Abmahnradar: Verstoß GPSR

Abmahnradar: Verstoß GPSR
6 min
Beitrag vom: 16.05.2025

Fehlende Herstellerangaben stellen einen Verstoß gegen die Vorschriften der GPSR dar. Ausserdem wurde abgemahnt: Biozidprodukte ohne Warnhinweise und die Werbung mit "LGA geprüft".

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
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Und nun die Abmahnungen der Woche:

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Fehlende Grundpreise / Verstoß GPSR

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Hier ging es um ein Insektenschutz- und Desinfektionsmittel - und zum einen um den fehlenden Warnhinweis:

"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."

Wichtig ist, dass sich dieser Hinweis deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt und gut lesbar ist. Es ist möglich, das Wort „Biozid-Produkte“ durch einen eindeutigen Hinweis auf die beworbene Produktart zu ersetzen.
Der Warnhinweis ist natürlich nicht nur bei Angeboten im eigenen Online-Shop erforderlich, sondern auch bei Angeboten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr zur Werbung für Biozid-Produkte.

Zudem wurde abgemahnt, dass der Grundpreis fehlte.

Tipp für alle, die es immer noch nicht wissen : Seit 28.05.2022 gelten neue Pflichten bei der Grundpreisangabe - mehr dazu in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Außerdem wurde das Fehlen von Herstellerangaben abgemahnt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) dar, die am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung verpflichtet Händler unter anderem dazu, Angaben zum Hersteller auf Produkt- oder Verpackungsebene bereitzustellen.

Wir haben in diesen ausführlichen FAQ Fragen rund um die GPSR beantwortet.

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Weiterverkauf Fussballtickets

Abmahner: Eintracht Frankfurt Fußball AG
Kosten: 353,60 EUR

Darum geht es: Hier geht es um den unzulässigen Weiterverkauf von Fußballtickets über die Plattform Kleinanzeigen.

Der Verstoß betrifft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des betreffenden Fußballvereins, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass der Weiterverkauf – insbesondere über Online-Plattformen wie Kleinanzeigen – verboten ist.

Ein solcher Verkauf stellt somit eine vertragswidrige Nutzung der Eintrittskarten dar und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, etwa durch eine Abmahnung oder den Entzug der Tickets.

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Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: Alexander Steinbrenner
Kosten: 540,50 EUR plus Schadensersatz

In diesem Fall ging es um unerlaubte E-Mail-Werbung im B2C-Bereich – ohne die erforderliche Einwilligung der Empfänger.

Solche Verstöße sind häufig. Meist wurde die Einwilligung entweder gar nicht eingeholt oder die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Zustimmung beim Anmeldeprozess wurden nicht erfüllt. Zusätzlich werden oft datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht, die die Situation verschärfen.

Was in diesem Zusammenhang auch gerne geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz - damit dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH wohl eher Schluß sein.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.

Einweggetränke: Keine Pfanderhebung

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Der Wettbewerbsverband hat das Fehlen der Pfanderhebung (bei einem Coca-Cola-Getränk) beanstandet – das ist ein Verstoß gegen die Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG).
Für Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Litern gilt: Es muss ein Pfand von mindestens 0,25 € (inklusive Mehrwertsteuer) pro Verpackung erhoben und klar ausgewiesen werden – auch im Online-Shop.

Wir haben uns mit diesem Abmahnphänomen in diesem Beitrag genauer auseinandergesetzt.

Irreführende Werbung - LGA geprüft

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Angebot abgemahnt, weil mit dem Hinweis „LGA-geprüft“ geworben wurde, ohne dass ersichtlich war, welche konkreten Prüfkriterien dem Test zugrunde lagen.

Diese Art der Werbung ist rechtlich problematisch, weil sie über die Aussagekraft und Seriosität der Prüfung irreführend sein kann, wenn die zugrunde liegenden Standards oder Prüfmaßstäbe nicht transparent gemacht werden.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 4.278,89 EUR

Solche Schreiben erreichen uns zunehmend häufiger: Es handelt sich dabei nicht um klassische Abmahnungen, sondern um reine Schadensersatzforderungen wegen angeblich unrechtmäßiger Bildnutzung. In diesen Fällen verlangt die dpa Picture-Alliance über ihre Anwälte ausschließlich eine Zahlung für die Nutzung des betreffenden Fotos – eine Unterlassungserklärung wird hingegen nicht gefordert.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: BVB Merchandising GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Ein Händler nutzte auf seiner Website ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne entsprechende Lizenz – ein klarer Verstoß, oft als „Bilderklau“ bezeichnet.

Die rechtlichen Folgen solcher Fälle sind regelmäßig:

  • Entfernung und Unterlassung
  • Auskunft über Nutzungsdauer und -umfang
  • Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten

Wurde zudem der Urheber nicht genannt, kann dies den Schadensersatz deutlich erhöhen.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Marke I - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR

Viele wissen nicht, dass „Inbus“ zwar umgangssprachlich als Gattungsbegriff für einen Sechskantschlüssel genutzt wird – rechtlich aber ein eingetragenes Warenzeichen ist. Genau darin liegt das Problem: Wenn geschützte Marken zu Gattungsbegriffen werden, kann die Verwendung für nicht originale Produkte trotzdem eine Markenverletzung darstellen.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke II - "MTEC"

Abmahner: BMW AG
Kosten: 6.929,97 EUR (!)

Automobilhersteller wie VW, Audi und vor allem BMW schützen ihre Marken im Internet sehr streng. Ein aktuelles Beispiel ist eine BMW-Abmahnung wegen der Nutzung der geschützten M-Marke (konkret „MTEC“) für Lampen. Das „M“-Zeichen ist markenrechtlich geschützt und im Automobilbereich streng tabu. Händler trifft das oft hart, denn der Streitwert liegt in solchen Fällen häufig bei rund 600.000 €. Rechtlich ist das aber nachvollziehbar, da die BMW-Marke sehr bekannt und intensiv genutzt wird.

Exkurs: Informationen zu einer weiteren Abmahnvariante zum Thema BMW-Farben erhalten Sie in diesem Beitrag.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Roman Samborskyi / shutterstock.com

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