Rundfunkgebühr: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.
Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für PC's mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PC's zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC's mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
Urteil vom 12. März 2009, Az.: 7 A 10959/08.OVG
PM vom 26.03.2009
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
1 Kommentar
Ich meine, nicht ich als (beruflicher) PC-Besitzer greife doch auf die Radiostationen zu, sondern die Radiosender stellen Ihre Programme ins Internet, wodurch ich plötzlich Gebühren zahlen soll?
Was kommt denn als nächstes? Das jeder PC-Besitzer pauschal wegen Raubkopiererei verklagt wird... nicht etwa, weil er illegale Kopien besitzt, sondern weil er ja Zugriff drauf haben "könnte", da es ja schon mal da ist. Das ist doch alles Käse :(
Ich finde, dass man den öffentlichen Sendern verbieten sollte, Ihr Material einfach irgendwo einspielen zu dürfen. Oder sie sollten es verschlüsseln müssen, wie es offensichtlich auch digitale Pay-TV Sender oder Satelliten-Kanäle seit Jahren tun.
Deutsches Recht?.... einfach unfassbar.
Grüße,
von einem entsetzten PC-Besitzer, der obwohl er GEZ zahlt, weder Radio noch Fern sieht