Möglichkeiten der IT-Beschaffer, Hard- oder Software aus Rechtsgründen zu beanstanden

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 12.04.2007
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Bei Verträgen über den Erwerb von Hard- oder Software geht es letztlich um die Erbringung von Leistungen. Probleme sind dabei immer dann vorprogrammiert, wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt – also „Leistungsstörungen” eintreten. In den folgenden Abschnitten wird nun im Einzelnen veranschaulicht, welche rechtlichen Handhabungsmöglichkeiten dem IT-Beschaffer für den Fall zustehen, dass er

  • Ware erworben hat, die Sach- oder Rechtsmängel aufweist (Stichwort: „Gewährleistungsansprüche”).
  • durch den IT-Anbieter im Rahmen eines „Verkaufsgesprächs” falsch beraten worden ist.

Bevor nun jedoch in den beiden oben genannten Leistungsstörungsfällen auf die einzelnen gesetzlichen Sanktionsmittel des IT-Beschaffers eingegangen wird, ist es empfehlenswert sich zunächst einmal mit der vertragstypologischen Einordnung der hier in Frage kommenden Beschaffungsvorgänge vertraut zu machen. So stellt es gerade in rechtlicher Sicht einen enormen und auch folgenreichen Unterschied dar, ob man beispielsweise

  • Standardsoftware erwirbt, die für eine große Anzahl von Anwendern entwickelt wurde oder
  • ob es um die Anschaffung von Individualsoftware geht, die eben nur für einen oder für wenige Anwendungsfälle erstellt wurde.

Angesichts der rechtlichen Konsequenzen, die beim Kauf- und Werkvertrag tatsächlich stark voneinander differieren können (Bsp.: Nur beim Werkvertragsrecht gibt es eine Abnahmepflicht), ist es auch für den juristischen Laien unabdingbar zu erkennen, welchem Vertragstyp die jeweils zu beschaffende Leistung zuzuordnen ist. Bei den in diesem Beitrag thematisierten Beschaffungsvorgängen lassen sich die folgenden zwei Gruppierungen unterscheiden, die nachfolgend in vertragstypologischer Hinsicht untersucht werden, nämlich

  • „Gruppe 1”, bei der es um den Erwerb von Standardsoftware und Hardware geht sowie
  • „Gruppe 2”, die den Erwerb von Individualsoftware im Blickfeld hat.

Zu „Gruppe 1” (Erwerb von Standardsoftware und Hardware)

Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Vereinbarung über den Verkauf und Lieferung von Hardware oder Standardsoftware auf Dauer gegen Einmalentgelt wird im Rahmen der IT-Beschaffung kaufvertraglich geregelt. Der Kaufvertrag ist bereits aus sich heraus verständlich, da bereits jeder schon einmal etwas eingekauft hat. Jeder kennt dementsprechend auch die zwei Hauptmerkmale des Kaufes, nämlich das der „Einmalvergütung” (man hat nur einmal den vollen Kaufpreis zu zahlen) sowie der „Überlassung auf Dauer” (das gekaufte EDV-System darf behalten bzw. muss nicht mehr zurück gegeben werden) und des Erhalts des Eigentums an der gekauften Sache.

Zu „Gruppe 2” (Erwerb von Individualsoftware)

Der Erwerb von Individualsoftware ist in vertragstypologischer Hinsicht dagegen nicht so leicht zu beantworten bzw. noch immer streitig. So ringen etwa diverse IT-Juristen heftig und kontrovers um die Frage, ob für die Erstellung von Individualsoftware das Kaufrecht oder doch eher das Werkvertragsrecht gilt. Eine Gerichtsentscheidung in dieser Angelegenheit gibt es noch nicht, wobei jedenfalls aus der Sicht des IT-Beschaffers die Anwendung des Kaufrechts als nicht sachgerecht erscheint.

Aus seiner Sicht wäre vielmehr das Werkvertragsrecht vorzuziehen wobei auch die herrschende Meinung in der Literatur zur Zeit die Einordnung der Erstellung von Software unter das Werkvertragsrecht zu favorisieren scheint. Die vertragstypologische Einordnung auf diesem Gebiet ist jedoch im Moment noch nicht lösbar, so dass dem IT-Beschaffer sehr zu raten ist, die Frage des Vertragstyps zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand zu machen und den Vertrag durch individuelle Absprachen dem Werkvertragsrecht zu unterstellen. Beispielsweise könnte eine Regelung in der Form vereinbart werden, dass eine Abnahmepflicht für die erstellte Software vertraglich vorausgesetzt wird – mit allen damit verbundenen werkvertraglichen Konsequenzen.

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