Artikel zum Thema „Abmahnung“

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Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?

Die Reservierung von beschreibenden Domains zum späteren Verkauf stellt im Grundsatz eine anerkannte geschäftliche Betätigung und kein sittenwidriges domaingrabbing dar. Dies gilt auch dann, wenn eine sehr ähnliche Domain bereits geschäftlich genutzt wird und registriert ist. Ein Fallbeispiel: „kettenzüge.de vs. kettenzuege.de“.

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Rechtswidrige Äußerung auf Bewertungsportal: Die Kosten für eine Löschungsaufforderung an das Bewertungsportal sind vom Bewerter zu tragen

Ein Betroffener einer rechtswidrigen öffentlichen Bewertung auf einer Bewertungsplattform (hier konkret: eBay-Bewertung) kann neben der Inanspruchnahme des Autors der Bewertung auch gleichzeitig die Bewertungsplattform zur Löschung auffordern, die hierfür anfallenden Anwaltskosten, insbesondere für die Löschungsaufforderung gegenüber der Bewertungsplattform, hat der Autor der Äußerung zu tragen. Das AG Köln folgt in dieser Entscheidung (Urteil vom 30.12.2013, Az.: 147 C 139/12) den Vorgaben des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2010, Az.: 4 U 157/09) aus einem ähnlichen Fall. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des AG Köln.

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„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ - BGH zur Haftung des Webseiten-Betreibers für Urheberrechtsverletzungen

Das Urteil vom 4. Juli 2013 (Az. I ZR 39/12) des Bundesgerichtshofes sollte Webseiten-Betreiber aufhorchen lassen. Der BGH entschied darin, dass Webseiten-Betreiber nun auch dann für Urheberrechtsverletzungen haften, wenn der fragliche Inhalt zwar von einem Dritten stammt, dieser jedoch von dem Betreiber selbst hochgeladen wurde. In diesem Fall besteht nämlich eine Kontrollmöglichkeit und somit auch eine Kontrollpflicht des Betreibers der Webseite.

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Markenabmahnung - wegen eines Augenblicks

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag von Frau J. Sorge und der Augenblick GmbH wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Bezeichnung “Augenblick - Die Wimpernbar” vor. Nach unserer Recherche sind die Zeichen als Wort- und als Wort-/Bildmarke für die Klassen 3, 25, 35, 41 und 44 tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.

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BGH: Auch Ankündigung von Markenware von Erschöpfungsgrundsatz erfasst

Dass ein Händler beim Verkauf vorrätiger Originalware in seinen (Onlineshop-) Angeboten den Markennamen der angebotenen Ware für die Bewerbung des Produktes nennen muss und darf, leuchtet ein. Doch was gilt für den Verkäufer bei Ware, die der Hersteller noch nicht mal in Verkehr gebracht hat: Greift die markenrechtliche Erschöpfung auch bei Ankündigung derartiger Markenware?

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Achtung Flirtattacke: Markenabmahnung wegen Verwendung der Bezeichnung Autoflirt!

Der IT- Recht Kanzlei liegt eine markenrechtliche Abmahnung im Auftrag des Autoflirt e.V. wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung der Bezeichnung “Autoflirt” vor. Nach unserer Recherche ist die Marke für die Klassen 41 und 45 tatsächlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen, wobei der Schutz nur noch bis Ende März diesen Jahres besteht. Markeninhaber ist auch nicht der abmahnende Verein, sondern 2 natürliche Personen.

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Urheberrecht bei Videostream-Filmen

Die Bundesregierung hält das „reine Betrachten“ eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung: So lautet die Kernbotschaft der Antwort (18/246) auf eine Kleine Anfrage (18/195) der Linksfraktion, die Auskunft über die juristische Bewertung der Affäre um das im Internet zugängliche Videostream-Portal Redtube verlangt hatte, das Sexfilme im Programm hat. Allerdings sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden, so die Regierung, ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstelle, die Rechte von Urhebern verletze. Letztlich könne diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden. Bei dieser in Luxemburg ansässigen Instanz handelt es sich um das EU-Gericht.

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OLG München: Bezeichnung eines Einzelunternehmers als „Geschäftsführer“ im Impressum kann abgemahnt werden

Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Bezeichnung eines Einzelunternehmers in dessen Impressum als „Geschäftsführer“ einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Einzelunternehmern muss daher dringend davon abgeraten werden, sich im Impressum als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen.

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Markenabmahnung: KFZ-Händler aufgepasst!

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag der Nissan Center Europe GmbH ua. wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen wegen unberechtigter Verwendung der Zeichen “Nissan” und „QASHQAI“ vor – betroffen sind davon Nissan-Händler, die sog. Parallelimporte auf dem Gebiet der EU durchführen und dabei die geschützten Markenzeichen für die Bewerbung oder Ankündigung ihrer meist preisgünstigen Nissan-Fahrzeuge verwenden – die marken- und wettbewerbsrechtliche Grundproblematik hierzu ist letztlich auf jede beliebige Automarke übertragbar.

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Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern der Betreiber einer zu gewerblichen Zwecken genutzten Homepage für Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen ist, wenn er für die Verkaufstätigkeit in seinem Internetauftritt eine Schnittstelle zu einer online-Verkaufsplattform (Onlineshop) setzt und die Rechtsgutsverletzung auf dieser Verkaufsplattform stattfindet, OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012, Az. 6 U 73/12. Im Ergebnis lehnte das Gericht hier eine Täter- und Störerhaftung ab.

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Foto-Abmahnung: Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

Verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr online zugänglich zu machen, sollte er sich an diese Verpflichtung halten. Denn bei einem Verstoß hat der Unterlassungsgläubiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Streit gibt es in solchen Fällen immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Unterlassungserklärung. Schuldner tragen gerne vor, dass kein Verstoß vorliege, da die erneut beanstandete Veröffentlichung des Bildes nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei. Vertragsstrafe müsse daher nicht gezahlt werden...

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LG Freiburg: Arbeitgeber haftet für wettbewerbswidrige Handlungen des Arbeitnehmers auf dessen privater Facebook-Seite

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer bei der Bewertung von Aktivitäten außerhalb des Dienstverhältnisses unabhängig von den jeweiligen Arbeitgebern zu betrachten. Allerdings kommt es vor, dass Mitarbeiter aufgrund eines Überschusses an Motivation oder einer besonderen Begeisterung für den ausgeübten Beruf auch im Rahmen ihrer privaten Tätigkeiten, z.B. bei Online-Auftritten auf Kommunikationsplattformen, für das jeweilige Unternehmen werben.

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OLG Celle: Klebefähnchen an Kopfhörern für Kennzeichnung nach §7 ElektroG nicht ausreichend und unzulässig

Besonders im Online-Handel werden vermehrt verschiedenste Arten von Elektro- und Elektronikprodukte angeboten, die ein potenzieller Käufer bequem per Mausklick bestellen und per Lieferung in Empfang nehmen kann. Allerdings sind eben diese Produkte nach ihrer erstmaligen Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt gemäß §7 Satz 1 ElektroG mit einem Etikett dauerhaft zu versehen, das den jeweiligen Hersteller klar ausweist und dessen Identifizierung ermöglicht.

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Schweizer Preisauszeichnungsrecht

Entgegen seinem Ruf als verkäuferfreundliches Land kennt die Schweiz bei B2C- Verträgen mit Schweizer Verbraucher ein Preisauszeichnungsrecht das wesentlich strenger als das deutsche Preisauszeichnungsrecht ausgestaltet ist. Dies gilt für Preisangaben, Grundpreis und Preisrabatten. Besonders schwierig umzusetzen kann die Pflicht werden, im Endpreis nicht nur die Mehrwertsteuer sondern auch Zollabgaben einzurechnen. Es kann dem deutschen Onlinehändler nur geraten werden, sich penibel an das Schweizer Preisauszeichnungsrecht zu halten. Ansonsten drohen Abmahnungen und auch strafrechtliche Sanktionen nach Schweizer Wettbewerbsrecht. Mehr dazu im folgenden Beitrag.

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Kostenpflichtige Kundenhotlines ab dem 13.06.2014 nur noch sehr eingeschränkt zulässig

Im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ verstecken sich Regelungen von erheblichem Gewicht. Eine solche ist etwa die Vorschrift des § 312a Abs. 5 BGB n.F., welche Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter kostenpflichtiger Kundenhotlines bei Verbraucherverträgen macht. Trotz ihres „Schattendarseins“ darf diese Vorschrift keinesfalls unterschätzt werden. Sie wird zu einem Umbruch in der Hotlinelandschaft des Ecommerce führen.

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Geschmackssache: BGH zu überhöhten Gegenstandswerten und Gebühren bei gewerblichen Schutzrechten

Der u. a. für das Gebrauchsmusterrecht zuständige X. Zivilsenat hat über die Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und einem Geschmacksmuster entschieden.

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Leitfaden und Kommentar zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (ohne Widerrufsbelehrung)

Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.

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BGH: „Tell-a-friend“-Werbung ist unzulässig

Jüngst hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.09.2013 entschieden, dass sogenannte „Tell-a-friend“-Mails abmahnbare und damit unlautere Werbung darstellen. Diese Entscheidung setzt dem andauernden Meinungsstreit, inwiefern das Werben mit Inhalten durch die persönliche Empfehlung von Nutzern gegenüber bekannten Personen per Mail erlaubt ist, nun ein Ende.

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OLG München: die Werbung mit „24 Monate Gewährleistung“ ist wettbewerbswidrig

Im Online-Handel wird es aufgrund der stetig steigenden Zahl konkurrierender Anbieter immer wichtiger, die eigenen Produkte nicht nur hinsichtlich ihrer qualitativen Eigenschaften zu bewerben, sondern auch spezielle Vorzüge im Bereich der Kundenbetreuung und im Service anzupreisen. Dabei wird oft auf sogenannte „Selbstverständlichkeiten“ zurückgegriffen, die scheinbare zusätzliche Dienste oder Gefälligkeiten des Anbieters verdeutlichen sollen, sich in Wirklichkeit aber aus allgemein verbindlichen gesetzlichen Regelungen ergeben und somit ohnehin von jedem Online-Händler zwingend zu beachten sind. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Werben mit solchen Selbstverständlichkeiten aber nicht selten unzulässig.

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Aktuelle Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013; Az. I ZR 180/12) hat entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbemaßnahmen seine Rechtsform angeben muss. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG.

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