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Wer im Internet mit Lebensmitteln handelt, sieht sich mit einem wuchernden Paragraphendschungel konfrontiert – die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten ist mittlerweile kaum noch überschaubar und treibt bisweilen auch recht skurrile Blüten.
Bereits die Aufzählung aller relevanten Vorschriften würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen; genannt seien an dieser Stelle nur die wichtigsten Rechtsverordnungen:
Eine Ausführung über all diese und weitere Vorschriften würde ein ganzes Lehrbuch füllen und ist in dem hier gesetzten Rahmen schlichtweg unmöglich. Im Folgenden befasst sich dieser Beitrag daher mit zwei der wichtigsten Vorschriften, nämlich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sowie der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV).
Nicht jede Kennzeichnung ist im Internet gesetzlich vorgeschrieben…
Neben der Frage nach dem Regelungsgehalt der einzelnen Vorschriften ist für den E-Commerce natürlich hauptsächlich von Interesse, ob die Kennzeichnung auf der Fertigverpackung ausreicht oder ob sie bereits im Online-Angebot einsehbar sein muss.
Lebensmittel in Fertigverpackungen dürfen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gegeben werden, wenn auf der Verpackung selbst oder auf einem beigefügten Etikett bestimmte Angaben ersichtlich sind. Insbesondere sind hier zu erwähnen:
Die Frage, ob die Kennzeichnung auf der Verpackung ausreicht, oder ob die notwendigen Angaben bereits im Internet einsehbar sein müssen, ist umstritten.
Aus dem Wortlaut der Norm selbst ist hierzu nichts abzuleiten; die LMKV verlangt ausdrücklich nur die Kennzeichnung auf der Fertigverpackung selbst oder einem beigefügten Etikett.
In jüngerer Zeit wird im Rahmen juristischer Auseinandersetzungen jedoch häufig angeführt, dass die LMKV als gesetzliche Vorschrift auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln; Verstöße gegen diese Norm könnten folglich als „unlauter“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG behandelt werden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass Konkurrenten und anderen Klagebefugten die in den §§ 8-10 UWG genannten Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche zustünden. Ein beliebtes Instrument zur Durchsetzung solcher Ansprüche ist übrigens die kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung.
Allerdings ist festzustellen, dass die Rechtsprechung sich regelmäßig auf den reinen Wortlaut der Norm bezieht und die genannten Ansprüche aus dem UWG ablehnt. So führt z.B. das LG Wuppertal in einer Entscheidung (Beschluss vom 18.03.2008, Az. 14 O 10/08) aus:
Soweit es um die Angabe der Stoffe geht, aus denen die von den Antragsgegnern angebotenen Lebensmittel hergestellt sind, bedarf es nicht der Angabe in den Internetpräsentationen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung).
Es ist somit festzustellen, dass nach aktueller Lage in der Rechtsprechung eine Nennung aller in der LMKV vorgesehenen Angaben im Online-Angebot nicht vorgeschrieben ist.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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