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von RA Phil Salewski

Etsy: Wie verweist man noch rechtssicher auf die EU-Schlichtungsstelle?

News vom 22.04.2016, 15:08 Uhr | Keine Kommentare

Etsy: AGB-Schnittstelle rechtssicher einrichten + viele Tipps Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Etsy: AGB-Schnittstelle rechtssicher einrichten + viele Tipps" veröffentlicht.

Für das Impressum ist weiterhin eine eigene Sparte vorgesehen, die sich nunmehr aber außerhalb der als „AGB“ bezeichneten Rechtsinformationen bewegt.

Etsy-Händler können ihr vollständiges Impressum nunmehr nach Klick auf „Dein Shop“ → „Shop bearbeiten“ → Angaben zum Verkäufer → „Kontaktinfo hinzufügen“ in einer sich öffnenden Maske mit vorgegebenen Feldern einfügen.

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Zwar sind die von Etsy bereitgestellten Eingabefelder weitgehend vollständig. Zwei entscheidende Pflichtinhalte fehlen in den Impressumsoptionen allerdings.

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1.) Handelsregistereintrag

Zum einen besteht keine Möglichkeit, einen Handelsregistereintrag anzuführen, der nach §5 Abs. 1 Nr. 4 TMG bei entsprechender Eintragung erforderlich ist. Dies kann vor allem für für Händler, die als eingetragener Kaufmann (e.K.) auf Etsy tätig sind, ein eigenständiges Abmahnrisiko begründen.

2.) Hinweis auf EU-Schlichtungsstelle

Zum anderen lässt sich der ab Anfang des Jahres verpflichtende Hinweis auf die EU-Streitbeilegungsplattform im Impressum nicht hinterlegen. Um Abmahnungen wegen einer gänzlich fehlenden Anzeige des Hinweises entgegenzuwirken, ist – solange etsy die Impressumsoptionen nicht mit dem geltenden Recht abgleicht – zu raten, den Text

"Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr"

im Feld „Ankündigung“ einzufügen, welches als Infobox innerhalb des Shops angezeigt wird. Dies garantiert weitgehend rechtssicher die erforderliche Wahrnehmbarkeit und jederzeitige Abrufbarkeit.

Um den Hinweis als „Ankündigung“ anzuführen, klicken Sie auf „Dein Shop“ → Bearbeiten → Ankündigung → „Füge eine Infobox-Ankündigung hinzu“

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Bitte stellen Sie sicher, dass im Ankündigungsfeld neben dem Hinweis auf die Streitbeilegung keine weiteren Angaben zum Shop oder zu bestimmten Angeboten erfolgen, die die Wahrnehmbarkeit des Hinweises behindern könnten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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