Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig

Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig

Ein Selbstständiger kommt – anders als ein Arbeitnehmer – für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Dies geht aus der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall hervor:

Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen.

Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte).

Die Richter der 4. Kammer sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung – jedenfalls in der Regel - in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle – oder wie hier zur Praxis – bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem gewissen, hier nicht überschrittenen Grad zulässig, bei der Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus beruflich nutzten, sehr aufwendig wären.

Urteil vom 05.06.2009, Az.: 4 K 1116/08.MZ

Quelle: PM des VG Mainz

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
(27.10.2010, 15:21 Uhr)
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
VG Gießen: Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von Rundfunk
(20.01.2010, 10:40 Uhr)
VG Gießen: Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Empfang von Rundfunk
BayVGH: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
(02.06.2009, 18:07 Uhr)
BayVGH: Internetfähiger PC ist rundfunkgebührenpflichtig
Rundfunkgebühr:  Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
(01.04.2009, 18:35 Uhr)
Rundfunkgebühr: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
Gemeinnützige Einrichtungen: Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen
(17.12.2008, 15:21 Uhr)
Gemeinnützige Einrichtungen: Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen
Gewerbliche Nutzung: Keine GEZ-Gebühren eines Internet-PC
(27.11.2008, 20:20 Uhr)
Gewerbliche Nutzung: Keine GEZ-Gebühren eines Internet-PC
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei