Textilkennzeichnung: Der Verkauf von Matratzen

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 08.12.2009, 09:52 Uhr
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Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die nur die Bezugsstoffe ihrer zum Kauf angebotenen Matratzen kennzeichnen. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKG).

Gemäß § 1 TextilKG dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextilKG bezeichneten Anforderungen entsprechen.

Von einem "Textilerzeugnis" i.S.d. TextilKG ist auszugehen, wenn es durch Verarbeitung von textilen Rohstoffen neu entstanden ist und

  • mindestens 80 % des Gewichts (zum Gewicht gehören auch alle nichttextilen Materialien, wie etwa Leder, Metall, Kunststoffe  etc.) des Erzeugnisses aus textilem Rohstoff hergestellt ist oder
  • in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TextilKG – mindestens 80 % des Gewichts eines Teil eines Erzeugnisses aus textilem Rohstoff hergestellt ist. Bei a) Bezugstoffen auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, b) Teilen von Matratzen und Campingartikeln und c) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen stellt man demnach gerade nicht auf das Gesamtgewicht der Ware ab. Vielmehr ist vom Gewicht bestimmter Teile einer Ware auszugehen.

Daher gilt: Gemäß § 2 TextilKG sind jegliche Teile einer Matratze, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ein aus textilen Rohstoffen bestehendes Teil einer Matratze kann der Bezugsstoff aber eben auch der Matratzenkern sein, der sich im Inneren einer Matratze befindet. Eine Matratze, die aus mehreren Textilerzeugnissen besteht, ist somit mehrfach zu kennzeichnen.

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