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Wer ist für die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Textilerzeugnissen verantwortlich? Wie kennzeichnet man richtig und müssen auch in Prospekten beworbene Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden? Was sind überhaupt Textilerzeugnisse? Diese und viele weitere Fragen zum Textilkennzeichnungsgesetz werden im Rahmen der „Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz“ der IT-Recht Kanzlei beantwortet. Die Folge Nr.1 führt dabei in die „Basics“ zum Textilkennzeichnungsgesetz (nachfolgend "TextilKG") ein.
Die folgenden Fragen werden behandelt:
Das Textilkennzeichnungsgesetz verpflichtet die Industrie und den Handel unter anderem, den Verbraucher darüber zu informieren, aus welchen textilen Rohstoffmengen die im Geschäftsverkehr angebotenen Textilerzeugnisse bestehen („Kennzeichnungspflicht“). Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, sich ein ausreichendes Bild über die Qualität, Verwendbarkeit und insbesondere die textile Zusammensetzung der jeweils angebotenen Textilerzeugnisse machen zu können.
Das TextilKG besteht dabei aus 16 Paragraphen, die im Wesentlichen Folgendes regeln:
Gemäß § 1 Abs.1 müssen Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die gewerbsmäßig
Online-Händler dürfen Textilerzeugnisse nur dann über das Internet anbieten („feilbieten“), wenn sie diese mit einer detailliert gehaltenen Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe („Rohstoffgehaltsangabe“) versehen haben, z.B. 100 % Baumwolle, vgl. § 1 Abs. 1 TextilKG.
Zudem müssen die Rohstoffgehaltsangaben in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an den Textilerzeugnissen angebracht sein, vgl. § 10 Abs. 1 Satz TextilKG. In bestimmten Fällen reicht es auch aus, wenn die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackungen angebracht werden (mehr hierzu in Folge 2 dieser Serie).
Beispiel: Diesen Anforderungen des TextilKG entsprechen diejenigen Online-Händler nicht, die
Ein Textilerzeugnis i.S.d. TextilKG liegt vor, wenn es durch Verarbeitung von textilen Rohstoffen neu entstanden ist und
Anmerkungen:
Zudem sind Textilerzeugnisse
Hinweis: Bloße (auch bearbeitete) textile Rohstoffe sind nicht kennzeichnungspflichtig, da sie keine Textilerzeugnisse sind. Alle Vor-, Halb- u. Fertigerzeugnisse sind dagegen kennzeichnungspflichtig.
Textile Rohstoffe sind Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche, die mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den folgenden Fasern hergestellt werden:
"Sunn", „Henequen", "Maguey", "Acetat", "Alginat", "Cupro", "Modal", "Regenerierte Proteinfaser", "Triacetat", "Viskose", "Polyacryl", "Polychlorid", "Fluorfaser", "Modacryl", "Polyamid" oder "Nylon", "Aramid", "Polyimid", "Lyocell", "Polylactid", "Polyester",
"Polyäthylen", "Polypropylen", "Polyharnstoff", "Polyurethan".
Hinweis: Unter „Normalbreite“ ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form zu verstehen oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.
Ja, auch Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Abbildungen von Textilerzeugnissen im Internet im Falle der Anpreisung oder des Verkaufs an Verbraucher.
Ja, mehr Informationen hierzu finden Sie hier.
Ja, einige Gerichte haben sich bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht mit dem TextilKG beschäftigt:
1. So entschied etwa das LG Regensburg mit Urteil vom 11.11.1994 (Az. 2 HKO 1795/94) über die Irreführung über die Beschaffenheit von Windeleinlagen:
--> Enthalten Windelhöschen den Hinweis "innen 100% Rayon", besteht die Windeleinlage aber zu 70% aus Viskose und zu 30% aus Polyester, so liege eine Irreführung über die Beschaffenheit im Sinne von UWG § 3 vor. Der Hinweis stelle auch einen Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz und gegen UWG § 1 dar, da ein im Textilbereich tätiges Unternehmen, die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kennen müsse.
2. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied bereits mit Urteil vom 25.09.1986 (Az. 3 U 22/86), dass die Nichtangabe des Rohstoffgehalts einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Der Wettbewerbsvorteil bestehe allgemein darin, dass das Fehlen der nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben einen Preisvergleich und Qualitätsvergleich mit anderen Erzeugnissen unmöglich mache oder wenigstens erschwere.
3. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25.11.1999 (Az. 3 U 76/99) entschieden, dass es untersagt sei, verpackte Oberhemden (gegenüber privaten Endverbrauchern) zu vertreiben, bei denen sich die Rohstoffgehaltsangaben nur an der unteren Hemdkante befinden und deswegen ohne Auspacken des Hemdes nicht lesbar sind, d. h. beispielsweise, weil das Hemd so gefaltet ist, dass der Einnäher an der unteren Hemdkante durch die Zellophanverpackung nicht zu sehen ist oder weil ein zusätzlicher Hinweis (auf dem Hemd oder auf der Verpackung) fehlt. Weiterhin betonte es, dass es selbstverständlich sei, dass mit der Bestimmung "an der unteren Hemdkante" auch solche Fallgestaltungen erfasst seien, bei denen sich die Kennzeichnung nicht genau an der Kante, aber gleichwohl im verpackten Zustand des Oberhemds an einer so nicht einsehbaren Stelle befindet.
4. Das OLG Hamburg entschied mit Beschluss vom 06.03.1979 (Az. 3 W 19/79), dass die Handelsstufen von der Kennzeichnungspflicht des TextilKG § 10 Abs 1 befreit seien ; die Kennzeichnungspflicht in einer dieser Bestimmung entsprechenden Form - also am Textilerzeugnis selbst oder auf der Einzelpackung - habe erst vor der Abgabe an den Endverbraucher zu erfolgen. Zudem ließ sich das OLG Hamburg zum Begriff des letzten Verbrauchers im Sinne des Textilkennzeichnungsgesetzes ein:
Erwerben die Abnehmer die Ware zur unentgeltlichen Weitergabe als Werbegeschenke an ihre Kunden, so sind sie nicht letzte Verbraucher iSd TextilKG § 10 Abs 1.“.
5. Der BGH äußerte sich mit Urteil vom 06.07.1977 (Az. VIII ZR 181/75) zur Kennzeichnungspflicht von Textilerzeugnissen:
Werden Textilerzeugnisse gewerbsmäßig als Meterware in den Verkehr gebracht, so muss die Rohstoffgehaltsangabe an jedem einzelnen in Verkehr gebrachten Stück eingewebt oder sonst angebracht sein.
6. Das OLG Hamm bejahte mit Urteil vom 09.09.2003 (Az. 4 U 86/03) einen Wettbewerbsverstoß bei fehlenden Rohstoffgehaltsangaben bei Schuhwerbung:
Werden in der Werbung für den Bezug von Schuhen im Versandhandel die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz verlangten Angaben zu Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Stoffe unterlassen und wird stattdessen die Bezeichnung Warmfutter verwendet, liegt ein Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 1 UWG vor.
7. Laut LG Frankenthal sind fehlende Textilkennzeichnungsangaben bei Polstermöbeln abmahnbar.
8. Laut Landgericht Lübeck ist dagegen ein Verstoß gegen das TextilKG nicht zwingend abmahnbar.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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