Wie originell! – Kein Weiterverkauf von „Sicherungskopien“
Die Veräußerung einer „Sicherungskopie“ eines Computerprogramms ist nicht gestattet, selbst wenn das Original beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde. Dies entschied der EuGH am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15). Hingegen sei der Weiterverkauf der Originalsoftware mit der entsprechenden Original-CD rechtlich nicht zu beanstanden. Etwaige vertraglich Verbotsklauseln seien unwirksam.