Unerlaubte Verwendung eines fremden Namens in Metatag einer Internetseite ist unzulässig

Erst im Mai vergangenen Jahres hatte der BGH (Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03) entschieden, dass die Benutzung fremder Kennzeichen im Quelltext einer Internetseite, insbesondere innerhalb der Metatags, eine markenrechtliche Verletzung darstellt. Der IT-Recht-Kanzlei ist nun ein Fall zugetragen worden, in dem ein Mandant wegen der unerlaubten Verwendung eines fremden Personennamens im Metatag seiner Internetseite abgemahnt wurde. Auszugsweise heißt es in dem anwaltlichen Schreiben:
„Meine Mandantin musste feststellen, dass Sie ihr Namensrecht verletzen, indem Sie in den Metatags Ihres Webauftritts den Vor- und Nachnamen meiner Mandantin aufführen.”
Über einen ähnlich gelagerten Fall hatte im Juli 2006 das OLG Celle (Urteil vom 20.07.2006, Az. 13 U 65/06) zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war eine gegenüber der Betreiberin einer Website für ihr Altersheim ausgesprochene Abmahnung wegen einer namensrechtlichen Verletzung. Die Beklagte hatte in den Metatag der von ihr betriebenen Website den Namen einer Konkurrentin eingefügt, um bei entsprechenden Anfragen über Suchmaschinen eine höhere Erfolgsquote zu erzielen. Diese Vorgehensweise stufte das Gericht als unbefugtes Gebrauchen eines fremden Namens im Sinne des § 12 BGB ein und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der durch das Verhalten der Beklagten veranlassten Abmahnkosten gem. § 823 Abs. 1 BGB.
Im Einzelnen führte das Gericht hierzu folgendes aus:
„Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat die Beklagte durch die Einfügung der Information „H.....de” in den Quelltext ihrer web-site hinter dem tag (META) den Namen der Klägerin nicht nur genannt, vielmehr hat die Beklagte den Namen der Klägerin unbefugt gebraucht.
Der Name der Klägerin ist als Information in den Quellcode der web-site der Beklagten hineingeschrieben worden. Zweck dieses Verhaltens war es nicht, diesen Namen zu nennen, sondern vorhersehbare Sucherfolge bei Anwendung von Suchmaschinen im Internet herbeizuführen. Solches Verhalten ist der Gebrauch eines Namens. Dazu war die Beklagte nicht befugt.
Zwar ist die Bezeichnung „H.....de” zumindest auch eine geschäftliche Bezeichnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für die geschäftliche Bezeichnung für den Vertrieb von Wintersportartikeln „Snow24” im Urteil vom 14. Februar 2006 I - 20 O 195/05 verneint, dass die Einstellung von „Snow24” als Information in den Quellcode einer web-site hinter dem tag (META) die Verwendung einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 15 MarkenG sein könne. Das ist hier aber ohne Bedeutung. Denn dann, wenn wie hier der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Namens feststeht, kommt es für den Schadensersatzanspruch nicht darauf an, ob deshalb darüber hinaus der Tatbestand der unbefugten Benutzung gem. § 15 MarkenG erfüllt ist.”
Fazit
Wer sich durch die Verwendung fremder Namen oder Kennzeichen im Metatag der eigenen Website bessere Suchergebnisse durch die etablierten Suchmaschinen erhofft, sollte sich dabei stets auch über das nicht unerhebliche Risiko einer Abmahnung bewusst sein. Nach den beiden oben zitierten Entscheidungen kann sich der Verwender nicht auf die Tatsache berufen, dass der fremde Name bzw. das Kennzeichen von Dritten nicht unmittelbar visuell wahrnehmbar ist. Nach Auffassung des BGH ist vielmehr maßgeblich, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird. Das Suchwort diene somit dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. Gerade bei markenrechtlichen Verletzungen können dem Verwender so erhebliche Kosten im Rahmen einer Abmahnung entstehen.
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