Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit zwei aktuellen Urteilen die Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.
Ein Selbstständiger kommt – anders als ein Arbeitnehmer – für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt.
Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden.
Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 27.11.2008 entschieden, dass gemeinnützige Einrichtungen für Behinderte keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung für die in ihren Fahrzeugen betriebene Autoradios haben.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 19.11.2008 der Klage eines Eltvillers stattgegeben, der sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für seinen gewerblich genutzten Internet-PC gewandt hat.
Ein Münsteraner Student durfte nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden und damit - erstmals in NRW - einen entsprechenden Gebührenbescheid des WDR Köln aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden (Urteil vom 10. Juli 2008, AN 5 K 08.00348), dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren bezahlen muss.
Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt hinweist, deren Inhaberin seine Ehefrau ist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat das VG Mainz entschieden, die die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abgewiesen hat.
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das VG Koblenz.
Ein Gewerbetreibender aus dem Landkreis Mainz-Bingen muss entsprechend einem Bescheid des Südwestrundfunks (SWR) für ein in ein Geschäftsfahrzeug eingebautes Radio rückwirkend Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1999 bis 2006 nachzahlen, obwohl er nach seinen Angaben seit 2001 nicht mehr über den Radiocode verfügt. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Ein Autohändler muss nicht für alle Radiogeräte in Kraftfahrzeugen, die Kunden zum Verkauf vorgeführt oder von diesen Probe gefahren werden, Rundfunkgebühren bezahlen. Die Rundfunkgebührenpflicht ist vielmehr bei Entrichtung der Gebühren für ein Autoradio auch für andere Geräte in Vorführwagen mit dieser sogenannten Händlergebühr abgegolten.