LG Stuttgart: Advertiser in einem Affiliate-Marketing-Netzwerk haftet nicht pauschal für E-Mail-Spam des Publishers
Das LG Stuttgart entschied am 29.05.2013 in der Rechtssache Az.: 13 S 200/12, dass ein Unternehmen, das Teil eines Affiliate-Marketing-Netzwerkes ist und darüber auch via Spam-eMails wirbt, nicht ohne Weiteres als Störer im Sinne des § 1004 BGB belangt werden könne. Einem solchen Unternehmen müsse nachgewiesen werden, dass es entweder diese Art der Werbung veranlasst habe, oder aber seiner Prüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.