Urheberrecht bei Videostream-Filmen

Urheberrecht bei Videostream-Filmen

Die Bundesregierung hält das „reine Betrachten“ eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung: So lautet die Kernbotschaft der Antwort (18/246) auf eine Kleine Anfrage (18/195) der Linksfraktion, die Auskunft über die juristische Bewertung der Affäre um das im Internet zugängliche Videostream-Portal Redtube verlangt hatte, das Sexfilme im Programm hat. Allerdings sei bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt worden, so die Regierung, ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstelle, die Rechte von Urhebern verletze. Letztlich könne diese Frage nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden. Bei dieser in Luxemburg ansässigen Instanz handelt es sich um das EU-Gericht.

Im Dezember hatten zehntausende deutsche Internetnutzer, die sich Redtube-Filme angeschaut hatten, von einer Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen „The Archive AG“ Abmahnungen erhalten: Die Betroffenen sollten 250 Euro zahlen und für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abgeben. Anders als bei einem Download werden beim Streaming Filme nicht dauerhaft heruntergeladen und vervielfältigt, sondern nur vorübergehend zwischengespeichert, um das Betrachten zu ermöglichen. Mit Hilfe zahlreicher Fragen wollte die Linke die Redtube-Affäre durchleuchten und rechtliche Klarheit in die Nutzung von Streaming-Angeboten im Internet bringen.

In ihrer Antwort erläutert die Regierung, dass grundsätzlich ein Urheber über das alleinige Recht verfüge, sein Werk zu verwerten, es also zu verbreiten, zu vervielfältigen oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Eine Vervielfältigung von Filmen ohne Zustimmung der Rechteinhaber sei jedoch zulässig, „wenn es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind“. Insofern sei das Betrachten eines Videostreams erlaubt. Einzelne Vervielfältigungen eines Werks seien zum privaten Gebrauch zulässig, heißt es in der Stellungnahme auf die Anfrage der Linksfraktion, wenn dies keinen Erwerbszwecken diene. Allerdings dürfe für eine solche Vervielfältigung keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte“ Vorlage verwendet werden. Diese Rechtswidrigkeit müsse für den Nutzer erkennbar sein.

Die Linke wollte wissen, ob die Regierung es für nötig erachte, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtlich bedeutsame Vervielfältigung darstellt. Die Regierung wolle „das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen“, erläutert die Antwort. Zudem prüfe die EU-Kommission derzeit, ob „temporäre Vervielfältigungen“, die mit dem Anschauen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf Webseiten einhergehen, von entsprechenden EU-Vorschriften gedeckt seien.

Gefragt hatte die Linksfraktion auch, wie man sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren könne, wenn wie im Fall Redtube die Auftraggeber der Anwaltskanzlei, von der die Abmahnungen verschickt wurden, in der Schweiz beheimatet sind. In ihrer Antwort schreibt die Regierung, dass Betroffene auch gegenüber Abmahnern, die im Ausland ansässig seien, gerichtlich klären lassen könnten, ob eine Abmahnung berechtigt sei oder nicht. Dies sei bei Gerichten in Deutschland möglich.

Die Linke hatte kritisiert, dass in der Redtube-Affäre zehntausende Internet-Nutzer abgemahnt worden seien, obwohl doch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken solche Massenabmahnungen habe unterbinden sollen. Dieses Gesetz sei im Oktober 2013 in Kraft getreten, erklärt dazu die Regierung, und nach so kurzer Zeit könnten die Auswirkungen dieser Regelung noch nicht beurteilt werden. Man werde das Gesetz im Jahr 2015 bewerten.

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2 Kommentare

A
Anonym 27.02.2014, 16:56 Uhr
Filme im Netz anschauen
Ich sehe mir schon seit Jahren die Top aktuellen Blockbuster im Internet an, weil die Eintrittspreise im Kino nicht mehr tragbar sind. Ich habe noch nie eine Abmahnung oder ähnliches bekommen. Und nur weil ich mich frei im Internet bewege mache ich mich doch nicht strafbar. Dann sollen die Menschen zur Rechenschaft gezogen werden die die Portale ins Internet setzen. Was ich in meinen eigenen vier Wänden treibe geht niemanden etwas an! Nehmt Euch ein Beispiel an der NSA in den USA. Ich bin mir sicher die haben fleißig mit geschaut als ich Herr der Ringe, Transformers 2 und Total Recall o.ä. Filme auf meinem PC streamte. Bis heute haben mich noch nicht mal die Amis abgemahnt. Und zu 89 % habe ich genau die Ihre Filme gestreamt! Dann soll unser deutscher Statt genaue Gesetze verfassen und nicht mit schwamigen Aussagen um sich werfen. Wenn es wirklich so heiß gegessen wird wie es gekocht wurde. Dann frage ich mich warum uns die USA nicht schon längst auf dem Dach rumturnt? Wieso kommen Massenabmahnungen aus der Schweiz wenn die Rechteinhaber an US-Spielfilmen in Florida, New York oder Dallas leben? Es kann mir keiner erzählen das ein Steven Spielberg nicht mitbekommt das sein heiß geliebter E.T. auch auf KINOX.to oder ähnlichen Plattformen nach Hause telefonieren will. Also Leute kümmern wir uns mal lieber um die wirklich wichtigen Themen des Lebens, zum Beispiel der Rettung unseres Planeten, die bekämpfung des Welthungers und die Verbannung von Krieg und Folter aus dieser Welt. Wenn ein Roland Emmerich der Meinung ist das es ihm stinkt seine Werke im Netz als kostenfreien Stream zu sehen dann wird er sich schon melden!
R
RA Franck 15.01.2014, 08:13 Uhr
vier Jahre später...
Interessant, dass diesmal die Meinung der It-Recht-Kanzlei objektiv gehalten wird. Wurde doch im Artikel vom 02.03.2010, 12:43 Uhr (Stichwort "Kino.to") noch von "herrschender, juristischer Meinung" gesprochen und sich gegen die Legalität ausgesprochen. Wobei der Nachweis der h.M. nicht erbracht wurde und m.E. genauso viel für eine Ablehnung des § 53 I UrhG und damit Legalität spricht. Von einer h.M. kann insoweit keine Rede sein, weder 2010 noch 2014. Zudem hängt es maßgeblich von der zugänglich gemachten Vorlage ab. Ferner ist es fraglich, ob eine Erweiterung des Tatbestands auf eine Kopie im Cache (bzgl. des entscheidenden Unterschieds zwischen Cache und HDD/CD) zulässig ist, da bei Inkrafttreten des § 53 UrhG dieser Fall meines Wissens nicht in Betracht gezogen wurde. Möge sich der EuGH dem annehmen.

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Problem: Ist die Nutzung einer Internetseite wie kino.to, auf welcher kostenlos aktuelle Kinofilme durch Streaming angesehen werden können, rechtlich zulässig?
(02.03.2010, 12:43 Uhr)
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