EVB-IT

Die EVB-IT (welche auch als AGB zu charakterisieren sind) wurden seit März 1998 zunächst gemäß dem Konsensprinzip des Vergaberechts wie auch damals die BVB in einem Gremium ausgehandelt, das aus Vertretern der öffentlichen Hand und der IT-Industrieverbände bestand. Das Ziel der Verhandlungen war, für beide Seiten ausgewogene, praxisbezogene und leicht verständliche Verträge zu erarbeiten, die einen fairen Ausgleich der Interessen der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite herstellen und dadurch Akzeptanz in der Praxis finden sollten.

Integration des EVB-IT Systemvertrages in die Ausschreibungsunterlagen

Lange haben die Einkäufer der öffentlichen Hand auf den seit Jahren angekündigten EVB-IT Systemvertrag gewartet. Jetzt ist er endlich veröffentlicht und mit leichtem Erschrecken wird sein Volumen von insgesamt 78 Seiten zur Kenntnis genommen. Schon stellt sich die Frage, wie dieses Mammutwerk in die Ausschreibungsunterlagen integrieren werden soll.

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Welchen Vertrag soll der Beschaffer bis zur Veröffentlichung des Systemlieferungsvertrags wählen?

In unserem Beitrag [ "Anwendungsbereich des neuen EVB-IT Systemvertrags"|?id=Download%7CRechtsthemen%7CEVB-IT_und_AGB%7CEVB-IT+Systemvertrag%7C20070825_Anwendungsbereich_des_neuen_EVB-IT_Systemvertrags.txt] haben wir dargestellt, dass dieser Vertragstyp Anwendung findet, wenn der Schwerpunkt der Leistung im Werkvertrag liegt.Liegt aber der Scherpunkt der Leistung in der Lieferung von Standardkomponenten, also im Kaufrecht, sollen aber dennoch mehrere Leistungen inklusive geringfügiger Anpassungsleistungen aus einer Hand beschafft werden, so wird in Zukunft der noch zu erstellende EVB-IT Systemlieferungsvertrag Anwendung finden.

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Das Haftungskonzept des neuen EVB-IT Systemvertrages

Das Haftungskonzept der neue EVB-IT Systemvertrages stellt einen Paradigmenwechsel dar. Grund war, dass die Auftraggeberseite bei der Verwendung der bisherigen EVB-IT zu dem Ergebnis gekommen war, dass das in den EVB-IT festgelegte Haftungskonzept für die öffentliche Hand zu ungünstig sei, um langfristig Akzeptanz bei den Beschaffern zu finden.

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Anwendungsbereich des neuen EVB-IT Systemvertrags

Nun liegt der neue EVB-IT Systemvertrag vor und der Beschaffer hat die Qual der Wahl. Da zur Zeit noch fünf BVB- und nun sieben EVB-IT-Vertragstypen verwendet werden, wird es nicht einfacher für den Beschaffer zu entscheiden, welchen Vertragstyp er den Verdingungsunterlagen zu Grunde legen soll.

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EVB-IT-Systemvertrag: Neue Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand für die Erstellung von IT-Systemen veröffentlicht

Die IT-Recht-Kanzlei berät das Bundesministerium des Innern (BMI) bei der Erstellung von Einkaufsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen. Zuletzt konzentrierten sich alle Energien auf die Entwicklung des neue EVB-IT Systemvertrages. Nun ist die Arbeit beendet und der mehrfach angekündigte und immer wieder verschobene EVB-IT Systemvertrag ist heute endlich veröffentlicht worden.

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Der IT Systemvertrag, Teil 7: Leistungsänderung

Das Change Request Management ist die wichtigste Aufgabe des Projektmanagements. Ein Projektmanager, der das Change Reqest Management beherrscht und diszipliniert durchführt, trägt einen erheblichen Teil zum Erfolg des Projektes mit und hat am Ende keinen Streit mit seinem Auftraggeber. Unser Beitrag führt aus, mit welchen Regelungen im IT-Systemvertrag sich die Parteien über das "wie" und "wann" des Änderungsverfahrens einigen sollen.

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Der IT Systemvertrag, Teil 6: Die IT-Projektorganisation

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag erfolgreich vertragstypologisch "sauber" gestaltet, dann wird oft in der Projektorganisation ein systematischer Fehler begangen. Hat der Auftraggeber also den Vertrag als Werkvertrag gestaltet und zum Ausdruck gebracht, dass der Auftragnehmer allein die Projekt- und Erfolgsverantwortung hat, dann muss er die Projektverantwortung in der Projektorganisation auch dem Auftragnehmer überlassen. Dies geschieht aber oft nicht. Der Vertrag wandelt sich dann möglicherweise in einen Dienstvertrag oder in ein Kooperationsmodellum.

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Der IT Systemvertrag, Teil 5: Vertragsgestaltung

Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Klauseln eines IT-Systemvertrages aus der Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers dargestellt und erläutert. Die Interessen der einzelnen Parteien werden, soweit dies rechtlich vertretbar ist, jeweils in den Vordergrund gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Vorschriften als Individualvertragsklauseln gelten, also verhandelt werden können...

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Der IT Systemvertrag, Teil 4: Der IT Systemvertrag als AGB oder Individualvertrag

Der IT-Systemvertrag kann als AGB oder als Individualvereinbarung gestaltet werden. Der Verwender von AGB kann auch im B2B-Bereich (Vertrag zwischen Unternehmen oder mit der öffentlichen Hand) nicht wesentlich von den Vorgaben des BGB und des HGB abweichen. Es ist aber nicht möglich, durch scheinbar listige AGB die Rechte des Vertragspartners des Verwenders wesentlich zu beschneiden...

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Der IT-Systemvertrag, Teil 3: Vertragsanbahnung und vorvertragliche Regelungen

Liegt ein geeignetes Pflichtenheft, liegen die weiteren Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss eines IT-Projektes darin, vor Abschluss eines Systemvertrages einen geeigneten Anbieter zu finden, die vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten zu beachten und für vorvertraglichen Geheimhaltungs- und Knowhowschutz der Parteien zu sorgen ...

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Der IT Systemvertrag, Teil 2: Planung bzw. Leistungsbeschreibung

Einen Systemvertrag sollte man nur schließen, wenn das Projektergebnis wenigstens als Konzept beschrieben werden kann. Optimal ist es, wenn die Leistungsbeschreibung im Vertrag festgelegt, also beim Vertragsabschluss vorhanden ist. Bei vielen Systemverträgen fehlt die Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise. Dies geschieht oft aus Nachlässigkeit, aber in manchen Fällen ist es dem Auftraggeber nicht möglich...

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Der IT Systemvertrag, Teil 1: Vertragstypologische Einordnung

Der komplexe Systemvertrag birgt eine Reihe von juristischen Problemen und wirft manche offene Frage auf. Der folgende Beitrag will zunächst Klärung hinsichtlich der vertragstypologische Einordnung des Systemvertrages verschaffen...

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Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die EVB

Dieser Beitrag will die jetzige und geplante zukünftige Vertragssituation und die wichtigsten Änderungen der eingeführten EVB-IT aufgrund des SMG darstellen sowie die Punkte erwähnen, die der Beschaffer bei den alten Verträgen bis zur Vorlage der angepassten Verträge beachten sollte.

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Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand im IT-Bereich (EVB-IT und BVB)

Der Beschaffer von Informationstechnik hat in den Verdingungsunterlagen nicht nur präzise vorzugeben, was er erwerben will. Er muss auch die vertraglichen Randbedingungen konkret vorgeben. Wie dies zu geschehen hat, ist in § 9 der der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) festgelegt.

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BVB

Anpassung der BVB an die geänderte Gesetzeslage durch die BVB-Vertragsblätter

Die BVB sind aus technischer und rechtlicher Sicht überholt. Spätestens seit der Einführung des neuen Schuldrechts im Januar 2002 steht fest, dass alle wesentlichen BVB-Klauseln, also die Klauseln über Haftung, Verzug und Mängelhaftung unwirksam sind. Der folgende Beitrag will die Übergangslösung auf Grund der BVB-Vertragsblätter erläutern.

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Charakterisierung der Vertragsbedingung der EVB-IT und BVB als Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Die EVB-IT und BVB bestehen aus einem Vertragsformular, das die jeweils für den entsprechenden Vertragstyp geltenden allgemeinen Vertragsbedingungen einbezieht. Diese Vertragsbedingungen sind keine Normen, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie geltend ergänzend zu den VOL/B.

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Integration der EVB-IT und BVB in die Ausschreibungsunterlagen

Der Beitrag klärt die Zusammenhänge zwischen den BVB und den EVB-IT. Zudem wird ein Ausblick in die zukünftige Entwicklung der EVB-IT gewagt.

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Geschichte und Zukunft der EVB-IT

Die EVB-IT wurden seit März 1998 zunächst gemäß dem Konsensprinzip des Vergaberechts wie auch damals die BVB in einem Gremium ausgehandelt, das aus Vertretern der öffentlichen Hand und der IT-Industrieverbände bestand.

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