Artikel zum Thema „Kosmetikverordnung“

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Abmahnradar: Werbung mit "bekömmlich"

Vorsicht vor dem Werbeslogan "bekömmlich" - dieser wird in der Lebensmittelwerbung immer wieder abgemahnt. Außerdem: Bilderklau, die Marken von Skoda und eine scheinbar unberechtigte Domain-Nutzung.

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Abmahnradar: Markennutzung als Herkunftstäuschung

Eine Markennutzung kann dann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, wenn eine Herkunftstäuschung vorliegt. Außerdem: Unberechtigte Datenweitergabe, fehlerhafte Inhaltsstoffe bei Kosmetikaverkauf und die BMW-Marke M2.

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Abmahnungen bei Vertrieb von Kosmetika mit Stoff „Lilial“

Bestimmte Stoffe wie „Lilial“ (Butylphenyl Methylpropional) gelten als gesundheitsschädlich und sind verboten. Dennoch tauchen sie teils noch in Kosmetika auf - Händler riskieren bei deren Vertrieb Abmahnungen.

3 min

Abmahnradar: Grundpreise / Werbung: LGA geprüft / Marke: Izia

Der IDO ist weiterhin ziemlich aktiv und hat mal wieder die Garantiewerbung und die Grundpreise abgemahnt. Zudem ging es um die widersprüchlichen Widerrufsfristen und die Verlinkung auf die OS-Plattform. Es vergeht keine Woche, in der das nicht abgemahnt wird.

12 min

Kosmetikprodukte rechtssicher verkaufen

Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt strengen Anforderungen. Ergänzt durch die Kosmetik-Werbeverordnung und das allgemeine Wettbewerbsrecht, haben Händler im Fernabsatz mit Kosmetikprodukten besondere Voraussetzungen zu beachten.

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Abmahnradar: Werbung: TÜV-Zertifizierung, Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika

Die Garantiewerbung ist zurück - ein Top 3 Abmahnthema, welches bereits in den unterschiedlichsten Varianten abgemahnt wurde. Diesmal ging es um die klassische Herstellergarantie - ohne die erforderlichen Garantiebedingungen. Und um die lebenslange Garantie.

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Verkauf von Desinfektionsmitteln: hohe rechtliche Hürden

Desinfektionsmittel sind ein begehrtes Gut. Nachdem klassische Lieferquellen schnell versiegt sind, die Nachfrage aber nach wie vor sehr hoch ist, versuchen sich viele Händler, die bisher mit dem Verkauf von Desinfektionsmitteln gar nichts zu tun hatten.

16 min 1

Abmahnradar: Werbung: Leder-Gürtel / Marken: Burberry

Der Verkauf von Desinfektionsmittel ist rechtlich sehr anspruchsvoll. Stichwort: Pflichtangaben. Ansonsten waren die Abmahnthemen eher unspektakulär: Es ging um die zulässige Bewerbung von Lederprodukten und die uneinheitlichen Widerrufsfristen auf eBay.

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Abmahnradar: Textilkennzeichnung: Spandex/ Marke: TÜV Austria

Aktuell häufen sich Abmahnungen im Gesundheitsbereich – vor allem wegen unzulässiger Werbeaussagen zu Virenschutz, Erkältung und Blasenentzündungen. Auch die Werbung mit dem Schlagwort ‘Testsieger’ ohne Quellenangabe steht im Fokus.

28 min

Ätherische Öle - Was Online-Händler beim Verkauf zu beachten haben

Ätherische-Öle und Produkte in denen solche Öle enthalten sind, erfreuen sich wachsender Beliebtheit.Händler fragen sich jedoch im Dickicht der EU-Verordnungen, mit welchen Informationen sie ihre Produkte bzw. Online-Angebot versehen müssen.

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Abmahnradar: Irreführende Werbung / Pflichtangaben Kosmetik und Lebensmittel

Zu erwähnen sind diesmal umfangreiche Abmahnungen, die sich mit den Themen Prüfzeichen, Bewertungen, SSL-Verschlüsselung, Newsletterversand, Lieferzeiten und den Pflichtangaben von Kosmetik und Lebensmitteln beschäftigen, um nur die wichtigsten Punkte aufzuzählen.

18 min

Konservierungsmittel „Methylisothiazolinon“ (MIT) seit 12.02.2017 in Kosmetikprodukten verboten

Die EU-Kosmentikverordnung (EG-Verordnung Nr. 1223/2009) stellt bereits seit 2013 für Hersteller und Händler verbindliche Regelungen für den Verkauf von Kosmetika auf. Durch eine Änderung des Anhangs V der Verordnung ist es seit dem 12.02.2017 untersagt, sogenannte „Leave-on“- Kosmetikprodukte auf dem Unions-Markt in den Verkehr zu bringen, die Methylisothiazolinon (MIT) enthalten.

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„Ohne Tierversuche“: Zulässigkeit der Werbeaussage im Kosmetik-Handel

Gerade im Kosmetikbereich, in dem seit jeher nach wissenschaftlichen Kriterien mit den verschiedensten chemischen Substanzen und laboratorischen Tests gearbeitet wird, bekennen sich viele Hersteller zunehmend zu mehr ethischer Verantwortung und verzichten demgemäß bei der Entwicklung neuer Produkte weitgehend auf Tierversuche. Dies geschieht aber nur teilweise freiwillig, weil auch das Gesetz Experimente mit Tieren bei Kosmetik im Wesentlichen untersagt. Insofern stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen noch mit der Tierversuchsfreiheit geworben werden darf. Lesen Sie im Folgenden mehr.

7 min 1

Mundspüllösungen können zulassungspflichtige Arzneimittel sein

Mundspüllösungen können Arzneimittel sein und dürfen dann nicht ohne arzneimittelrechtliche Zulassung als kosmetische Mittel vertrieben werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.12.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt.

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EU-Kosmetikverordnung: Die Rolle der "verantwortlichen Person"

Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, muss jedes kosmetische Mittel einer in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Person zugeordnet sein. Diese verantwortliche Person hat die Einhaltung der in der EU-Kosmetikverordnung aufgeführten Verpflichtungen zu gewährleisten. Wer ist diese "verantwortliche Person"? Was hat sie für Pflichten? Kann auch ein Händler eine "verantwortliche Person" im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sein? Diese und viele weitere Fragen klärt die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag.

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EU-Kosmetikverordnung: Notifizierung kosmetischer Mittel vor dem Inverkehrbringen

Ab dem 11.07.2013 löst die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 die Richtlinie 76/768 komplett ab. Alle kosmetischen Mittel, die ab dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht, d.h. erstmalig auf dem Markt bereit gestellt werden sollen, müssen vorher über das System "CPNP" der EU-Kommission gemeldet ("notifiziert") werden. Dies gilt auch für kosmetische Mittel, die bereits vor dem 11. Juli 2013 in den Verkehr gebracht wurden und nach dem 11. Juli 2013 weiter auf dem Markt bereit gestellt werden. Wie funktioniert das neue Notifizierungssystem der EU-Kosmetikverordnung? Wer hat es zu beachten? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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EG-Verordnung Nr. 1223/2009: Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Ab dem 11.07.2013 wird sich die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ausschließlich nach Artikel 19 der EU-Kosmetikverordnung zu richten haben. Produkte, die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, werden ab dem 11. Juli 2013 nach der EU-Kosmetikverordnung in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig sein. Im Vergleich zur deutschen Kosmetikverordnung wird es nur wenig neue verpflichtende Kennzeichungselemente geben. Wie sind kosmetische Mittel in Zukunft zu kennzeichnen? Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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EU-Kosmetikverordnung: Pflichten der Händler kosmetischer Mittel

Ab dem 11.Juli.2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung (Verordnung Nr. 1223/2009 ) die sog. "EG-Kosmetik-Richtlinie" (Nr. 76/768/EG) vollständig ab und damit zugleich auch viele nationalen Regelungen, die sich derzeit in Deutschland etwa im LFGB sowie in der Kosmetikverordnung wiederfinden. Welche Pflichten treffen Händler kosmetischer Mittel in Zukunft? Werden kosmetische Mittel im Internet kennzeichnungspflichtig sein? Lesen Sie zum Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

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Die EU-Kosmetikverordnung kommt

Mitte des Jahres 2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung ab. Sie betrifft vor allem Hersteller von Kosmetika. Aber auch Händler sind von ihr betroffen, denn einige ihrer Informationspflichten und Werberegelungen sind gerade für Händler von Belang. Die IT-Recht Kanzlei stellt die EU-Kosmetikverordnung vor und erläutert die auf Hersteller und Händler zukommenden Pflichten.

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Bleachingmittel mit Wasserstoffperoxiskonzentration über 0,1 % - 6 %: Nur Abgabe an Zahnärzte ist erlaubt

Am 17.07.2012 ist die 59. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung in Kraft getreten, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/84 dient. Sie regelt unter anderem, dass Zahnaufheller und-bleichmittel, welche eine Konzentration zwischen 0,1 % und 6 % H202 (Wasserstoffperoxid) aufweisen, ausschließlich an Zahnärzte abgegeben werden dürfen - dies gilt seit dem 31.10.2012.

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