Abmahnradar: Nachahmungsschutz

Produktnachahmungen können gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen - in engen Grenzen. Außerdem: Der fehlende Grundpreis und die Marken Inbus und Elara.
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Und nun die Abmahnungen der Woche:
Multischalter - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Abmahner: skytronic Multimedia Technologie GmbH
Kosten: n.n.
In diesem Fall ging es um den Vorwurf, einen SAT-Multischalter nachgeahmt zu haben. Rechtlich handelt es sich um den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz - hierauf wird meist dann zurückgegriffen, wenn keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrecht geltend gemacht werden können. Grundsätzlich ist es erlaubt, Produkte und Dienstleistungen von Mitbewerbern nachzuahmen – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, etwa eine Täuschung über die Herkunft oder das Ausnutzen des guten Rufs des Originals.
Wichtig ist dabei: Das Originalprodukt muss eine gewisse „wettbewerbliche Eigenart“ haben – also besondere Merkmale, die es von anderen Produkten abheben. In der Praxis ist diese Voraussetzung oft schwer zu belegen oder nur unzureichend nachweisbar. Genau darauf hat sich der Abgemahnte hier berufen.
Einen Praxisfall hierzu haben wir in diesem Beitrag einmal näher betrachtet.
Fehlende Grundpreise
Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR
Darum geht es: Dauerbrenner: In diesem aktuellen Fall wurde wiedermal abgemahnt, dass bei einer Fertigverpackung – die nach Volumen verkauft wurde – der Grundpreis fehlte.
Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:
Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.
Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.
Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.
Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?
Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.
Prüfen Sie regelmäßig Ihre Produktseiten diesbzgl.. Fehler bei der Grundpreisangabe gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.

Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste
Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR
In diesem Fall wurde für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan „Ultraschallzahnbürste“ geworben. Das Problem: Laut Vorwurf reinigte die Bürste gar nicht mit echtem Ultraschall, sondern nur mit herkömmlicher Mechanik. Damit stand der Vorwurf im Raum, dass hier Eigenschaften beworben werden, die das Produkt gar nicht hat – und das gilt schnell als irreführende Werbung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.
Urheberrecht - Unberechtigte Bildnutzung
Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 899,53EUR
Solche Schreiben landen inzwischen immer häufiger auf unserem Tisch – keine klassische Abmahnung, sondern ein reines Schadensersatzverlangen wegen angeblich unberechtigter Bildnutzung. In diesen Fällen fordert dpa Picture-Alliance über ihre Anwälte nur Geld für die Nutzung eines Fotos, keine Unterlassungserklärung.
Marke I - "Inbus"
Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR
Ein bekanntes Thema ist zurück: die Inbus-Abmahnung. Vielen ist nicht bewusst, dass „Inbus“ ein eingetragenes Warenzeichen ist, obwohl der Begriff umgangssprachlich längst als Bezeichnung für einen bestimmten Sechskantschlüssel verwendet wird. Dennoch bleibt die Marke rechtlich geschützt, und die Gerichte werten die Verwendung für nicht originale Produkte regelmäßig als Markenverletzung.
Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.
Marke II - "Elara"
Abmahner: Elara GmbH
Kosten: 2.171,50 EUR zzgl. Schadensersatz
Im Markenrecht gibt es von diesem Rechteinhaber schon seit Jahren regelmäßig Abmahnungen. Laut Markenregister ist das Zeichen „Elara“ (übrigens genauso wie die zuletzt abgemahnten Namen „Esha“ oder „Isha“) als deutsche Marke eingetragen – unter anderem für Bekleidung. Das heißt: Kein anderer darf diesen Namen im geschäftlichen Verkehr als Marke verwenden, es sei denn, er hat dafür die Erlaubnis vom Markeninhaber.
Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.
LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:
Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.
Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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