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von RA Jan Lennart Müller

OLG Brandenburg: Bei Vereinbarung der Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs regelmäßig das Wort „regelmäßige“ verwenden!

News vom 03.03.2011, 16:25 Uhr | 7 Kommentare 

Das OLG Brandenburg hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10) über die Klausel „Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn (…)“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befinden und erklärt die vorstehende Klausel für unzulässig, da sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränke.

1. Grundsätzliches

Nach der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB wird bestimmt, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB (Fernabsatzvertrag) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Allerdings dürfen dem Verbraucher nicht irgendwelche Rücksendekosten auferlegt werden, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur die regelmäßigen Kosten.

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2. Die Begründung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg orientierte sich am Gesetzeswortlaut und argumentierte:

„Eine vertragliche Vereinbarung, die - wie bei der vom Verfügungsbeklagten verwendeten AGB-Klausel der Fall - die Kosten der Rücksendung ohne einschränkenden Zusatz bezeichnet, wird der Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gerecht. Bei Verwendung der Worte „Kosten der Rücksendung“ besteht, sofern anderes auch sonst nicht zum Ausdruck kommt, kein Raum für eine Auslegung dahin, dass nicht sämtliche tatsächlich anfallenden, sondern nur die regelmäßigen Kosten erfasst werden. (…) Dem vom Verfügungsbeklagten verwendeten Klauselwerk ist irgendein Ansatzpunkt, der die Möglichkeit einer Auslegung im Sinne der Beschränkung auf die regelmäßigen Kosten eröffnen könnte, nicht zu entnehmen. (…).“

3. Fazit

Händler sollten den Gesetzeswortlaut ernst nehmen und bei Verwendung einer 40€-Klausel in der Widerrufsbelehrung eine vertragliche Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, die dem Kunden lediglich die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Klärender Hinweis (@Rolf Maurer)

12.04.2011, 17:10 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Sehr geehrter Herr Maurer, haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel! Ich darf Ihnen kurz mitteilen, dass sich die Ausführungen des OLG Brandenburg nicht auf die...

Das wäre wohl ein riesen Fehler???

12.04.2011, 16:58 Uhr

Kommentar von Rolf Maurer

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich meine, die Änderung der Widerrufsbelehrung darf auf keinen Fall erfolgen, wenn es sich um die Standard-Widerrufsbelehrung handelt. Denn die Formulierungen haben ja...

Musterwiderrufsbelehrung

01.04.2011, 09:04 Uhr

Kommentar von Wolfgang Sturm

Vielleicht sollte der Gesetzgeber dann seine Musterwiderrufsbelehrung überarbeiten, schließlich wurde sie extra in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben, damit die Händler sich daran halten...

Nur in AGB

13.03.2011, 13:07 Uhr

Kommentar von Michael

Hallo, muss das regelmäßig dann auch in die Widerrufsbelehrung rein? Was mache ich, wenn ich bewusst keine AGBs verwende?

gesetzmäßig unregelmäßig?

06.03.2011, 01:53 Uhr

Kommentar von Zemet Socke

Irgendwie scheint mir das Urteil auf einen Vorfall abzuzielen, der vor dem 11. Juni 2010 gelegen haben dürfte. Denn folgt man diesem Urteil tatsächlich stellt sich das Problem, dass die...

Re.Regelmäßige Kosten der Rücksendung

05.03.2011, 18:32 Uhr

Kommentar von der tägliche Besucher dieser Seite

@ Jürgen R. der Begriff die regelmäßigen Kosten sind so zu verstehen, das man den Kunden für ein Paket zb. nur 6,90 berechnen darf. Und nicht 12,00 Euro. " Allerdings dürfen dem Verbraucher...

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