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Wer gewerblich mit Bio-Produkten umgeht, unterliegt in den meisten Fällen einer Kontrollpflicht. Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. bei Händlern, die Bio-Produkte direkt an Verbraucher abgeben. Hierbei ist jedoch zu beachten: Diese Ausnahme gilt gerade nicht für den Versandhandel im Internet!
Die genannte Ausnahmeregelung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 ÖLG, nach dem Händler, die bestimmte Waren mit dem Bio-Siegel direkt an Verbraucher abgeben, nicht kontrollpflichtig sind. Aber Achtung: Nach den von der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖk) festgelegten Auslegungskriterien bezieht sich das Merkmal „direkt“ nur auf Handelsformen, bei denen die Abgabe nicht nur direkt an den Verbraucher, sondern auch direkt in Anwesenheit des Verbrauchers erfolgt.
Dementsprechend können Online-Händler sich nicht auf die Ausnahmeregelung aus § 3 Abs. 2 ÖLG berufen und unterliegen, sofern sie Handel mit Bio-Produkten betreiben wollen, der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollpflicht nach § 3 Abs. 1 ÖLG. Sollte sich also der ein oder andere Bio-Fernabsatzhändler noch keiner zugelassenen Kontrollstelle angeschlossen haben, so sollte dies dringend nachgeholt werden – die Abmahnsportler lauern schon.
Weitere interessante Details zum Handel mit Bio-Produkten finden sich übrigens in unserem Artikel vom 11.01.2011.
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