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Ein Beitrag der sich mit der Frage beschäftigt, ab wann nun AGB auch tatsächlich Vertragsbestandteil werden.
AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden und die Voraussetzungen des § 305 II BGB erfüllt sind. Hier macht der Gesetzgeber gemäß § 310 Abs.1 S. 1 BGB Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmern, da die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB für Unternehmer nicht gelten.
Für Verbraucher werden AGB Vertragsinhalt bei Vertragsschluss, wenn
Im kaufmännischen Verkehr, aber auch bei Geschäftsbeziehungen einer Behörde mit einem Unternehmer, gilt § 305 Abs. 2 BGB nicht (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB) . Die Einbeziehung setzt daher abweichend von § 305 Abs. 2 BGB nicht voraus, dass der Verwender ausdrücklich auf seine AGB hinweist. Wohl aber ist eine rechtsgeschäftliche Einbeziehungsvereinbarung auch stillschweigend (z.B. bei Hinweis auf Bestellung und Beifügen der AGB) erforderlich. Eine Pflicht zur „Aushändigung” der AGB besteht nicht, es sei denn, dies wird vom anderen Vertragspartner verlangt.
Rechtsprechung und Literatur haben in den folgenden Fällen die Einbeziehung der AGB in einen Vertrag verneint:
Schutzhüllen-AGB
Dagegen haben Rechtsprechung und Literatur in den folgenden Fällen die Einbeziehung der AGB in einen Vertrag bejaht:
Beim E-Commerce gibt es also folgende Besonderheiten für die wirksame Einbeziehung von AGB: Grundvoraussetzung für die Geltung ist immer, dass die AGB auf der Website eingesehen werden können und ein deutlich sichtbarer Hinweis hierauf erfolgt, den jeder Nutzer vor einer Bestellung passieren muss. Außerdem muss der Kunde die Möglichkeit haben, die Datei zu speichern. Findet die Bestellung direkt im Internet statt, so muss in dem Bestellformular ausdrücklich die Einbeziehung der AGB vorgesehen werden.
Am besten ist es, wenn in einem entsprechenden Feld ein Haken gesetzt wird. Dient der Internetauftritt nur zur Werbung, soll die Bestellung aber per Telefax erfolgen, so ist es am besten, wenn man das Bestellformular auf der Website einstellt, so dass der Kunde es ausdrucken kann. Hier soll dann ausdrücklich vorgesehen werden, dass die auf der Website einsehbaren AGB einbezogen werden.
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Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
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1 Kommentar
es wäre m.E. sinnvoll, in einem solchen Kommentar auch die Frage zu behandeln, ob bei einem schriftlichen Vertragsschluss z.B. per Telefax der Hinweis im Angebot (-sformular) auf die in der website abgedruckten AGB genügt.
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