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Webtracking - Vorgaben im Internet

LfDI Rheinland-Pfalz: Google Analytics nur mit Einwilligung zulässig

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum Thema Cookies ist davon auszugehen, dass die Verwendung von Google Analytics immer eine Einwilligung des betroffenen Seitenbesuchers voraussetzt. Das LfDI Rheinland-Pfalz hat bereits erste Untersagungsanordnungen wegen des Einsatzes von Google Analytics ohne Einwilligung erlassen.

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DSK-Aussagen zur DSGVO: Tracking nur noch bei Einwilligung zulässig?!

Kurz vor Geltung der DSGVO am 25.05.2018 positionierte sich die DSK eindeutig: Tracking-Maßnahmen und Nutzerprofile im Internet sind künftig nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig. In unserem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe und Folgen dieser Richtungsentscheidung.

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Neue geräteübergreifende Funktion von Google Remarketing zwingt zur Anpassung der Datenschutzerklärung

Die „Remarketing“-Funktion von Google erfreut sich im Online-Handel zunehmender Beliebtheit, weil sie eine maßgeschneiderte und personalisierte Schaltung von Werbung für Endkunden ermöglicht. Mittels durch das „Remarketing“ erstellter Zielgruppen und bestimmt platzierter Cookies kann Nutzern auf Grundlage ihres Surfverhaltens auf beliebigen Webseiten Werbung für Produkte angezeigt werden, die sie in der Vergangenheit aufgerufen haben. Zum 15.05.2017 hat Google diese Funktion um die sogenannte „Cross-Device“-Komponente ausgebaut, die in Kollaboration mit Google Adwords und Google Doubleclick die personalisierte Anzeigenwerbung auch endgeräteübergreifend verfügbar macht. Diese Maßnahme zwingt Shopbetreiber, welcher sich der „Remarketing“-Funktion bedienen, zur Anpassung ihrer Datenschutzerklärung.

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LG Hamburg: Einsatz von „Google-Analytics“ ohne ausreichenden Datenschutzhinweis wettbewerbswidrig!

Für Webseitenbetreiber ist bei der Nutzung des beliebten Analysetools „Google Analytics“ Vorsicht geboten. Obwohl inzwischen eine rechtskonforme Verwendung des Tools möglich ist, kam es in letzter Zeit aufgrund von Verstößen gegen das Datenschutzrecht vermehrt zu Abmahnungen von Webseitenbetreiber. Welche Anforderungen für eine weiterhin rechtmäßige Nutzung von „Google Analytics“ zu erfüllen sind, erfahren Sie unter folgendem Beitrag.

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Google Analytics: Mobiles Internet macht eine Widerspruchslösung per Opt-Out-Cookie und Änderung der Datenschutzerklärung erforderlich

Der Einsatz des Tracking-Tools „Google Analytics“ erfreut sich bei Webseitenbetreibern großer Beliebtheit, weil es eine präzise und zuverlässige Dokumentation des individuellen Nutzerverhaltens erlaubt und mithin eine Erfolgskontrolle und die Optimierung eigener Werbemaßnahmen ermöglicht. Seit der Einigung zwischen der Hamburger Datenschutzbehörde und Google im Jahre 2011 sollte der Dienst unter bestimmten Voraussetzungen zwar rechtssicher genutzt werden können. Allerdings machen mobile Web-Browser und ein verändertes Nutzungsverhalten nun Anpassungen der Opt-Out-Möglichkeit und der Datenschutzerklärung erforderlich. Die IT-Recht Kanzlei informiert und stellt eine Handlungsanleitung zur Umsetzung der neuen Erfordernisse bereit.

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Google Analytics: vorerst abschalten

Die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben Ende November einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig sei. Damit ist in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics (und ähnlicher Tools) in seiner derzeitigen Form in den meisten Fällen abzuraten.

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Google Analytics: Datenschutzrechtlich problematisch?

Im vergangenen Jahr hat ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte dazu beigetragen, dass die Verwendung von Internet-Statistik-Tools wie Google Analytics als datenschutzrechtlich problematisch angesehen wird. Das LG Berlin hat das Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die IT-Recht Kanzlei fasst zusammen, wo die rechtlichen Probleme liegen und wie ihnen begegnet werden kann.

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