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Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die nur die Bezugsstoffe ihrer zum Kauf angebotenen Matratzen kennzeichnen. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKG).
Gemäß § 1 TextilKG dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextilKG bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Von einem "Textilerzeugnis" i.S.d. TextilKG ist auszugehen, wenn es durch Verarbeitung von textilen Rohstoffen neu entstanden ist und
Daher gilt: Gemäß § 2 TextilKG sind jegliche Teile einer Matratze, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ein aus textilen Rohstoffen bestehendes Teil einer Matratze kann der Bezugsstoff aber eben auch der Matratzenkern sein, der sich im Inneren einer Matratze befindet. Eine Matratze, die aus mehreren Textilerzeugnissen besteht, ist somit mehrfach zu kennzeichnen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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