Veröffentlichung von Gerichtsurteilen im Internet: Was ist zu beachten?
Die volle Namensnennung von einer an einem Prozess beteiligten Person bei der auch nur teilweisen Veröffentlichung bzw. Verbreitung von Gerichtsurteilen im Internet ist nicht erlaubt, wenn dies zu einer Anprangerung und damit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen führt und nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
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Beitrag von IT-Recht Kanzlei
21.09.2009, 09:50 Uhr
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Offenbahrung, De-Anonymisierung durch Weitergabe von zuordnenbaren Daten an Dritte von J. Nowak, 09.05.2019, 00:40 Uhr
Was ist aber, wenn die Anonymisierung eines Urteils durch eine beteiligte Prozesspartei durch Weitergabe des Aktenzeichens und des Namens inkl. Anschrift des anderen Beteiligten an dem Prozess an Dritte aufgehoben wird und somit viele persönliche Daten und Umstände durch Einsicht und Möglichkeit... » Weiterlesen
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Ohne Titel von Tilman, 27.08.2009, 19:52 Uhr
Häh? Bei 7 W 56/07 geht es um die Veröffentlichung von Urteilen allgemein, dass es eine Abwägung geben muss etc. Nicht um die Nennung von beauftragten Anwälten. Da gibt es eine Rechtssprechung, dass es erlaubt ist, weil naturgemäss Anwälte zu 50% verlieren. Kann es sein dass Sie die Aktenzeichen... » Weiterlesen
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