig wird zu Werbezwecken jedoch ein kostenloser, 30-tägiger Testzeitraum für „ebay plus“ angeboten.

Seit einiger Zeit blendet eBay.de oberhalb der Angaben zum Verkäufer bei bestimmten Angeboten eine entsprechende Werbung für „ebay plus“ ein. Konkret geschieht dies wie folgt:

1

Zunächst muss man sich natürlich fragen, was genau eBay mit der Aussage „30 Tage gratis Rückversand“ eigentlich zum Ausdruck bringen möchte.

Zunächst könnte man diese als Werbung für den Gratis-Test von „ebay plus“ verstehen (der Testzeitraum für die kostenlose Nutzung von „ebay plus“ beträgt ja 30 Tage). Würde man die Aussage so verstehen wollen, würde aber die darüber stehende Aussage „Kostenloser Premiumversand“ keinen Sinn machen (da dieser Vorteil dann ja auch nur 30 Tage lang greifen würde und dort keine entsprechende zeitliche Beschränkung vorangestellt wird).

Da eBay.de seinen Verkäufern, die an „ebay plus“ teilnehmen möchten vorschreibt, dem Verbraucher (mindestens) eine Widerrufsfrist von 30 Tagen einzuräumen, dürfte der Hinweis eher dahingehend zu verstehen sein, dass ebay-plus-Kunden den so beworbenen Artikel 30 Tage lang kostenfrei zurücksenden können.

eBay.de stellt für Teilnehmende nämlich folgende Regelung auf:

2

b) Worin besteht konkret das Problem?

Auch ein Verbraucher dürfte den Hinweis „30 Tage gratis Rückversand“ wohl so verstehen, dass er den dergestalt beworbenen Artikel binnen 30 Tagen kostenfrei an den Verkäufer zurückschicken kann, mithin so, dass ihm bezüglich dieses Artikels also ein Widerrufsrecht von 30 Tagen zusteht.

Das ist erstmal kein Problem. Jedenfalls dann nicht, wenn der Verkäufer des so beworbenen Artikels ein Widerrufsrecht von 30 Tagen Dauer einräumt.

Bei eBay.de können Verkäufer jedoch verschiedene, längere (als das gesetzliche Minimum von 14 Tagen) Widerrufsfristen einstellen: 30 Tage, 1 Monat oder gar 60 Tage.

Das Problem dabei:

eBay.de stellt die Aussage auch bei Artikeln dar, bei denen sich der Verkäufer dazu entschieden hat, ein Widerrufsrecht von einem Monat Dauer anzubieten und dies auch in den Rücknahmeeinstellungen bei eBay.de so hinterlegt hat.

Weiter unten wird im selben Angebot dann also wie folgt informiert:

3

Ferner problematisch: Der Hinweis wird ebenfalls bei Artikeln eingeblendet, bei denen der Verkäufer eine Widerrufsfrist von 60 Tagen einräumt. Weiter unten im mit dem Hinweis beworbenen Angebot heißt es dann:

4

c) 30 Tage vs. 1 Monat bzw. vs. 60 Tage

Etliche Online-Händler haben in Vergangenheit bereits Erfahrungen mit unliebsamen Abmahnungen gesammelt, wenn sie im Rahmen eines Angebots einmal von einer Widerrufsfrist von 30 Tagen und einmal von einer Widerrufsfrist von einem Monat sprachen.

Gerade die Gestaltung von eBay.de ist dahingehend für entsprechende Abweichungen prädestiniert (siehe die beiden letzten Abbildungen), wenn oberhalb der Widerrufsbelehrung eine andere Frist genannt wird als dann in der Widerrufsbelehrung selbst.

Gerichte haben dann kein Erbarmen, denn nicht jeder Monat hat 30 Tage. Der Februar hat weniger und sechs Monate haben mehr Tage. Damit liegt in jedem Fall eine Irreführung über die Modalitäten des Widerrufsrechts vor, erfolgen abweichende Informationen zu Länge der Widerrufsfrist im selben Angeboten.

Noch plastischer wird die Sache, wenn es einmal 60 Tage und einmal 30 Tage heißt. Dann wäre die Frist schließlich einmal doppelt so lang, wie an anderer Stelle angegeben.

Da ein Verbraucher die Aussage „30 Tage gratis Rückversand“ ohne Weiteres als Angabe mit Bezug zur Länge der Widerrufsfrist bei dem so beworbenen Angebot verstehen kann, droht eine entsprechende Irreführung (30 Tage vs. 1 Monat bzw. vs. 60 Tage) auch bei der dargestellten Werbung für „ebay plus“.

Mit anderen Worten: Wenn ein eBay-Verkäufer mit einer Widerrufsfrist von einem Monat bzw. von 60 Tagen operiert, dann ist die Darstellung dieser Werbung für „ebay plus“ alles andere als optimal. Derzeit sind der IT-Recht Kanzlei zwar noch keine Abmahnungen aus diesem Grund bekannt. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen, dass ein Wettbewerbsverband oder ein Mitbewerber diese Werbung zum Anlass für eine Abmahnung nehmen könnte.

d) Was können Sie als betroffener eBay-Händler tun?

Zunächst wäre daran zu denken, auch die eigentliche Widerrufsfrist einheitlich auf 30 Tage anzupassen (also sowohl beim Hinweis oberhalb der Widerrufsbelehrung als auch im Text der Widerrufsbelehrung jeweils 30 Tage anzugeben). Doch dagegen spricht eine andere Werbung eBays:

Die ebenfalls bei sehr vielen Angeboten eingeblendete Werbung mit der „eBay -Garantie“:

5

Diese weitere Werbung wird etwas unterhalb der Werbung für „ebay plus“ dargestellt. Klickt man dort dann auf „Mehr erfahren“, öffnet sich diese Erläuterungsseite.

Dort heißt es:

7

Im Rahmen der „eBay -Garantie“ wird also für das jeweilige Angebot ausdrücklich damit geworben, dass der Kunde einen Monat Widerrufsrecht hat. Schon aus diesem Grunde verbietet es sich daher leider, mit einer Widerrufsfrist von 30 Tagen zu arbeiten (denn dann wäre die Irreführung nicht beseitigt, sondern nur verlagert worden).

Vermutlich verschwindet die problematische Werbung für „ebay plus“ nur dann, wenn der jeweilige Artikel nicht für „ebay plus“ qualifiziert ist (z.B. wegen Lieferdauer oder eben einer definierten Widerrufsfrist kleiner 30 Tage).

Das Anpassen der Widerrufsfrist auf 30 Tage kann das Problem alleine nicht lösen (jedenfalls solange gleichzeitig die Werbung für die „eBay-Garantie“ angezeigt wird.

e) Folgeproblem bei Nutzung von eBay plus und eBay-Garantie

Dem aufmerksamen Leser wird auffallen, dass die „eBay-Garantie“ nicht nur die Beseitigung des Ausgangsproblems verhindert, sondern sogar ein ganz neues Problem schafft:

Aber: Langsam wird es etwas kompliziert. Daher nochmal der Reihe nach:

1. Problem: Werbung mit „30 Tage gratis Rückversand“ bei gleichzeitiger Verwendung einer Widerrufsfrist von einem Monat bzw. 60 Tagen.
2. Problem: Eine Vereinheitlichung der Angaben zur Widerrufsfrist auf 30 Tage scheitert an der Werbung mit der „eBay-Garantie“.

Das Folgeproblem besteht nun dergestalt: Die dargestellte Werbung mit der „eBay-Garantie“ und dem dazu genannten einmonatigen Widerrufsrecht wird auch bei solchen Artikeln eingeblendet, bei denen der Verkäufer bei eBay eine Widerrufsfrist von 60 Tagen hinterlegt hat.

3. Problem also: Die Werbung mit der „eBay-Garantie“ spricht bei Artikeln mit 60-tägiger Widerrufsfrist von einem Widerrufsrecht von einem Monat Dauer, was eine klare Irreführung über die Länge der Widerrufsfrist darstellt.

Es ist schwer, den Überblick zu behalten.

Festzustellen bleibt, dass die Werbung, die eBay für „ebay plus“ und die „eBay-Garantie“ einblendet, vielen Verkäufern Probleme bereiten kann.

f) Best Practice - wie könnte eine Lösung des Problems aussehen?

Bereits bislang galt: Augen auf bei eBay.de wegen abweichender Angaben zur Widerrufsfrist (einmal oberhalb der Widerrufsbelehrung beim Hinweis „Frist“ und zum anderen in der Widerrufsbelehrung selbst). Wer hier verschiedene Längen nennt (verschieden sind auch „30 Tage“ und „ein Monat“!), der begibt sich seit jeher in konkrete Abmahngefahr. Deswegen dürften bereits tausende eBay-Händler abgemahnt worden sein.

Nun kommt aber hinzu, dass auch die dargestellten Werbeboxen für „ebay plus“ und die „eBay-Garantie“ den Händlern Probleme hinsichtlich der einheitlichen Angabe der Widerrufsfrist bereiten können. Die Werbung durch eBay erfolgt wohl ohne Zutun des jeweiligen Händlers und kann von diesem auch nicht direkt gesteuert werden.

Lösung: Wer hier als eBay-Händler ganz sichergehen möchte, sollte dafür sorgen, dass die Werbung für „ebay plus“ bei seinen Angeboten nicht dargestellt wird. Dies klappt wohl nur, wenn das Angebot die Kriterien für „ebay plus“ nicht erfüllt. In Bezug auf die Werbung mit der „eBay-Garantie“ muss darauf geachtet werden, dass die Widerrufsfrist dann oberhalb und in der Widerrufsbelehrung exakt mit einem Monat angegeben wird. Wer dann z.B. eine Widerrufsfrist von 60 Tagen angibt, begibt sich in Abmahngefahr.

Hinweis: Auch im Zusammenhang mit dem pauschalen Hinweis zu den Rücksendekosten bei Programm eBay Plus drohen Probleme. Welche Probleme das sind und was wir als Lösung vorschlagen, können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

8. Erfüllung der Online-Kennzeichnungspflichten auf eBay

Wer im Internet energieverbrauchsrelevante Produkteanbietet, ist nach EU-Recht grundsätzlich verpflichtet, den Angeboten das Effizienzetikett und das Produktdatenblatt in elektronischer Form beizustellen.

Diese Vorgaben, die für diverse Produktkategorien zum 01.03.2021 reformiert wurden, gelten nicht nur im eigenen Shop, sondern auch auf Marktplätzen wie eBay und Amazon. Dass bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch kostenpflichtige Verfahren der Landesämter für Verbraucherschutz drohen können, zeigt ein der IT-Recht Kanzlei vorliegendes Verwaltungsschreiben.

Viele Händler sind der Ansicht, an der misslichen Lage bei fehlerhafter Umsetzung der Kennzeichnungsvorgaben auf eBay keine Schuld zu haben.

Der Irrglaube, auf eBay ließe sich der Pflicht zur Anführung elektronischer Etiketten und Datenblätter nicht nachkommen, hält sich hartnäckig.

Allerdings bietet eBay eine Option für die Energieverbrauchskennzeichnung an und bedient sich hierfür eines externen Dienstleisters.

Laut eigener Aussage von eBay müssen Händler nur die Marke des Produktes und die Herstellernummer in den eBay-Artikelmerkmalen angeben, damit die korrekten energieverbrauchsrelevanten Informationen systemseitig korrekt zugeordnet und angezeigt werden.

Mehr zu diesem Thema können Sie in diesem Beitrag lesen.

9. Verkauf von mangelhafter Ware und Gewährleistungsverkürzung auf eBay

Seit dem 01.01.2022 gilt ein neues Kaufrecht. Die beiden wohl gravierendsten Auswirkungen beim Verkauf von Waren betreffen den künftigen Verkauf von Waren mit Mängeln (im Folgenden der Einfachheit halber „Mängelexemplar“) sowie den Verkauf von Gebrauchtware unter Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel von zwei Jahren auf ein Jahr.

a) Verkauf von mangelhaften Waren

Die bloße Information über entsprechende Abweichungen, also Mängel der Ware im Rahmen der Artikelbeschreibungen ist ab dem 01.01.2022 nicht mehr ausreichend, um die Beschaffenheit der zu verkaufenden Ware dahingehend zu vereinbaren, dass dem Käufer wegen der genannten Abweichungen keine Mängelrechte mehr zustehen.

Es bedarf eine sog. negativen Beschaffenheitsvereinbarung, welche erfordert, dass

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht, und
  • die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Lesetipp „gebraucht = mangelhaft?“: Ob es sich bei gebrauchten Waren automatisch um mangelhafte Ware handelt, haben wir in diesem Beitrag näher untersucht.

b) Verkürzung der Mängelhaftung (bei Gebrauchtwaren)

Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel ist seit dem 01.01.2022 noch dann wirksam möglich, wenn

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde, und
  • die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Von den formalen Anforderungen besteht also eine Parallelität zur bereits oben besprochenen Vereinbarung einer Negativabweichung bei der Beschaffenheit.

c) Best Practice - wie könnte eine Lösung der Probleme aussehen?

Für die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit haben wir hier einen Lösungsvorschlag näher dargelegt.

Für die Verkürzung der Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren haben wir hier einen Lösungsansatz entwickelt.

10. Was eBay-Händler bei dem Verkauf differenzbesteuerter Ware beachten müssen

Auch beim Vertrieb von Waren im Rahmen der Differenzbesteuerung hat bei der Preisangabe der Hinweis „inkl. MwSt.“ bzw. „inkl. USt.“ zu erfolgen. Darüber hinaus müssen Händler klar und eindeutig darüber aufklären, dass eine Differenzbesteuerung vorliegt - ansonsten drohen Abmahnungen. Dies gilt zumindest für den Regelfall, dass sich das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher richtet.

Die nachfolgenden Hinweise gelten nicht, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen.

Um die potentiellen unternehmerischen Käufer nicht über die Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer zu täuschen, sollten Sie den nachstehenden Hinweis zu Klarstellungszwecken angeben:

Dieser Artikel unterliegt gem. § 25a UStG der Differenzbesteuerung, ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung erfolgt nicht.

Sollten Sie sowohl umsatzsteuerpflichtige Ware, als auch differenzbesteuerte Ware verkaufen, müssen Sie den nachstehenden Hinweis verwenden:

Umsatzsteuer wird ausgewiesen, sofern der Artikel nicht gem. § 25a UStG der Differenzbesteuerung unterliegt und daher kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung erfolgt.

Wichtig: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Ware und differenzbesteuerte Ware verkaufen, müssen Sie spätestens an der Stelle, in dem der Kaufvorgang eingeleitet werden kann (= Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb) darauf hinweisen, ob der konkrete Artikel der Differenzbesteuerung unterliegt. Hierzu können Sie den kurzen Vermerk „Differenzbesteuerter Artikel“ anbringen.

Konkrete Umsetzung bei eBay: Der vorstehende Hinweis sollte auf jeden Fall im Freitextfeld unterhalb der Impressumsangaben im Rahmen der rechtlichen Informationen zum Verkäufer mitgeteilt werden. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Platzierung an dieser Stelle ausreichend ist. Wenn Sie den sichersten Weg folgend handeln möchten, sollten Sie den Hinweis zusätzlich am Anfang der Artikelbeschreibung platzieren.

Lesetipp: Weiterführende Informationen zum Thema Differenzbesteuerung und Kleinunternehmerstatus können Sie in unserem Beitrag Kleinunternehmer bzw. Differenzbesteuerung: Der Umgang mit dem Hinweis „inkl. MwSt.“ bei der Preisangabe nachlesen!

Professionelle eBay-AGB, Widerrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über eBay vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf der Plattform eBay handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für ebay.de, ebay.co.uk, ebay.it und ebay.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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