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Anwaltswerbung mit Google Adwords keine Markenverletzung

07.05.2008, 19:16 Uhr | Lesezeit: 3 min
Anwaltswerbung mit Google Adwords keine Markenverletzung

In der scheinbar unendlichen Geschichte um das Thema Google Adwords ist das Schlusswort des BGH wahrscheinlich nur noch eine Frage der Zeit. Bis dahin bleibt nur in schöner Regelmäßigkeit die Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte zu verfolgen, die hier hin und wieder Überraschungen bringen.

So auch in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Braunschweig. Bisher bestätigten das LG und OLG Braunschweig regelmäßig ihre Ansicht, dass die Verwendung fremder Marken als Google Adword eine Markenverletzung darstellt (vgl. nur LG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 9 O 296/08, OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, Az.:2 U 24/07).

In der vorliegenden aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26.03.2008, Az.: 9 O 250/08) bleibt das LG Braunschweig zwar grundsätzlich auf seiner Linie, sah im konkreten Fall jedoch keine Markenverletzung.

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Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich u. a. auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Auf ihrer Internetseite wird u. a. über die Klägerin berichtet. Der Bericht handelt davon, welche Formen von Beteiligungen es gibt und welche rechtlichen Bewertungen daraus folgen können. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google als Begriffe den Namen der Klägerin und deren Marke angegeben. Bei Eingabe des Namens der Klägerin in die Suchmaschine Google erschien deshalb die Internetseite der Beklagten als Anzeige.

Darin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke sowie eine Namensrechtsverletzung bzw. eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.

Das LG Braunschweig wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsanspruchs zurück. Es sah den begehrten Unterlassungsanspruch weder aus markenrechtlichen Gesichtspunkten noch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) oder aus Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegeben.

Das Gericht führte hierzu aus:

Der Internetuser wird bei Eingabe des Suchwortes (…) in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es ist jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste "Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es geht vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.
...
Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, wird die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das ist hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, wird aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.

Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass in der Verwendung des fremden Kennzeichens - unterstellt es läge ein markenmäßiger Gebrauch vor - gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG eine erlaubte Benutzung vorläge. Die Beklagten hätten das Zeichen nicht als Bezeichnung eines eigenen Produktes angeboten, sondern um dem Rechtssuchenden zu verdeutlichen, in welchen konkreten Fällen es zu anlagerechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann.

Die Verwendung des klägerischen Zeichens sei demnach notwendig gewesen, damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Anlagefirmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.

Fazit

Das - nicht rechtskräftige - Urteil des LG Braunschweig stellt keine Kehrtwende in der bisherigen Beurteilung von Google Adwords durch die Braunschweiger Gerichtet dar. Es stellt aber erfreulicherweise ausdrücklich auf die Wahrnehmung der Trefferanzeigen nach Eingabe eines Suchbegriffs durch den Internetnutzer ab und kommt somit zu dem richtigen Ergebnis, dass bei der konkreten Darstellung der Anzeige sowie dem Tätigkeitsbereich der Beklagten keine markenmäßige Verwendung vorlag.

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Bildquelle:
Gerd Altmann / PIXELIO

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