Werbung mit dem Bio-Siegel und Zusätzen wie "Bio" und "Öko": Ökologische Lebensmittel juristisch korrekt vermarkten

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) und Chris Engel , 11.01.2011, 17:00 Uhr
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Der Handel mit Lebensmitteln aus biologischem, ökologischem oder gar organischem Anbau boomt – nicht umsonst hat mittlerweile praktisch jeder Supermarkt eine eigene Bio-Ecke. Gerade auch im Lichte des aktuellen Dioxin-Skandals wird dieses Thema zunehmend aktuell, da nun die Nachfrage nach Bio-Eiern sprunghaft steigt. Dementsprechend wollen Händler ihre Bio-Produkte mit Begriffen wie „Bio“ und „Öko“ sowie dem Einsatz des Bio-Siegels vermarkten – hier sind jedoch juristische Tücken verborgen.

Hintergrund

Die Produktion, Herstellung, Verarbeitung und der Handel von Bio-Lebensmitteln sind europaweit durch die EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/2007) und die Ausführungsverordnung geregelt (EG-VO 889/08). Umgesetzt in nationales Recht wird dies im Ökolandbaugesetz (ÖLG).

Hierin ist unter anderem bestimmt, wer sich einer Kontrolle unterziehen muss und wer diese durchführen darf. Nur wer kontrolliert und danach mit einem Zertifikat versehen wird, darf mit dem Begriff „Bio“ und/oder Öko“ bzw. mit dem sechseckigen Bio-Siegel werben.

Wichtig: Auch (Online-) Händler sind kontrollpflichtig, die ihre Produkte nur weiterverkaufen ohne selbst das Produkt zu be-, verarbeiten, umpacken oder sonst wie zu verändern.

Begriffe „Bio“ und „Öko“

Die Begriffe "Bio" und "Öko" werden synonym benutzt. Beide sind im Zusammenhang mit Lebensmitteln gleichermaßen für Produkte, die nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus erzeugt und verarbeitet werden, geschützt.

Produkte, die mit folgenden Begriffen gekennzeichnet sind, sind eindeutig Bio-Produkte:

  • biologisch oder ökologisch
  • kontrolliert biologisch bzw. ... ökologisch
  • biologischer bzw. ökologischer Landbau

Werbung mit Zusätzen „Bio“, Öko“ sowie dem Bio-Siegel

Die Werbung mit den Zusätzen „Bio“, „Öko“ sowie dem Bio-Siegel ist ausdrücklich erlaubt und sogar erwünscht, schließlich fördert ein hoher Bekanntheitsgrad auch den Wiedererkennungswert und die Akzeptanz etwa des Siegels beim Verbraucher. Allerdings gelten hier einige Vorschriften, die der Werbende auch dann beachten muss, wenn er selbst nicht Erzeuger des Produktes ist.

Werbung = Kennzeichnung

Die Öko-Verordnung behandelt Kennzeichnung und Werbung ausdrücklich gleich. Wer also in seiner Werbung die genannten Begriffe oder das Siegel verwendet, muss auch für diese Werbung die gleichen Vorschriften beachten wie der Erzeuger, der sein Produkt als „Bio“ kennzeichnet (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).

Nennung der Kontrollstelle

Vor allem hat der Werbende den Code der zuständigen Bio-Kontrollstelle zu nennen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a). Zu verwenden ist der Code derjenigen Stelle, die die jeweils letzte Erzeugungs- bzw. Aufbereitungshandlung überwacht hat. Wer selbst Bio-Lebensmittel erzeugt bzw. aufbereitet und diese dann auch selbst vermarktet, hat den Code der eigenen Kontrollstelle anzugeben.

Der Code ist nach dem Schema AA-BBB-333 aufgebaut, wobei „AA“ für den ISO-Code des jeweiligen Landes (z.B. „DE“ für Deutschland), „BBB“ für die Art der Erzeugung (z.B. „BIO“ für biologische Erzeugung) und „333“ für eine Referenznummer steht (also z.B. DE-BIO-789)

Nennung online

Dieser Code muss auch online angezeigt werden, sofern in diesem Bereich Werbung für Bio-Produkte betrieben wird. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung selbst, da dort ausdrücklich „Werbung“ mit „Etikettierung“ gleichgestellt wird (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung). Auch das Transparenzgebot des Werberechts gebietet diese Vorgehensweise, da ja der Verbraucher durch diesen Code in der Lage sein soll, die zuständige Kontrollstelle nachzusehen.

Die (bisher hierzu erfolgte) Rechtsprechung teilt diese Ansicht. So wurde etwa erst kürzlich ein Onlinehändler per einstweiliger Verfügung angehalten, bei der Werbung für seine Bio-Produkte den Code der Überwachungsstelle zu nennen (LG Köln, 28.12.2010, Az. 31 O 639/10).

Daher: Die IT-Recht Kanzlei rät,

  • die Codenummer der Kontrollstellle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig ist, in unmittelbar räumlicher Nähe zu den Begriffen „Bio“ und/oder „Öko“ abzubilden.
  • die Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig ist, im selben Sichtfeld wie das Logo abzubilden.

(Hinweis: Nach einer der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Stellungnahme der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sei es auch möglich, den Code auf der Website einmal zentral darzustellen, sofern auf dieser Website bzw. in einem eigenen, gekennzeichneten Bereich ausschließlich Bio-Produkte vermarktet werden. Dies entspricht jedoch nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei nicht dem "sichersten Weg".)

Unter Mitwirkung von:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Leser-Kommentare

1 Kommentar

Mangelhafte Durchführung der Vorschrift

20.03.2011, 16:54 Uhr

Kommentar von Daniel Seitz zum Beitrag Werbung mit dem Bio-Siegel und Zusätzen wie "Bio" und "Öko": Ökologische Lebensmittel juristisch korrekt vermarkten

Unter z.B. http://www.brasil-latino.de/Brasilien/Cachaca/Caipirinha/Cachaca-Bio-Silver-38-vol-::247.html werden seit über einem Jahr Waren als "Bio" angeboten, ohne dass hier eine Kontrollstelle... » Weiterlesen

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