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Spätestens seitdem vermehrt Verstöße gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ("Pkw-EnVKV") abgemahnt werden, sehen sich Onlinehändler vor die Aufgabe gestellt, bei ihrer Werbung für neue Personenkraftwagen die komplizierten Bestimmungen der Verordnung umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei hilft und beantwortet im Folgenden die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten.
Um folgende Fragen geht es:
Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW via Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen, Fachzeitschriften oder etwa Plakaten zu beachten?
Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW über das Internet zu beachten?
Frage: Welche Besonderheiten sind bei der Kennzeichnungspflicht zu beachten?
Frage: Was sind "neue Personenkraftwagen" im Sinne der Pkw-EnVKV?
Frage: In welchen Fällen ist der Händler von der Kennzeichnungspflicht befreit?
Frage: Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für „Luxus-Spaßautos“ der Premiumklasse?
Frage: Müssen auch bei „mobile.de“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen erfolgen?
Frage: Kann sich ein PKW-Händler auf angebliche "Fehlfunktionen" der Plattform "mobile.de" berufen?
Frage: Ist die Missachtung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht abmahnbar?
Frage: Haftet ein Pkw-Händler für einen Internetdienstleister, der im Auftrag des PKW-Händlers im Internet Werbung für PKW macht?
Frage: Ist ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV nicht doch nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG?
Frage: Was wird in Zukunft auf PKW-Händler noch zukommen?
Im Einzelnen:
Die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) soll es Verbrauchern ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2 -Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen.
Die seit 01.11.2004 geltende Verordnung verpflichtet daher PKW-Händler, bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen (auch im Internet) Auskunft über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben. Die Angaben werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.
Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen (im kombinierten Testzyklus) zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.
Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Hinweis: Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.
Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Onlinehändler, die neue Personenkraftwagen über das Internet zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen:
1. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen: Bezieht sich die Online-Werbung auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis aus Anlage 1 zu § 3 Pkw-EnVKV.
Hinweis: Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
2. Wichtiger Hinweis: Zudem muss die Online-Werbung zwingend den folgende Hinweis enthalten (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV):
"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der "Deutschen Automobil Treuhand GmbH" unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.
Vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Köln, Az. 6 W 60/09, 03.06.2009.
(Hinweis: Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss dieser Hinweis ebenfalls erfolgen - entweder in gesprochener oder visueller Form.)
3. Klar und verständlich: Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch samt CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Verbraucher soll eindeutig, klar und gleichrangig mit anderen Details über den Verbrauch des Fahrzeuges und dessen Emissionen informiert werden, um beim Kauf des neuen Fahrzeuges diese Gesichtspunkte von Anfang an in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen zu können. Dem genügt eine Information gerade nicht, bei der es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Käufer davon Kenntnis nimmt oder nicht.
Insbesondere beim Einsatz von Sternchen-Hinweisen ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Der Sternchen-Hinweis hat daher in unmittelbarer Nähe zur Werbung zu erfolgen und muss deutlich lesbar sein.
Hinweis: Das OLG Hamm hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV i.V.m. der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 bei einer Werbeanzeige gegeben ist, bei der die Pflichtangaben überhaupt nicht hervorgehoben, sondern gleichsam in die hinterste Ecke der Anzeige abgeschoben sind (Urteil vom 17.01.2008, Az. 4 U 159/07).
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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6 Kommentare
Kommentar von Dieter
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Ich sehe mich als angemessen gut informiert und als angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmarktteilnehmer. Wenn unser Gesetzgeber schon wieder neue Überlegegungen über die Bildung von... » Weiterlesen
Kommentar von Markus
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Wie Herr Karl Schmitt schon zutreffend festgestellt und darauf hingewiesen hat, stellt die Plattform "mobile.de" (nur als Beispiel genannt) gerade nicht die PKW-EnVKV dar! Vielleicht sollten Sie als... » Weiterlesen
Kommentar von IT-Recht Kanzlei
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Ja, denn bei den Internetangeboten in „mobile.de“ handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial i. S. v. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV. Gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2... » Weiterlesen
Kommentar von Karl Schmitt
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Gilt die PKW-EnVKV denn auch für Portale wie etwa "mobile.de"? Laut Ihrer Beschreibung müssten doch auch hier - aufgrund der Bewerbung - CO2-Emissions-Werte, Kraftstoffverbrauch etc angegeben werden.... » Weiterlesen
Kommentar von Hirsch
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Wäre es nicht sinnvoll die Links anzupassen. Also hierhin http://bundesrecht.juris.de/envkg_2002/__1.html statt auf die EnVKV http://bundesrecht.juris.de/envkv/__1.html
Kommentar von Oliver
zum Beitrag Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!
Mir leuchtet nicht ein wie realitätsfremd alle Hersteller von PKW die Verbrauchsangaben machen dürfen. Speziell auf Autobahnen kann kaum mit 90 km/h gefahren werden, da sonst auf 2 Spurigen... » Weiterlesen
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