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von Mag. iur Christoph Engel

Lithiumbatterien und sonstiger Brennstoff: Der rechtssichere Versand von gefährlichen Gütern

News vom 14.10.2010, 14:50 Uhr | 4 Kommentare 

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Häufig gestellte Fragen: zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien" veröffentlicht.

Viele Händler verkaufen Gefahrgüter, ohne sich dessen bewusst zu sein – einfach deshalb, weil viele Alltagsgegenstände das Label „Gefahrgut“ tragen, bei denen man auf den ersten Blick gar nicht damit rechnet. Gerade im Fernabsatzhandel können solche Pannen jedoch schädlich sein, denn beim Versand dieser Güter gelten besondere Vorschriften, die bei Missachtung oftmals gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein beliebtes Beispiel hierfür sind lithiumhaltige Batterien wie z.B. die sogenannten Knopfzellen.

Problemlage

Als „Gefahrgut“ werden nicht nur Produkte wie Benzin, Säure oder Sprengstoff eingestuft, sondern auch zahlreiche Produkte des täglichen Lebens; beispielhaft wären hier etwa Pflanzenschutzmittel, Brennstoffe für den Heim- und Campinggebrauch (z.B. Gaskartuschen), bestimmte Reinigungsmittel und eben Lithiumbatterien zu nennen.

Letztere weisen z.B. unter ungünstigen Umständen eine Neigung zum Überhitzen auf, deshalb müssen sie nach den geltenden Vorschriften für Gefahrgüter versandt werden, und zwar gem. § 3 GGVSEB i.V.m. ADR-Sondervorschrift 188. Demnach

  • müssen die Batterien in Innenverpackungen verpackt sein, welche jede Batterie vollständig einschließt;
  • müssen die Innenverpackungen in einer starken Außenverpackung verpackt sein;
  • muss diese Außenverpackung folgende Angaben enthalten:
  • Angabe, dass das Versandstück Lithium-Metall- bzw. Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien enthält;
  • Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
  • Angabe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und
  • Telefonnummer für zusätzliche Informationen;

- muss jede Sendung von einem Dokument begleitet werden, welches nochmals diese Angaben wiedergibt.

Wichtiger Hinweis: Für einzelne Batterien bzw. geringe Mengen gibt es Freigrenzen, bei deren Einhaltung die oben dargestellten Angaben bzw. Vorkehrungen entfallen können. Diese sind individuell abhängig vom gewählten Transportweg und vom konkreten Lithium-Gehalt der Batterien; von einer Darstellung im Einzelnen wird daher an dieser Stelle abgesehen. Bei der privaten Mitnahme von elektronischen Geräten, die solche Batterien enthalten (z.B. Kameras) ist es natürlich nicht notwendig, diese als Gefahrgut zu kennzeichnen oder besonders zu verpacken.

Ein schlichter Batteriesatz, wie er z.B. für Kameras üblich ist, kann also nicht einfach in ein Kuvert verpackt und in den Briefkasten geworfen werden, vielmehr muss die Sendung unter Umständen mehrfach verpackt, gekennzeichnet und mit einem Begleitschreiben versehen werden – ein Aufwand, der scheinbar nicht wirklich im Verhältnis zum Wert und zur Gefährlichkeit von ein paar kleinen, unschuldigen Batterien steht. Andererseits sollte dieser Aufwand im Fall der Fälle schon aus Solidarität mit dem Briefträger betrieben werden – der will schließlich vor Beginn seiner Route wissen, ob er mit einer plötzlichen Selbstentzündung seiner Posttasche rechnen muss.

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Gesetzeslage

Die Gesetzeslage zu diesem Thema ist leider recht komplex; im Wesentlichen finden sich die anzuwendenden Bestimmungen im Chemikalienrecht. Dieses ist mittlerweile durch die „REACH1“-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weitgehend im europäischen Kontext harmonisiert worden. Ziel dieser vereinheitlichten Gesetzgebung ist es, den für Mensch und Umwelt sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten und die unkontrollierte Verbreitung gefährlicher oder verbotener Stoffe einzudämmen. Leider ist das Chemikalienrecht dadurch auch sehr weit gestreut und unübersichtlich; neben den direkt auf den Umgang mit Chemikalien gerichteten Gesetzen finden sich relevante Normen u.a. im Arbeitsschutz-, Produktsicherheits- und Straßenverkehrsrecht.

Als wichtige Normen seien hier genannt:

  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Giftinformationsverordnung bzgl. Chemikalien (ChemGiftInfoV)
  • Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verordnung bzgl. Chemikalien (ChemStrOWiV)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR2)
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Eine detailliertere Darstellung der daraus sich ergebenden Gesetzeslage bzw. aller relevanten Normen ist leider in der Kürze dieses Beitrags nicht möglich. Deutlich erkennbar sollte jedoch sein, dass der Umgang und Handel mit Chemikalien aus gesetzgeberischer Sicht bis in den letzten Winkel ausgeleuchtet ist und der Vertrieb „gefährlicher“ Produkte wohlüberlegt und vor allem gut vorbereitet und überwacht sein will.

Juristisches Risiko

Allein die Existenz einer „Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verordnung bzgl. Chemikalien“ sollte schon deutlich aufzeigen, dass ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen sowohl gewerbe- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Darüber hinaus sind es auch hier immer wieder Verbraucherschützer und Massenabmahner, die dem Handel zusetzen: Ein Händler, der die genannten Vorschriften nicht einhält, spart eine Menge Zeit, Papier und Verpackungsmaterial, sprich: er verschafft sich auf illegalem Wege einen signifikanten Wettbewerbsvorteil. Und das wird gerne einmal mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung quittiert.

Kommentar

Und mag die Versuchung noch so groß sein, ein paar kleine Batterien einfach schnell in ein Kuvert zu stecken und loszuschicken: Das (juristische) Risiko ist einfach zu groß, sofern nicht die Freimengen greifen – und selbst die sind eine Wissenschaft für sich. Und wesentlich größer als die Gefahr, dass die kleinen Energiespender unterwegs in Flammen aufgehen, ist die Gefahr, einem Abmahnsportler „echten“ Brennstoff zu liefern – und die forcieren dieses Risiko noch mit sogenannten Testkäufen.

Im Ergebnis sollten also alle Händler, die mit solchen „Gefahrstoffen“ handeln, ihr Sortiment und vor allem die zugehörigen Sicherheitsvorschriften genauestens kennen und auch befolgen; das mag zwar zunächst den Gewinn etwas schmälern, spart im Ergebnis aber Zeit, Nerven und – Geld.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

...nur begrenzt zielführend

26.05.2011, 13:31 Uhr

Kommentar von Jens-Thomas Rueckert

Zunächst einmal: ALLE Lithium - Batterien sind als Gefahrgut anzusehen. Die Freistellungen sind verkehrsträgerbezogen, d.h. es gilt im ADR die Sonderbestimmung 188. Jedoch: Mindestanforderungen an...

Nein

29.10.2010, 10:39 Uhr

Kommentar von C. Engel

Nein, Notebooks und ähnliche Geräte können (weiterhin) ohne Gefahrenzettel transportiert werden. Die genannten Bestimmungen beziehen sich ausdrücklich auf Lithiumzellen, und nicht auf die in...

Freigrenzen

23.10.2010, 23:59 Uhr

Kommentar von Dieter Mertens

...im Normalfall dürften für normale Einzelhändler die Freigrenzen ausreichen, um ohne die genannten Maßnahmen versenden zu...

Habe ich das jetzt richtig verstanden?

16.10.2010, 10:57 Uhr

Kommentar von Ich-schon-wieder

Wenn ich diesen Artikel lese und richtig deute, heisst das doch auch, dass jedweder Versand von mit Lithiumbatterien bestücktem Gerät ein Gefahrguttransport wäre, oder ? Dies würde dann z.B. auch...

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