Auf dem Abmahnradar: Verlinkung OS-Plattform/ Garantiewerbung / fehlende Grundpreise / Werbung Kaffee: Bekömmlich / Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration / Versicherter Versand
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.
Es war zuletzt ein wenig ruhig um die Abmahnungen aus dem Bereich Lebensmittelverkauf geworden - jetzt geht es wieder munter weiter. Die Themen bleiben ähnlich. Es geht um das fehlende Zutatenverzeichnis und die fehlende Nährwertdeklaration. Im Bereich Kaffee wurde die Werbung mit dem Wort "bekömmlich" abgemahnt - das kannten wir bisher aus dem Alkoholwerbung. Ansonsten ging es mal wieder um die Garantiewerbung - ein Dauerthema. Sowie um die fehlenden Grundpreise und den versicherten Versand. Alles in allem: Wenig Neues.
Inhaltsverzeichnis
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.
Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform
Wer: Lothar Fürst
Wieviel: 334,75 EUR
Wir dazu: Immernoch unser Top-3-Abmahnthema: Der nicht klickbare OS-Link:
Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.
Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier.
Lebensmittelverkauf - es fehlt ua.: Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration
Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Wieviel: 243,95 EUR
Wir dazu: Fehlende Angaben zum Zutatenverzeichnis, zur Nährwertdeklaration, fehlende (oder falsche) Angaben zum Lebensmitteilunternehmer - die sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Beim Lebensmitteln scheint es immer noch große Wissenlücken bei den Händlern zu geben.
Hier nochmal die Pflichtangaben im Überblick:
Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die Anbietern von Bier/Biermischgetränken beim Verkauf über das Internet gegenüber Endverbrauchern eine Reihe von Informationspflichten auferlegt:
1. Bezeichnung des Lebensmittels
2. Zutatenliste
3. Allergenkennzeichnung
4. Nettofüllmenge
5. Lebensmittelunternehmer
6. Alkoholgehalt
7. Nährwertkennzeichnung
Darüber hinaus sind beim Verkauf von Biermischgetränken weitere speziellere Kennzeichnungsvorgaben zu beachten, die sich aus anderen Bestimmungen (wie etwa der ZZulV) ergeben.
Da wäre beispielhaft zu nennen:
8. Warnhinweispflicht bei Azo-Farbstoffen
9. Kennzeichnungpflicht von Zusatzstoffen
Wer mehr wissen will: Hier geht's zu unserem Leitfaden: Verkauf von Lebensmitteln.
Kaffee: Werbung mit "bekömmlich", "magenfreundlich"
Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.
Wieviel: 243,95 EUR
Wir dazu: Hier ging es diesmal um die Bewerbung eines Kaffees als "bekömmlich" , "magenfreundlich" und dem Hinweis: "Der Kaffee wird für deinen Magen bekömmlicher". Solche nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht nur bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig. Hierzu hatte sich auch schon der BGH geäußert - wir hatten hierüber berichtet. Sondern eben auch bei Kaffee. Ein Gesundheitsbezug liegt immer dann vor, wenn die Werbung impliziert, dass die negativen Auswirkungen in diesem Fall fehlen oder geringer ausfallen.
Auch interessant im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee:
Fehlende Warnhinweise bei Getränken mit Koffeingehalt über 150 mg/l
Das KG Berlin (Az. 5 U 185/16) urteilte, dass Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt) einer besonderen Hinweispflicht hinsichtlich des Koffeingehalts unterliegen, sofern die Getränke über 150 mg/l Koffein enthalten und zum Genuss in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind.
Das bedeutet also:
Warnhinweis erforderlich bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein
Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV schreibt bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Folgendes vor:
Bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die
- zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
- konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt
muss folgender Warnhinweis im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, direkt gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml:
„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“
Garantiewerbung: Fehlende Garantiebedingungen
Wer: Verein gg. Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Wieviel: 208,25 EUR
Wir dazu: Man kann schon fast von einer kleinen Abmahnwelle sprechen - jedenfalls lagen uns hierzu zahlreiche Abmahnungen vor: Die Garantiewerbung - in letzter Zeit sicherlich DAS Top-Thema: Diesmal ging es um die klassische Garantiewerbung - also die Werbung mit dem Wort Garantie (hier: "Garantie 5 Jahre" in der Artikelbeschreibung) ohne die Angabe der Garantiebedingungen. Problem? Ja, Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Herstellergarantien zu informieren, und zwar bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher (im Onlinehandel also bereits im Rahmen der Onlinedarstellung der Produkte - was selbstverständlich auch für eBay gilt). Wer dagegen verstößt, verletzt vorvertragliche Informationspflichten.
Exkurs: Die GARANTIE-Falle
Wer unseren Radar aufmerksam verfolgt, der wird gemerkt haben, dass die Abmahnungen rund um das Thema Garantie ein Dauerbrenner sind - darum gehts dann meistens:
Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:
- Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
- Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
- Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
- Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
- Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).
Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.
Wie das Ganze mit der Garantie auf eBay funktioniert finden Sie in diesem Beitrag.
Weitere Fallstricke in diesem Zusammenhang:
Fallstrick 1: Übernahme von Werbetexten der Hersteller bzw. Lieferanten
Fallstrick 2: Beschreibung des Lieferumfangs
Fallstrick 3: Auf Produktbildern erkennbare Garantiewerbung
Fallstrick 4: Exotische Garantieformen wie etwa Geld-zurück-Garantie
Fallstrick 5: Bei der Bereinigung auch auf Bilder / Banner achten
Fallstrick 6: eBays Katalogdaten/ Artikelmerkmale
Fallstrick 7: Sonderfall Amazon – keine Kontrolle über Inhalte der Artikelbeschreibung
Einen ausführlichen Beitrag zu den Fallstricken im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.
Fehlende Grundpreise
Wer: WSI GmbH
Wieviel: 1.171,67 EUR
Wir dazu: Unser Dauerthema: Fehlende Grundpreise*: Diesmal im Bereich Spirituosen:
Daher nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:
1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.
2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.
3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.
4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.
5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.
Infos zur Preisangabenverordnung im Allgemeinen finden Sie hier.
IDO: versicherter Versand / Auslandsversand ohne Kostenangaben
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin, der seit Jahren den Markt mit Abmahnungen der unterschiedlichsten Art versorgt - diesmal ging es um:
Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Der Verkäufer trägt stets das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Weltweiter Versand auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand kommen immer wieder. Es geht darum, dass ein Versand ins Ausland (egal ob EU oder weltweit) angeboten wird, ohne dass die Kosten dazu angegeben werden - etwa mit folgenden Formulierungen:
"....die Versandkosten bekommen Sie von uns mitgeteilt, welche wir für den Versand in Ihr Land berechnen müssen"
oder
"Bei Wunsch von Lieferungen in andere Länder, bitten wir um Anfrage"
Fakt ist: Jeder der nicht die Versandkosten für jede Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind übrigens auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.
Wer ebenfalls weltweiten Versand anbieten, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.
Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© bloomicon - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare