Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
veröffentlicht von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff

Vergaberecht: Kammern unterliegen dem Vergaberecht

News vom 17.07.2012, 13:28 Uhr | Keine Kommentare

Anlässlich der Überprüfung einer in Bayern ansässigen Industrie- und Handelskammer durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) wurde festgestellt, dass diese IHK einige Beschaffungen mit einem Auftragswert über 25.000,- € nicht öffentlich ausgeschrieben hatte. Die IHK hielt sich für rechtlich nicht verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnungen zu beachten. Dieser Auffassung widersprach der Bayerische Oberste Rechnungshof, was aus seinem Jahresbericht 2011 hervorgeht.

Die IHKn haben nach dem IHK-Gesetz die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zuge-ordneten Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige und Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.

Die IHKn unterliegen als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des Staates, die in Bayern durch das Staatsministerium für Wirtschaft ausgeübt wird.

Im konkreten Fall führte der ORH aus, dass die IHK die Regelwerke des Vergaberechts grundsätzlich anzuwenden habe. Die überprüfte IHK habe bei der Ausführung ihres Wirtschaftsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Wie die öffentliche Hand unter Beachtung der Grundsätze der Freiheit des Wettbewerbs (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 GG) Beschaffungen wirtschaftlich und sparsam vorzunehmen habe, sei in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt. Als Körperschaft des öffentlichen  Rechts müsse die IHK auch entsprechend Art. 55 der Bayerischen Haushaltsordnung diese Regelungen beachten und ihre Aufträge grundsätzlich öffentlich ausschreiben. Das für das Vergaberecht in Bayern zuständige Wirtschaftsministerium hat darüber hinaus festgestellt, dass die IHKn bei Aufträgen, welche die EU-Schwellenwerte überschreiten, als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zur Ausschreibung nach VOB, VOL bzw. VOF verpflichtet sind.

Die Entscheidung des ORH hat nicht nur Bedeutung für die wirtschaftsnahen Kammern (IHKn und Handwerkskammern), sondern ist auch übertragbar auf sämtliche Kammern, die aufgrund gesetzlicher Regelung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ha-ben, vornehmlich also die Kammern der freien Berufe (z.B. Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts-, Architektenkammern).

Verfasser: Axel Stoltenhoff, Rechtsanwalt

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Bobo - Fotolia.com
Elisabeth Keller-Stoltenhoff Veröffentlicht von:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller