Leserkommentar zum Artikel

Lithiumbatterien und sonstiger Brennstoff: Der rechtssichere Versand von gefährlichen Gütern

Viele Händler verkaufen Gefahrgüter, ohne sich dessen bewusst zu sein – einfach deshalb, weil viele Alltagsgegenstände das Label „Gefahrgut“ tragen, bei denen man auf den ersten Blick gar nicht damit rechnet. Gerade im Fernabsatzhandel können solche Pannen jedoch schädlich sein, denn beim Versand dieser Güter gelten besondere Vorschriften, die bei Missachtung oftmals gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein beliebtes Beispiel hierfür sind lithiumhaltige Batterien wie z.B. die sogenannten Knopfzellen.

» Artikel lesen


...nur begrenzt zielführend

Beitrag von Jens-Thomas Rueckert
26.05.2011, 13:31 Uhr

Zunächst einmal: ALLE Lithium - Batterien sind als Gefahrgut anzusehen. Die Freistellungen sind verkehrsträgerbezogen, d.h. es gilt im ADR die Sonderbestimmung 188. Jedoch: Mindestanforderungen an die Verpackung bestehen, u.u. muss ebenfalls gekennzeichnet oder markiert werden. Im Luftverkehr - nur LuftFRACHT - sind die Freistellungen in Teil II der Verpackungsanweisungen 965 bis 970 der IATA Gefahrgutvorschriften geregelt. Das "Mitführen" von Lithium - Batterien und Geräten mit Lithiumbatterien regelt die Tabelle 2.3.A der IATA DGR: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dangerous_goods/Documents/DGR52_Table23A_De.pdf Die Bestimmungen zum Frachtversand finden sich hier: http://www.iata.org/whatwedo/cargo/dangerous_goods/Pages/lithium_batteries.aspx

Es ist wichtig zu verstehen, dass JEDE Lithium-batterie, auch eingebaut in Geräten (z.B. Mobiltelefone) nach den Bestimmungen des Weltpostvereins (UPU, Universal Postal Union) in der Luftpost VOLLSTÄNDIG verboten sind.

Hinzu kommt: es dürfen NUR Batterien versendet werden, für die ein Nachweis einer erfolgreichen Baumusterprüfung nach Massgabe von Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN - handbuches für Prüfungen und Testkriterien vorliegt. Daran scheitern die meisten Versender.

Lithium - Batterien werden in zwei Typen unterschieden: UN 3090 - Lithium - Metall-Batterien (nicht wiederaufladbar) UN 3480 - Lithium - Ionen - Batterien (einschliesslich Lithium - Polymer-Batterien) - wiederaufladbar.

Im Transportrecht gibt es vier Szenarien, die sich durch die sog. "Richtige Versendbezeichnung" ausdrücken: UN 3090, Lithium - Metallbatterien UN 3091, Lithium - Metallbatterien, IN Ausrüstungen UN 3091, Lithium - Metallbatterien, MIT Ausrüstungen verpackt UN 3480, Lithium - Ionen - Batterien UN 3481, Lithium - Ionen - Batterien, IN Ausrüstungen UN 3481, Lithium - Ionen - Batterien, MIT Ausrüstungen verpackt.

Jedes der vorerwähnten Szenarien hat seine eigene sog. "Verpackungsanweisung".

Im Luftverkehr regelt der Teil II der zutreffenden VA die Freistellung, im Strassenverkeht Sondervorschrift 188. Jedoch: AUch wenn "Freigestellte" Batterien von den übrigen Vorschriften befreit sind, so müssen doch die Bestimmungen, die Voraussetzung zur Freistellung sind, eingehalten werden und das Transportgut bleibt Gefahrgut.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Nein von C. Engel, 29.10.2010, 10:39 Uhr

    Nein, Notebooks und ähnliche Geräte können (weiterhin) ohne Gefahrenzettel transportiert werden. Die genannten Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auf Lithiumzellen, und nicht auf die in Notebooks und Kameras häufig eingesetzten Lithium-Ionen-Akkus. Der Grund, wieso ausgerechnet lose... » Weiterlesen

  • Freigrenzen von Dieter Mertens, 23.10.2010, 23:59 Uhr

    ...im Normalfall dürften für normale Einzelhändler die Freigrenzen ausreichen, um ohne die genannten Maßnahmen versenden zu... » Weiterlesen

  • Habe ich das jetzt richtig verstanden? von Ich-schon-wieder, 16.10.2010, 10:57 Uhr

    Wenn ich diesen Artikel lese und richtig deute, heisst das doch auch, dass jedweder Versand von mit Lithiumbatterien bestücktem Gerät ein Gefahrguttransport wäre, oder ? Dies würde dann z.B. auch den Versand von PCs, Notebooks, Spielzeug, Unterhaltungselektronik, Taschenrechnern, Küchenwaagen... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei