EuGH begrenzt Software-Weiterverkauf auf Originale
Der EuGH hat klargestellt, dass eine „Sicherungskopie“ eines Computerprogramms nicht weiterverkauft werden darf – selbst dann nicht, wenn das Original beschädigt, verloren oder gestohlen wurde.
Inhaltsverzeichnis
Update: Rechtslage 2025 – Kurzüberblick
Die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software basiert weiterhin auf der unten vorgestellten Rechtsprechung des EuGH. Die Grundsätze des Erschöpfungsrechts sind auch 2025 unverändert und bieten klare Rahmenbedingungen für den Weiterverkauf.
1. Erschöpfungsprinzip (EuGH, C-128/11 „UsedSoft“)
Der Weiterverkauf einer rechtmäßig erworbenen Softwarelizenz ist grundsätzlich zulässig – unabhängig davon, ob die Software ursprünglich per Download oder auf einem physischen Datenträger erworben wurde.
Mit dem ersten Verkauf innerhalb der EU ist das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers erschöpft.
Vertragliche Verbotsklauseln ändern daran nichts und sind unwirksam. Entscheidend ist jedoch, dass die Lizenz beim Ersterwerber nicht weiter genutzt wird, also vollständig deinstalliert oder anderweitig stillgelegt ist.
2. Keine Erschöpfung bei Kopien (EuGH, C-166/15)
Das Erschöpfungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Originalsoftware.
Sicherungskopien, Backups oder andere Vervielfältigungen sind davon nicht erfasst und dürfen daher nicht weiterverkauft werden. Eine Weitergabe solcher Kopien ist nur zulässig, wenn der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmt.
Praxisfazit
- Der Weiterverkauf der Originalsoftware (Originaldatenträger oder rechtmäßig erworbene Downloadlizenz) ist erlaubt.
- Die Weitergabe von Kopien oder Backups bleibt unzulässig.
Unternehmen, die gebrauchte Software oder Lizenzen handeln, müssen diese klare Unterscheidung unbedingt beachten.
Entscheidung des EuGH
Bei einem Kauf auch noch das Kleingedruckte zu lesen ist mühselig. Vor allem bei Computerprogrammen herrscht Unsicherheit darüber, ob man diese nach dem Gebrauch weiterverkaufen darf.
Der EuGH entschied am 12. Oktober 2016 (Rs. C-166/15), dass ein Computerprogramm mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung weiterveräußert werden darf. Dies gelte jedoch nur, solange es sich um die Originalsoftware in Form einer CD-ROM oder DVD-ROM handele. Nicht weiterveräußert werden dürfen sogenannte „Sicherungskopien“.
Warum diese Unterscheidung?
Im Gegensatz zum Original handelt es sich bei der „Sicherungskopie“ um eine Vervielfältigung. Diese ist jedoch grundsätzlich nicht erlaubt, sodass auch ein Weiterverkauf dieser nicht in Betracht komme. Durch das Anfertigen von „Sicherungskopien“ werde der Inhaber des Urheberrechts in seinem Recht auf Vervielfältigung beeinträchtigt, dabei handele es sich aber um eine ausschließliches Recht, von dem nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen eine Ausnahme gemacht werden dürfe.
In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof weiter fest, dass die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ - ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Bestimmungen - unter folgenden Voraussetzungen gestattet ist:
- Anfertigung durch den Berechtigten (Inhaber der Originalsoftware)
- Erforderlichkeit für den Gebrauch der Software
Selbst wenn die Originalware beschädigt, zerstört oder gestohlen wurde, ist ein Verkauf der „Sicherungskopie“ nur dann zulässig, wenn der Urheberrechtsinhaber diesem zustimmt.
Wann ist ein Weiterverkauf nun erlaubt?
Originalsoftware mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung darf durch Übergabe des Originaldatenträgers weiterveräußert werden. Eine vertragliche Bestimmung des Herstellers, die dies verbietet ist unwirksam.
„Sicherungskopien“ dürfen demgegenüber nur dann weiterveräußert werden, wenn der Rechteinhaber diesem Weiterverkauf zustimmt.
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