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Nachdem sich bereits die erste vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung als fehlerhaft und abmahnfähig erwiesen hat, droht dieses Schicksal auch der neuen Widerrufsbelehrung zu widerfahren. Der EuGH steht kurz davor, die nach deutschem Recht geltende Nutzungsersatzpflicht beim Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts zu kippen.
Beitrag von Rogermaus
09.03.2009, 18:02 Uhr
zu C) Schlussantrag Generalanwältin:
Diese gute Dame sagt:
"Außerdem könne der Verkäufer das Risiko durch Einkalkulierung eines prozentualen Rücklaufs in seine Preise, sprich durch Umlegen der Kosten auf den Warenpreis und damit auf alle Käufer, kompensieren."
Nächster Satz:
"Schließlich weist die Generalanwältin noch darauf hin, dass die Möglichkeit ... nicht zu Lasten aller Verbraucher gehen dürfe."
Sie widerspricht sich in 2 Sätzen.
PS: Wer schützt eigentlich die Verkäufer vor den Käufern?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
@GT der Artikel wurde dann verbraucht und nicht gebraucht
Wertersatz bei Verbrauchsmaterial Was ist denn, wenn jemand Verbrauchsmaterial wie zum Beispiel Tinten oder Toner bestellt, austestet (ohne diese wesentliche zu leeren) und wieder zurücksendet. Die Ware ist dann unverkäuflich.
Wie sollen sich Händler verhalten, wenn dies zum tragen kommt? Eu Recht muss doch erst in das BGB übernommen werden, oder kann man in der BRD auch nach EU Recht verklagt werden ? wenn Händler eigenmächtig Texte verfassen, endet das doch immer in einer Abmahnung. Solange die aktuelle Wid-Bel.... » Weiterlesen
Gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung wieder falsch? EuGH kippt möglicherweise Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf von 03.03.2009
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