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Überblick: allgemeine und produktspezifische Informationspflichten für Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion

26.09.2022, 13:17 Uhr | Lesezeit: 17 min
Überblick: allgemeine und produktspezifische Informationspflichten für Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion

Warenkorbfunktionen direkt auf Produktübersichtsseiten sollen das Einkaufserlebnis verbessern und Conversion-Abbrüche wegen anderenfalls notwendiger Weiterleitungen auf Detailseiten verhindern. Rechtlich unterscheiden sich Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion jedoch von herkömmlichen Kategorieseiten und können so diverse Informationspflichten auslösen. Welche allgemeinen und für bestimmte Produktgruppen besonderen Pflichthinweise auf derlei Seiten verbindlich sind, hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Überblick zusammengetragen.

A. Die rechtliche Einordnung der Übersichtsseite mit Warenkorbfunktion

Anders als auf Seiten mit herkömmlichen Produktauflistungen können Kunden von Online-Shops, die Übersichtsseiten mit einer Warenkorbfunktion ausstatten, das jeweilige Produkt durch Klick auf das beigestellte Symbol unmittelbar und derart für eine künftige Bestellung speichern, dass es auf einer nachgelagerten Seite hinterlegt wird, von der aus der Kauf mit wenigen Schritten getätigt werden kann.

1

Weil der Käufer auf derartigen Übersichtsseiten bereits in die Lage versetzt wird, vorläufige Kaufentscheidungen zu treffen, verleiht die Warenkorbfunktion der Gestaltung einen besonderen rechtlichen Status.

Nicht nur wird das Anlicken des Warenkorb-Symbols auf der Produktübersicht als tatbestandliche „Einleitung des Bestellvorgangs“ qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.7.2009 – Az. I ZR 50/07). Vielmehr stuft die Kombination aus Produktliste und beigestellter Speicherfunktion die jeweilige Artikelanzeige von einer bloßen Produktwerbung hin zu einem konkreten Produktangebot hoch, das sich aus der Kombination von Bestellungsvorbereitungsmöglichkeit und Informationen über Preis und Kaufgegenstand ergibt.

An das Vorliegen von Angeboten im Online-Shop – als qualitative Steigerung zur Werbung – knüpfen der deutsche und europäische Gesetzgeber nun aber nicht selten zum einen allgemeine und zum anderen auch produktgattungsspezifische Informationspflichten, die bei den in Rede stehenden Shop-Lösungen grundsätzlich bereits auf der Übersichtsseite zu erfüllen sind.

Kommt diesen durch die Warenkorbfunktion bereits Angebotscharakter zu, reicht eine Anführung von Pflichthinweisen auf der nachgelagerten Produktdetailseite nicht mehr aus, weil diese für eine Bestellung nicht mehr zwangsweise aufgerufen werden muss.

Im Folgenden werden anhand von realen Fehlerbeispielen aus diversen Online-Shops zunächst die verpflichtenden allgemeinen und sodann die für bestimmte Produktgattungen geltenden besonderen Informationspflichten aufgezeigt, die es auf Produktübersichtsseiten mit Warenkorbfunktion zu erfüllen gibt.

B. Grundpreise, Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis

Unabhängig davon, ob eine Übersichtsseite im Online-Shop als Werbung (ohne Warenkorbfunktion) oder Angebot (mit Warenkorbfunktion) zu qualifizieren ist, sind Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen und dabei den Gesamtpreis angeben, hier gemäß § 5 Abs. 1 PAngV stets gehalten, auch den Preis pro Mengeneinheit (Grundpreis) anzuführen.

Auf Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion gelten darüber hinaus jedoch auch die besonderen Informationspflichten aus § 6 Abs. 1 PAngV, die an das „Anbieten“ von Produkten geknüpft werden.

Weil die Pflichterfüllung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch vor Einleiten des Bestellvorgangs (also vor Klick auf das Warenkorb-Symbol) erfolgen muss (vgl. BGH, Urteil vom 4.10.2007 – Az. I ZR 143/04), ist den Preisangaben stets auch der Hinweis „inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten“ beizustellen.

Dieser kann entweder unter jeder Produktdarstellung separat angeführt werden. Zulässig ist es aber auch, den jeweiligen Gesamtpreis der aufgelisteten Produkte mit einem Sternchenhinweis zu versehen und sodann unter Voranstellung eines Sternchens in der Fußzeile der Übersicht auf die enthaltene Umsatzsteuer und gegebenenfalls anfallende Versandkosten hinzuweisen. Als Formulierung kann etwa dienen:

„*Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten“

Fehlt ein Hinweis nach § 6 Abs. 1 PAngV auf einer Übersichtsseite mit Warenkorbfunktion demgegenüber vollständig, ist dies über §3a UWG grundsätzlich abmahnbar.

Wie der nachstehende Ausschnitt beweist, sollte der betroffene Online-Shop die Übersicht um die Pflichthinweise also zwingend anreichern.

2

C. Allgemeine Pflichtinformationen nach §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 1 EGBGB

Im Online-Handel sind Händler von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Verbraucher eine Reihe von vertragsbezogenen Informationen bereitzustellen, die einerseits an die Beschaffenheit der Kaufsache selbst und andererseits an die Vertragsausführung anknüpfen.

So ist gemäß §312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a §1 EGBGB nicht nur in hinreichender Weise auf die wesentlichen Eigenschaften der Kaufsache und auf die Identität des Unternehmers hinzuweisen, sondern auch auf die Liefer- und Leistungsbedingungen inklusive der Angabe des Liefertermins sowie das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts.

Diese Pflichtinformationen müssen dem Verbraucher ausweislich Art. 246a §4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung, also vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen.

Regelmäßig wird dies durch eine Darstellung der erforderlichen Angaben auf der jeweiligen Produktdetailseite umgesetzt. Nutzt der Händler nun aber eine Übersichtsseite mit Warenkorbfunktion, ist der Verbraucher nicht mehr gehalten, Produktdetailseiten aufzurufen, um die in Bezug genommenen Artikel zu seiner Bestellung hinzuzufügen. Vielmehr kann er dies bereits von der Übersichtsseite aus tun.

Eine Einblendung der gesetzlichen Pflichtinformationen nur auf der Produktdetailseite ist in diesen Fällen nicht ausreichend, weil die Möglichkeit besteht, dass der Verbraucher diese überhaupt nicht aufruft und insofern in seinem Informationsbedürfnis benachteiligt würde.

Auf der anderen Seite werden Übersichtsseiten, auf denen eine Vielzahl von Produkten aneinandergereiht aufgelistet sind, meist nicht über einen hinreichenden Gestaltungsspielraum und genügend Platz verfügen, um jedem Artikel die gesetzlichen Pflichtinformationen bereits dort beizustellen.

Eine rechtssichere Umsetzung der allgemeinen Informationspflicht kann der Händler, der Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion verwendet, dadurch erzielen, dass er die erforderlichen Hinweise zum einen auf den Produktdetailseiten bereitstellt. Da diese für das Zustandekommen eines Vertrages aber nicht zwangsweise aufgerufen müssen, sind die Hinweise zum anderen zusätzlich auf der Bestellübersichtsseite für jeden Artikel im Warenkorb anzuzeigen.

Zwar kann hier grundsätzlich mit Verlinkungen gearbeitet werden. Dies gilt allerdings wiederum nicht für wesentliche Artikelmerkmale und Versandkosten. Diese sind auf der Bestellübersichtsseite unmittelbar, also direkt optisch wahrnehmbar, anzuzeigen. Für wesentliche Artikelmerkmale und Versandkosten sind bloße Verlinkungen auf externe Seiten auf der finalen Bestellseite gerade nicht zulässig, § 312j Abs. 2 BGB.

Zulässig ist es aber, die Informationen nur über ein Rollout mit entsprechender Bezeichnung anzeigen zu lassen.

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D. Vorvertragliche Widerrufsbelehrung

Nach §312d Abs.1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 2 EGBGB muss der Verbraucher im Online-Handel mittels hinreichender Widerrufsbelehrung vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen werden.

Auf die Verwendung von Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion hat die rechtskonforme Umsetzung dieser Pflicht allerdings keinen Einfluss, da dieser empfehlenswerterweise erst auf der Bestellübersichtsseite und mit einem sprechenden Link auf die Widerrufsbelehrung, beispielsweise durch die Formulierung „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“ nachgekommen werden sollte.

4

E. Besondere Informationen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel

Die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die auch in Deutschland unmittelbare Wirkung entfaltet, knüpft an den fernkommunikativen Verkauf von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln die Pflicht zur Information über eine Reihe von produktbezogenen Eigenschaften.

Online-Händler sind so grundsätzlich gehalten, dem Verbraucher im Online-Shop Folgendes bereitzustellen:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten
  • alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (wobei diese Allergene im Zutatenverzeichnis optisch hervorzuheben sind)
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
  • Gebrauchshinweise, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent den vorhandenen Alkoholgehalt in Volumenprozent
  • ab dem 13.12.2016 eine Nährwertdeklaration

Hinweis: bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent entfällt die Pflicht zur Nennung eines Zutatenverzeichnis und einer Nährwertdeklaration. Für Nahrungsergänzungsmittel richtet sich die Gestaltung der Nährwertdeklaration nicht nach der LMIV, sondern nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV).

Für weitere Informationen siehe den Leitfaden zur Lebensmittelkennzeichnung der IT-Recht Kanzlei und denjenigen speziell zur verpflichtenden Nährwertdeklaration.

Weil der Verbraucher nach Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV vor dem Abschluss des Kaufvertrags informiert werden muss, werden die Hinweise regelmäßig auf der jeweiligen Produktdetailseite verortet.

Bei der Verwendung von Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion genügt dies aber wiederum nicht, weil der Verbraucher die Detailseiten für seine Bestellung nicht zwangsweise aufrufen muss und so um die Wahrnehmung der Pflichtinformationen gebracht werden würde.

Zu empfehlen ist hier, die Hinweise in die Bestellübersicht zu integrieren, die dem Kauf unmittelbar vorgelagert ist. Dies kann entweder durch eine textliche Anführung der jeweiligen Hinweise unterhalb jedes Artikels geschehen, ist in Ansehung allgemeiner Platzknappheit aber auch durch die Bereitstellung eines sprechenden Links mit der Aufschrift „Lebensmittelinformationen“ oder „Produktdetails“ möglich, der entweder direkt auf die jeweilige Produktdetailseite verlinkt oder nach Anklicken ein neues Fenster (Pop-Up oder neuer Tab) mit den jeweiligen Angaben öffnet.

Im nachstehenden Beispiel hat der betreffende Online-Shop, der ebenfalls die Möglichkeit eines „Hinzufügens zum Warenkorb“ von der Übersichtsseite aus implementiert, die Informationspflicht nach der LMIV nicht hinreichend umgesetzt:

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Weil die Anführung der Angaben auf der Produktdetailseite nicht ausreicht, hätte spätestens in der Produktübersicht erneut auf die Pflichtinformationen verwiesen werden müssen. Nur so kann nämlich sichergestellt werden, dass diese auch von Verbrauchern, die Produkte direkt von der Übersicht ihrer Bestellung hinzufügen, wahrgenommen werden.

F. Besondere Informationen für Textilien

Auch an den Verkauf von Textilien knüpft eine europäische Verordnung, namentlich die Textilkennzeichnungsverordnung, in Art. 16 besondere Informationspflichten im Online-Handel, welche den Händler dazu anhalten, über die Faserzusammensetzung zu informieren.

Dabei dürfen grundsätzlich nur die im Anhang I der Verordnung genannten Begriffe verwendet werden. Gerade bei Multifaser-Erzeugnissen ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Komponenten dem prozentualen Anteil nach in absteigender Reihenfolge angegeben werden.

Hinweis: ausführliche Informationen zur Textilfaserkennzeichnung hält die IT-Recht Kanzlei in einem speziellen Leitfaden bereit.

Weil auf die Faserzusammensetzung im elektronischen Geschäftsverkehr vor dem Kauf deutlich hingewiesen werden muss, kommen Online-Händler der Informationspflicht regelmäßig auf den Produktdetailseiten nach.

Bedienen sie sich aber Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion, ist ein Aufrufen dieser Detailseiten durch den Verbraucher keine zwingende Voraussetzung für seine Bestellung, sodass die Anführung der Angaben allein hier nicht ausreicht.

Wegen der Platzknappheit auf der Übersichtsseite selbst sollte daher auf die Faserzusammensetzung zusätzlich auf der Bestellübersichtsseite, die dem Vertragsschluss unmittelbar vorgelagert ist, hingewiesen werden.

Dies kann wiederum entweder durch eine Anführung der Hinweise unmittelbar unterhalb jedes Artikels oder aber durch einen sprechenden Link geschehen, der auf die Pflichtinformationen verweist.

Zu beachten ist, dass es für die Textilkennzeichnung nicht ausreichen wird, etwa durch die Formulierung „Produktinformationen“ bloß auf die jeweilige Detailseite weiterzuleiten, wo sodann die Faserzusammensetzung ersichtlich wird.

Insofern verlangt Art. 16 Abs. 1 der Textilkennzeichnungsverordnung nämlich eine „deutliche Sichtbarkeit vor dem Kauf“. Dies zwingt Online-Händler mit warenkorbfunktionsfähigen Übersichtsseiten dazu, in den Bestellübersichten mittels eines eigenen Links mit dem Wortlaut „Textilkennzeichnung“ oder „Textilfaserzusammensetzung“ unter jedem Textilprodukt auf die Angaben zu verweisen.

Das nachstehende Beispiel eines Online-Shops mit Warenkorbfunktion auf Bestellübersichtsseiten setzt die Textilkennzeichnung nicht rechtskonform um:

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Weil eine Anführung der Faserzusammensetzung bei direkter Bestellmöglichkeit von der Übersichtsseite aus allein auf der Detailseite nicht ausreicht, hätte – zumindest mittels eines sprechenden Links – in der Bestellübersicht auf die Kennzeichnung verwiesen werden müssen.

G. Besondere Informationen für Spielzeug

Der Verkauf von Spielzeug ist durch die europäische Richtlinie 2009/48/EG sicherheitsrechtlich europaweit so harmonisiert worden, dass Online-Händler nach §11 der zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, auch Spielzeugverordnung genannt, verpflichtet sind, dem Verbraucher bestimmte Warnhinweise für das jeweilige Produkt bereitzustellen.

Diese umfassen einerseits, soweit erforderlich, Benutzereinschränkungen für bestimmte Altersklassen sowie andererseits gewisse vorgegebene Sicherheitsinformationen gemäß des Richtlinien-Anhangs V Teil A und B Nr. 2-10. Im Rahmen der Darstellung ist darauf zu achten, dass derartigen Warnhinweisen stets das Wort „Achtung“ vorangestellt werden muss.

Auch die spezifischen Hinweispflichten nach der Spielzeugverordnung müssen gemäß §11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung für den Verbraucher vor dem Kauf, also vor Abgabe von dessen Vertragserklärung, klar und erkennbar sein.

Weil bei Online-Shops, die Produktübersichten mit Warenkorbfunktion verwenden, eine Anführung der Warninformationen wegen des für den Vertragsschluss nicht erforderlichen Aufrufs allein auf der Produktdetailseite nicht ausreicht und eine Darstellung direkt in der Übersicht meist an der Platzknappheit scheitern wird, sollten die Warnhinweise zusätzlich in der Bestellübersicht für das einschlägige Spielzeug hinterlegt werden.

Dies kann wiederum entweder durch eine unmittelbare textliche Anführung oder die Bereitstellung eines sprechenden Links mit der Aufschrift „Warnhinweise“ geschehen.

Ein bloßer Link auf „Produktdetails“ hin zur Detailseite genügt nicht, weil dieser das von §11 Abs. 4 der Spielzeugverordnung geforderte Klarheitserfordernis gerade in Bezug auf die Warnhinweise nicht wahrt.

Im folgenden Beispiel kann Spielzeug von einer Übersichtsseite unmittelbar und an der Produktdetailseite zum Warenkorb hinzugefügt werden, ohne dass auf der Übersichtsseite auf die Warnhinweise erneut eingegangen wird.

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Dies setzt die Kennzeichnungsvorgaben aus §11 der Spielzeugverordnung mangelhaft um, da es insofern an einer klaren und deutlich erkennbaren Verbraucherinformation fehlt.

H. Besondere Informationen für Chemikalien

Für bestimmte chemische Verbindungen mit einem Gefahrengrad für den Menschen oder die Umwelt schreibt die europäische CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) dann, wenn diese seit dem 01.06.2015 hergestellt wurden und als gefährlicher Stoff oder gefährliches Gemisch nach Anhang I gelten, spezifische gefahrenspezifische Kennzeichnungspflichten vor.

Diese treffen zwar grundsätzlich nur die Hersteller und Importeure in Form einer physischen Verpackungskennzeichnung, sind ausweislich des Art. 48 aber auch in der Werbung von jedem Online-Händler zu beachten.

Der Umfang der Informationspflichten im Online-Handel richtet sich grundsätzlich nach demjenigen auf der physischen Verpackungskennzeichnung, sodass in der „Werbung“ alle relevanten Sicherheitshinweise anzuführen sind, die vom Hersteller oder Importeur bereits auf der Verpackung angeführt werden.

Diese umfassen vor allem

  • Gefahrenpiktogramm(e) gemäß der Verordnung
  • Signalwörter wie „GEFAHR“ bzw. „ACHTUNG“
  • Gefahrenhinweise wie „Verursacht schwere Augenschäden.“ und
  • Sicherheitshinweise wie „Nur im Originalbehälter aufbewahren“

Hinweis: Details zur Kennzeichnung von gefahrträchtigen Chemikalien in der Werbung können dem speziellen Leitfaden der IT-Recht Kanzlei entnommen werden.

Weil in Anlehnung an das erstrebte hohe Verbraucherschutzniveau der Begriff der Werbung weit zu verstehen ist und so jede Verkaufsförderungsmaßnahme erfasst, sind auch Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion von der Kennzeichnungspflicht betroffen.

Anders als viele andere Kennzeichnungsverordnungen, nach denen eine Anführung der Informationen „vor Abschluss des Kaufvertrags“ genügt, enthält Art. 48 der CLP-Verordnung aber eine wesentliche Einschränkung, die es erforderlich macht, die Hinweise bereits auf der Übersicht einzublenden.

Nach Abs. 2 der Vorschrift muss nämlich jegliche Werbung, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.

Weil die Produktübersicht selbst als werbendes Element zu qualifizieren ist und durch die Warenkorbfunktion um die Möglichkeit eines Vertragsschlusses angereichert wird, genügt bei derartigen Shop-Lösungen eine Anführung der Hinweise erst auf der Produktdetailseite ebenso wenig wie ein Hinweis in der Bestellübersicht.

Vielmehr müssen gefährliche Stoffe und Gemische im Sinne der CLP-Verordnung bereits unmittelbar auf der Übersichtsseite so mit den erforderlichen Hinweisen versehen werden, dass der Verbraucher vor Betätigung des „Warenkorb-Symbols“ über die Gefährlichkeit informiert wird.

Gestalterisch kann hier einerseits auf die unmittelbare textliche Anführung der Angaben unter jedem betroffenen Produkt der Übersicht zurückgegriffen werden. Andererseits sollte es aber vor allem in Anbetracht der generellen Platzknappheit auch zulässig sein, die Informationen mittels eines eindeutig gekennzeichneten und gut sichtbaren Links – der jeweiligen Produktanzeige beigestellt – zu hinterlegen. Für den Link empfiehlt sich die Bezeichnung „GEFAHRENHINWEISE“ in Großbuchstaben.

Dass viele Online-Shops mit Warenkorbfunktion auf Übersichtsseiten die Gefahrenkennzeichnungspflichten missachten, zeigt folgendes Beispiel:

8

Bei dem beworbenen Gas handelt es sich um ein entflammbares Gemisch, das aufgrund dieser Eigenschaft schon in der Übersichtsseite mit entsprechenden Warn- und Sicherheitshinweisen versehen sein müsste.

I. Besondere Informationspflichten für Biozide

Zusätzliche Informationspflichten auch Übersichtsseiten gelten auch für Biozide, also Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

In jeglicher Werbung für für Biozidprodukte muss gemäß Artikel 72 der EU-Verordnung 528/2012 der folgende Hinweis enthalten sein:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

Das Wort „Biozidprodukte“ darf dabei durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.

Praxishinweis:

Die oben genannten Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Achten Sie deshalb darauf, dass dieser Hinweis optisch herausgestellt wird, indem Sie diesen z.B. in Fettdruck und einer größeren Schriftgröße als den übrigen Werbetext darstellen.

Das LG Essen entschied mit Urteil vom 28.04.2021 (Az.: 44 O 42/20), dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen Warnhinweis und Produktpräsentation zwingend ist. Die Auslagerung des Warnhinweises auf eine externe Darstellung sei - selbst bei entsprechendem Verweis hierauf - nicht ausreichend.

Mit Urteil vom 31.03.2022 (Az. 4 U 201/21) entschied das OLG Zweibrücken, dass der Biozid-Warnhinweis bereits auf Übersichtsseiten mit Produktkacheln und jeweiliger Warenkorbfunktion für dort abgebildete Biozidprodukte erscheinen muss, wenn mit Preis, genauer Produktbezeichnung und Verpackungsgröße alle vertragswesentlichen Informationen bereits dort kommuniziert werden. Eine Anführung erst auf der Produktdetailseite genüge nicht.

J. Besondere Informationen für energieverbrauchsrelevante Produkte

Der europäische Gesetzgeber stuft eine Reihe von Elektroprodukten als besonders energieverbrauchsrelevant ein und verpflichtet sowohl Händler und Hersteller in spezifischen Kennzeichnungsverordnungen deswegen dazu, dem Verbraucher bestimmte energiebezogene Informationen bereitzustellen.

Im Online-Handel wird der Pflichtumfang der Händler dabei maßgeblich davon abhängig gemacht, ob die einschlägige Produktdarstellung als Werbung oder als konkretes Angebot zu qualifizieren ist.

Während in der Werbung im Regelfall lediglich die Effizienzklasse des entsprechenden Produktes zu nennen ist, werden die Hinweiserfordernisse für Internet-Angebote von

  • Geschirrspülern
  • Kühl- und Gefriergeräten
  • Waschmaschinen
  • elektronischen Displays
  • Klimaanlagen
  • Wäschetrocknern
  • Lichtquellen
  • Heizgeräten und
  • Warmwasserbereitern

durch die Verordnung (EU) Nr. 518/2014 konkretisiert.

Ausweislich deren Vorschriften genügt es bei Angeboten in Online-Shops im Gegensatz zur Werbung nicht, bloß den amtlichen Effizienzpfeil (regelmäßig Pfeil in Farbe der einschlägigen Effizienzklasse mit ausgewiesener Klasse und Spektrum links oder rechts) anzuführen. Vielmehr ist der jeweilige Händler verpflichtet, das vom Hersteller bereitgestellte Effizienzetikett sowie das Produktdatenblatt vollständig einzublenden.

Dies kann entweder durch eine direkte graphische Darstellung oder durch eine sogenannte „geschachtelte Anzeige“ geschehen, die nach einem Klicken oder Mouse-Over das elektronische Dokument anzeigt.

Für die geschachtelte Anzeige des Produktdatenblattes ist lediglich zu beachten, dass dieses durch einen Link hinterlegt wird, der die Bezeichnung „Produktdatenblatt“ trägt und in der Nähe des Produktpreises dargestellt wird.

Für die geschachtelte Anzeige des Effizienzetiketts gelten dahingegen strenge gestalterische Vorgaben. Die Anzeige muss in Form eines Effizienzpfeils in der Nähe des Produktpreises erfolgen, welcher die exakte Farbe der Effizienzklasse des jeweiligen Produktes trägt und innen in weißer Schrift dieselbe Klasse sowie (regelmäßig auch) das Klassenspektrum nennt. Dabei muss die Schriftgröße der des angezeigten Produktpreises entsprechen.

Diese spezifischen Kennzeichnungspflichten werden auf Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion nun anders als bei herkömmlichen Produktlisten deshalb relevant, weil es sich bei diesen bereits um Verkaufsangebote (und nicht etwa nur um Werbung) handelt (s. unter A.).

Händler, die derartige funktionale Übersichten in ihren Shops verwenden und die tatbestandliche energieverbrauchsrelevante Ware anbieten, sind also stets schon auf der Übersichtsseite zur Anzeige der Etiketten und Produktdatenblätter für das jeweilige Produkt verpflichtet. Eine Darstellung erst auf der Produktdetailseite genügt nicht.

K. Fazit

Produktübersichten mit Warenkorbfunktion im Online-Shop unterscheiden sich rechtlichen von bloßen virtuellen Warenauflistungen dadurch, dass sie zum einen hinreichend über Kaufpreis und Vertragsgegenstand informieren und zum anderen eine direkte Möglichkeit zur Einleitung des Bestellvorgangs bereitstellen, die eine vorderhändige Weiterleitung auf die Produktdetailseite entbehrlich macht.

Aufgrund dieser Eigenschaft gelten derartige Übersichten bereits als konkrete „Angebote“ mit der Folge, dass für sie besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten sind.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang vor allem der erforderliche Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und etwaige Versandkosten nach §1 PAngV sowie die für gefährliche Chemikalien in Form von Warnhinweisen und für energieverbrauchsrelevante Produkte in Form von Effizienzetikett- und Datenblattanzeige geltenden besonderen Kennzeichnungspflichten.

Andere allgemeine und produktspezifische Informationsanforderungen müssen demgegenüber regelmäßig lediglich vor Abschluss des Kaufs erfüllt werden, sodass es nicht notwendig ist, bereits auf der Übersichtsseite mit Warenkorbfunktion tätig zu werden.

Allerdings genügt in derlei Fällen die bloße Anführung auf der jeweiligen Produktdetailseite nicht, weil der Verbraucher diese für seine Bestellung gerade nicht zwangsweise passieren muss und daher Gefahr läuft, die Informationen nicht wahrzunehmen.
Empfehlenswert ist es daher, die Informationen zum einen auf der Detailseite vorzuhalten und zum anderen im Rahmen der Bestellübersicht als letztem Schritt vor dem Kauf erneut auf diese hinzuweisen – entweder durch textliche Wiedergabe oder durch die Verwendung eines aussagekräftigen Links. Zu beachten ist hierbei, dass auf manche produktspezifischen Informationen gesondert und nicht etwa mit Umweg über die Detailseite verlinkt werden muss, weil diese „klar und erkennbar“ sein müssen.

Bei weiteren Fragen zu den Besonderheiten von Übersichtsseiten mit Warenkorbfunktion oder zu den diversen Kennzeichnungspflichten im Online-Handel steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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3 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 04.11.2022, 13:45 Uhr
Wesentliche Eigenschaften + Versandkosten auf Bestellübersichtsseite
Guten Tag,

danke für Ihren Kommentar.

In der Tat müssen wesentliche Produkteigenschaften und Versandkosten gem. § 312j Abs. 2 BGB auf der finalen Bestellseite unmittelbar angezeigt werden. Verlinkungen sind nicht zulässig.

Da der vorliegende Beitrag in der besagten Rubrik nur allgemein auf alle Pflichtinformationen gemäß Art. 246a EGBGB abstellte, wurde die obige Feststellung klarstellend noch mit aufgenommen.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
F
Fragesteller 04.11.2022, 13:11 Uhr
-
Guten Tag,
hinsichtlich Ihrer Handlungsempfehlung unter Buchstabe C. Abs. 7 Ihres Beitrages bin ich etwas verunsichert. Sie schreiben dort

"[...] Anstatt der direkten Einblendung aller Angaben ist in der Bestellübersicht auch die Verwendung von Links mit der Aufschrift „Artikeldetails“ oder „Produktinformationen“ zulässig, die wiederum auf die Produktdetailseiten verweisen."

Steht dies denn nicht im Widerspruch zu Ihren Schlussfolgerungen in Ihrem Beitrag unter https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-verlinkung-wesentliche-merkmale-warenkorb-nicht-ausreichend.html#abschnitt_25

Ich konnte zumindest nach kurzer Recherche keine neue Rechtsprechung zu diesem Thema finden. Worauf stützt sich denn die Zulässigkeit der Verwendung von Links mit der Aufschrift „Artikeldetails“ oder „Produktinformationen“?

Für eine kurze Aufklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Viele Grüße
G
Gastxxx 16.02.2017, 18:40 Uhr
Von was reden die Richter eigentlich?
Aus einem Warenkorb kann ich jederzeit die Artikel einzeln oder alle zusammen wieder löschen bevor ich einen wirklichen Bestellvorgang auslöse und selbst dann werde ich ein Dutzend Mal gefragt ob ich den Artikel bestellen oder löschen will - je nachdem. Will ich mich über das Produkt nochmals oder erstmalig informieren, klicke ich auf die Verlinkung, die jedem Artikel hinterlegt ist. Verlasse ich die Seite des Anbieters, erlischt gewöhnlicherweise der Warenkorb vollständig. Also frage ich mich so langsam, was wollen die Richter und der Gesetzgeber eigentlich? Für mich sieht es danach aus, als wenn wir getreu der amerikanischen Lebensart den Verbraucher darauf hinweisen müssen, daß Kaffee nun einmal heiß ist, das ein Brötchen nicht zum Schuheputzen geeignet ist und ein paar Schuhe nicht gegessen werden darf oder das Waschmittel nicht essbar sind. Hauptsache, der Verbraucher wird vor sich selbst geschützt. Das nennt man gemeinhin Überprotektion oder overprotection.

Ganz ehrlich, könnte es auch die Intention sein, den Onlinehandel in Deutschland zu vernichten? Man muss sich das ganz offen schon fragen.

Es wäre wünschenswert, wenn entweder Richter die Ahnung von der Materie hätten oder das Beschützen vorm Beschützen runter fahren würden. Der Verbraucher besitzt auch ein Denkorgan und ein wenig mehr oder weniger Verstand dieses Organ ein zu setzen.

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