Leserkommentar zum Artikel

OLG Brandenburg: Bei Vereinbarung der Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs regelmäßig das Wort „regelmäßige“ verwenden!

Das OLG Brandenburg hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10) über die Klausel „Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn (…)“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befinden und erklärt die vorstehende Klausel für unzulässig, da sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränke.

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Das wäre wohl ein riesen Fehler???

Beitrag von Rolf Maurer
12.04.2011, 16:58 Uhr

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich meine, die Änderung der Widerrufsbelehrung darf auf keinen Fall erfolgen, wenn es sich um die Standard-Widerrufsbelehrung handelt. Denn die Formulierungen haben ja Gesetzkraft und können nicht abgemahnt werden. Wenn jetztt jemand seine Klausel abändert, dann handelt es sich nicht mehr um die Original-Klausel und somit wäre sie sofort abmahnfähig.

Meises Erachtens sollten zwei Dinge geklärt werden:

1. Handelt es sich bei dem Urteil schon um die neue Widerrufsklausel der Bundesregierung? Wenn ja müsste es sich ja um ein krasses Fehlurteil handeln, oder die neue Klausel hätte nicht die ihr zugesprochene Gesetzeskraft.

2. Wenn eine andere Formulierung verwendet wurde, dann ist natürlich die Frage, inwieweit dieses Urteil auf die neue Klausel Auswirkungen hat.

Hier gibt es noch einige Klärungsbedarf.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 6 Kommentare vollständig anzeigen

  • Klärender Hinweis (@Rolf Maurer) von IT-Recht Kanzlei, 12.04.2011, 17:10 Uhr

    Sehr geehrter Herr Maurer, haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel! Ich darf Ihnen kurz mitteilen, dass sich die Ausführungen des OLG Brandenburg nicht auf die Widerrufsbelehrung, sondern eine AGB-Klausel bezogen. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Verwender der... » Weiterlesen

  • Musterwiderrufsbelehrung von Wolfgang Sturm, 01.04.2011, 09:04 Uhr

    Vielleicht sollte der Gesetzgeber dann seine Musterwiderrufsbelehrung überarbeiten, schließlich wurde sie extra in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben, damit die Händler sich daran halten können.

  • Nur in AGB von Michael, 13.03.2011, 13:07 Uhr

    Hallo, muss das regelmäßig dann auch in die Widerrufsbelehrung rein? Was mache ich, wenn ich bewusst keine AGBs verwende?

  • gesetzmäßig unregelmäßig? von Zemet Socke, 06.03.2011, 01:53 Uhr

    Irgendwie scheint mir das Urteil auf einen Vorfall abzuzielen, der vor dem 11. Juni 2010 gelegen haben dürfte. Denn folgt man diesem Urteil tatsächlich stellt sich das Problem, dass die Widerrufsbelehrung und die AGB dann nicht mehr übereinstimmen. Der Mustertext aus Anlage 1 zu Artikel 246... » Weiterlesen

  • Re.Regelmäßige Kosten der Rücksendung von der tägliche Besucher dieser Seite, 05.03.2011, 18:32 Uhr

    @ Jürgen R. der Begriff die regelmäßigen Kosten sind so zu verstehen, das man den Kunden für ein Paket zb. nur 6,90 berechnen darf. Und nicht 12,00 Euro. " Allerdings dürfen dem Verbraucher nicht irgendwelche Rücksendekosten auferlegt werden, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur die... » Weiterlesen

  • REGELMÄßIGE Kosten von Jürgen R, 05.03.2011, 09:17 Uhr

    Wo ist der Unterschied zwischen "Kosten der Rücksendung" und "regelmäßige Kosten der Rücksendung"? Ein Jurist kennt den Unterschied vielleicht - ich kann nur Raten!

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