ElektroG: Besteht Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen?

ElektroG: Besteht Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen?
2 min
Beitrag vom: 23.03.2009

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"

Greift das in § 6 Abs. 2 Satz 5 normierte Vertriebsverbot auch bei Herstellern, die zwar über eine so genannte Stammregistrierung verfügen, nicht jedoch über die so genannte Ergänzungsregistrierung hinsichtlich der konkret in Verkehr gebrachten Gerätemarken?

(Update vom 07.03.2010: Umfangreiche Informationen zum ElektroG hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "[ElektroG: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ - für Hersteller, Importeure und Händler](elektrog-kommentar-rechtsprechungsübersicht-faq.html) " veröffentlicht.)

Der BayVGH vertritt diese Auffassung und stellt mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) klar, dass auch bereits registrierte Hersteller im Sinne des § 3  Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung einer neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markenname und/oder Geräte anderer  Gerätearten nicht in den Verkehr bringen darf.

So erstrecke sich die Registrierungspflicht auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 ElektroG fallen. Dabei gehöre - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke. Eben die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 Markengesetz), sowie der Firma trage dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Her-steller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden.

Die denkbare Mehrfachregistrierung eines Herstellers begegne auch keinen rechtlichen Bedenken und lasse die Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teil der Registrierung unberührt.

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Fazit

Die Registrierungspflicht gilt - laut BayVGH - für jede einzelne neue Marke. Es ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür, dass das Elektrogesetz ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründe und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde (BayVGH, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023). Das damit verbundene Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen der in Verkehr gebrachten Gerätemarken greife zwar in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein, sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt:

Das verfassungslegitime Ziel der Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für diese Produkte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung solcher Geräte sichergestellt werden. Zudem erleichert die marken- und gerätebezogene Registrierung, gegebenenfalls nur eine bestimmte Marke/Geräteart mit einem Vertriebsverbot zu belegen und die Marktteilnahme der übrigen Marken/Gerätearten bei Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen unangetastet zu lassen.

Hinweis: Das OLG Düsseldorf ( Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07) ist übrigens der Meinung, dass die Verletzung der Markenregistrierungspflicht kein produktbezogenes Vertriebsverbot auslöst.

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