Leserkommentar zum Artikel

OLG Brandenburg: Bei Vereinbarung der Rücksendekosten für den Fall des Widerrufs regelmäßig das Wort „regelmäßige“ verwenden!

Das OLG Brandenburg hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.02.2011, Az. 6 U 80/10) über die Klausel „Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn (…)“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befinden und erklärt die vorstehende Klausel für unzulässig, da sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränke.

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gesetzmäßig unregelmäßig?

Beitrag von Zemet Socke
06.03.2011, 01:53 Uhr

Irgendwie scheint mir das Urteil auf einen Vorfall abzuzielen, der vor dem 11. Juni 2010 gelegen haben dürfte.

Denn folgt man diesem Urteil tatsächlich stellt sich das Problem, dass die Widerrufsbelehrung und die AGB dann nicht mehr übereinstimmen.

Der Mustertext aus Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB enthält ja tatsächlich den Serviervorschlag - Entschuldigung: den Gestaltungshinweis "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen,(...)"

Richtigerweise geht aus dem Urteil des OLG in Nr 12 aber tatsächlich hervor, dass der eigentliche Rechtsstreit sich auf die Formulierungen in Zusammenhang mit der Mustervorlage aus der "nur" BGB-InfoV bezogen haben musste, die im Vergleich zur derzeitigen Mustervorlage zwar inhaltlich keinen merklichen Unterschied aufweist, rein von rechtlichen Status her dagegen schon.

Die unreflektierte Sichtweise zu verbreiten, die Rücksendekosten ohne den Zusatz "regelmäßig" zu vereinbaren sei heute abmahnfähig halte ich daher schon deshalb für etwas problematisch, weil selbst der Gesetzgeber diese Einschränkung eben nicht vorgenommen hat.

Somit ergibt sich daraus das Dilemma, dass man entweder die unangreifbare Version der Widerrufsbelehrung mit Rücksendekosten benutzt und dann in den AGB widersprüchliche und damit ggfls abmahnfähige Angaben macht oder dass man an der nicht abmahnfähigen Vorlage der Widerrufsbelehrung eigenmächtig herumbastelt.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 6 Kommentare vollständig anzeigen

  • Klärender Hinweis (@Rolf Maurer) von IT-Recht Kanzlei, 12.04.2011, 17:10 Uhr

    Sehr geehrter Herr Maurer, haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Artikel! Ich darf Ihnen kurz mitteilen, dass sich die Ausführungen des OLG Brandenburg nicht auf die Widerrufsbelehrung, sondern eine AGB-Klausel bezogen. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Verwender der... » Weiterlesen

  • Das wäre wohl ein riesen Fehler??? von Rolf Maurer, 12.04.2011, 16:58 Uhr

    Ich bin kein Rechtsanwalt, aber ich meine, die Änderung der Widerrufsbelehrung darf auf keinen Fall erfolgen, wenn es sich um die Standard-Widerrufsbelehrung handelt. Denn die Formulierungen haben ja Gesetzkraft und können nicht abgemahnt werden. Wenn jetztt jemand seine Klausel abändert, dann... » Weiterlesen

  • Musterwiderrufsbelehrung von Wolfgang Sturm, 01.04.2011, 09:04 Uhr

    Vielleicht sollte der Gesetzgeber dann seine Musterwiderrufsbelehrung überarbeiten, schließlich wurde sie extra in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben, damit die Händler sich daran halten können.

  • Nur in AGB von Michael, 13.03.2011, 13:07 Uhr

    Hallo, muss das regelmäßig dann auch in die Widerrufsbelehrung rein? Was mache ich, wenn ich bewusst keine AGBs verwende?

  • Re.Regelmäßige Kosten der Rücksendung von der tägliche Besucher dieser Seite, 05.03.2011, 18:32 Uhr

    @ Jürgen R. der Begriff die regelmäßigen Kosten sind so zu verstehen, das man den Kunden für ein Paket zb. nur 6,90 berechnen darf. Und nicht 12,00 Euro. " Allerdings dürfen dem Verbraucher nicht irgendwelche Rücksendekosten auferlegt werden, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur die... » Weiterlesen

  • REGELMÄßIGE Kosten von Jürgen R, 05.03.2011, 09:17 Uhr

    Wo ist der Unterschied zwischen "Kosten der Rücksendung" und "regelmäßige Kosten der Rücksendung"? Ein Jurist kennt den Unterschied vielleicht - ich kann nur Raten!

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