Urteil vom LG Saarbrücken 10. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 22.06.2011
Aktenzeichen: 10 S 60/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. 02. 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 37 C 312/09(02)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 2.818,47 Euro.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin kostenpflichtiger Nummern für Premiumdienste der Rufnummerngasse ..., die von dem Bezahlsystem B. (künftig: „B.“) betrieben wird. Ansprüche aus der Inanspruchnahme der entsprechenden Nummerngasse werden mit der Telefonrechnung abgerechnet. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht (Abtretungsurkunde Bl. 111 d. A.) der B. Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Von den Telefonanschlüssen der Beklagten wurden in der Zeit vom 18. 04. 2008 bis zum 06. 05. 2008 Anrufe bei der vorgenannten Nummerngasse getätigt, die zu einer Rechnung vom 28. 05. 2008 in Höhe von 2.818,47 Euro geführt haben.
Die streitgegenständlichen Anrufe wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Beklagten getätigt, der im Vormonat bereits einmal eine geringfügige Rechnung verursacht hatte, welche nicht streitgegenständlich ist. Der Sohn der Beklagten war registrierter Teilnehmer des von einer Firma „G“ betriebenen online Spiels „Gladiatus – Hero of Rome“, bei dem Spieler in einer virtuellen Welt miteinander spielen. Hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. „G.“ wird auf die Anlage BB2 zum Schriftsatz der Beklagen vom 26. 10. 2010 verwiesen. Das Spiel kann zunächst kostenlos heruntergeladen und auch gespielt werden. Zur Verbesserung der Erfolgsaussichten kann sich der Spieler jedoch diverser „features“ bedienen, welche ihm virtuell z. B. besondere Fähigkeiten verleihen. Diese „features“ sind kostenpflichtig und können über eine virtuelle Währung („Rubine“) erworben werden, die wiederum durch „Echtgeld“ gekauft werden können. Neben anderen Zahlungsmöglichkeiten (PayPal, Kreditkarte) steht dabei auch das von der Klägerin betriebene Mehrwertsystem zur Verfügung, welches mit den streitgegenständlichen Anrufen von dem Sohn der Beklagten zu eben diesem Zweck genutzt wurde.
Nachdem das Amtsgericht zu der Frage, wer die streitgegenständlichen Anrufe getätigt hat, Beweis erhoben hat, hat es die Klage abgewiesen. Ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten bestehe nicht. Mangels Vollmacht sei eine Verpflichtung der Beklagten nicht zustande gekommen. Auch eine Anscheinsvollmacht bestehe nicht. Die Besonderheiten, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Anscheinsvollmacht im Bereich der Telekommunikation begründen können, lägen hier nicht vor. Letztlich gehe es hier gar nicht um eine Besonderheit des Telekommunikationsverfahrens, sondern einen vergleichbaren Fall wie dem der Nutzung einer Kreditkarte. Eine Herabsetzung der Anforderungen sei mit dem Minderjährigenschutz, der nicht nur der Vermögens-, sondern auch der Persönlichkeitssorge diene, nicht vereinbar. Hier gelte es gerade diejenigen zu schützen, die besonders anfällig für entsprechende Spiele seien, was nach einhelliger Auffassung bei Minderjährigen der Fall sei.
Ungeachtet dessen sei es der Beklagten gelungen, den ihr nach § 45i TKG obliegenden Nachweis, dass die Leistungen nicht zugerechnet werden können, zu führen. Die Beklagte habe nachweisen können, dass sie selbst die Leistungen der B. nicht in Anspruch genommen habe. Auch bestünde keine Notwendigkeit, ohne konkreten Anlass die entsprechende Rufnummerngasse sperren zu lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
In der Berufung geht die Klägerin davon aus, das Amtsgericht habe § 45i TKG verkannt. Dass der Anruf durch einen Minderjährigen erfolgt sei, sei unerheblich, da dieser keinen eigenen Vertrag geschlossen habe. Die Frage des Minderjährigenschutzes stelle sich daher gar nicht. Gehe es - wie hier - um den Umfang einer Anscheinsvollmacht, so sei die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen und nicht die des Vertreters Voraussetzung. Es fehle auch keinesfalls an einem individuellen Vertrauenstatbestand, da immerhin 152 mal die Mehrwertdienste in Anspruch genommen worden seien und auch im Vormonat auf eine entsprechende Rechnung von Seiten der Beklagten nicht reagiert worden sei. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Zahlung hier als eigenständige Kommunikationsleistung erbracht worden sei, welche vom Onlinespiel selbst unabhängig sei. Die Leistung der Klägerin sei mit der Leistung des klassischen Geldboten vergleichbar. Der Minderjährige erhalte durch die Inanspruchnahme des Systems lediglich einen rechtlichen Vorteil. Eine Pflicht zur Altersabfrage bestehe für Mehrwertdienstanbieter wie die Klägerin nicht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des AG Saarbrücken vom 26. 02. 2010, Az.: 37 C 212/09, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.818,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. 06. 2008 sowie 4,00 Euro Mahnkosten, 265,70 Euro außergerichtliche Anwaltskosten und Auskunftskosten in Höhe von 0,65 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Mit Zustimmung der Parteien hat die Kammer die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zwar liegt in den streitgegenständlichen Anrufen des Sohnes der Beklagten die Inanspruchnahme eines von der Klägerin vorgehaltenen Premiumdienstes nach den §§ 45i, 3 Nr. 17a TKG, welche zu entsprechenden Verträgen zwischen der Beklagten als Anschlussinhaberin und der B. und damit - grundsätzlich - zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin - aus wirksam abgetretenem Recht der B. - führt (unten1). Entsprechenden vertraglichen Ansprüchen der Klägerin steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (unten 2). Darüber hinaus verstoßen die hier vorliegenden Vereinbarungen, bei denen vermeintliche Forderungen aus dem Vertrieb kostenpflichtiger „Features“ aus unwirksamen Rechtsgeschäften mit beschränkt Geschäftsfähigen über die Abrechnung von Telekommunikationsleistungen geltend gemacht werden, gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) (unten 3).
1. Durch die in der Zeit vom 18. 04. 2008 bis zum 06. 05. 2008 vom Sohn der Beklagten getätigten Anrufe der 0900-er Nummer, unter der die Fa. B. ihre Premiumdienste anbietet, sind zwischen der Fa. B. und dem Anschlussinhaber jeweils Verträge zustande gekommen, bei denen der Anschlussinhaber - hier also die Beklagte - zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertdienste verpflichtet wird. Die Leistung der Fa. B. besteht in diesem Vertragsverhältnis ausschließlich in der Durchführung einer Dienstleistung, die darin besteht, die vermeintlichen Verbindlichkeiten aus dem Erwerb kostenpflichtiger „Features“ des hier streitgegenständlichen Spieles zu zahlen, also einer Leistung, die - wie die Klägerin selbst vorträgt - der Dienstleistung des klassischen Geldboten entspricht.
a) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen können auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636). Dies gilt insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme oder für die Personenbeförderung im Massenverkehr, aber auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlussnutzer regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät oder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
b) Im vorliegenden Fall wurde die Mehrwertdienstleistung durch die Fa. B. angeboten; die Beklagte muss sich andererseits die Anrufe ihres Sohnes nach den Gesichtspunkten der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, so dass entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.; LG Hagen, Urteil vom 07. 10. 2009 Az. 7 S 39/09; LG Koblenz, Urteil vom 26. 05. 2009, Az. 1 O 31/09; AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05. 01. 2010, Az. 11 C 78/09) bejaht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, wenn eine Mehrwertdienstleistung der hier streitgegenständlichen Art in Anspruch genommen wird. Insoweit hat - exemplarisch - die 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ausgeführt:
„Der der Anscheinsvollmacht zugrunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen hat, ist im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar. Diese Besonderheit fand ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage zunächst in dem vorliegend nicht mehr geltenden § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, der zwischenzeitlich durch § 45i Abs. 4 S. 1 TKG ersetzt wurde. Danach war der Anbieter nicht berechtigt, die Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Diese Bestimmung grenzt die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971; BGHZ 158, 205; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh § 41 § 16 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 41/§ 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03, jeweils zitiert nach BGH NJW 2006, 1971). Nach dem vorliegend geltenden § 45i Abs. 4 S. 1 TKG hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, soweit dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es seither im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971).
Entscheidend ist vorliegend, ob dem Beklagten das etwaige Handeln eines Dritten nach § 45i Abs. 4 TKG zugerechnet werden kann. Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gewährt, zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1971 zum damaligen § 16 TKV, der statt einer "Zurechnung" ein "Vertretenmüssen" verlangte).“
Da die Anwendbarkeit des § 45i TKG und damit auch die Zurechnung nach § 45i Abs. 4 TKG vorliegend nicht fraglich ist (vgl. auch insoweit LG Saarbrücken a.a.O.), führt dies dazu, dass die in den Anrufen liegenden Willenserklärungen des Sohnes der Beklagten dieser zugerechnet werden.
c) Allerdings vertritt das Amtsgericht Saarbrücken in dem angefochtenen Urteil mit durchaus beachtlichen Argumenten eine andere Auffassung: Die Abrechnung einer anderen Leistung über die Telefonrechnung habe bereits im Ansatz nichts mit den spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs zu tun. Unter Bezugnahme auf das AG Wolfsburg (Urteil vom 24. 06. 2009, 22 C 85/09) führt das Amtsgericht aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.
aa) Damit vermengt das Amtsgericht allerdings, dass der Anruf der 0900-er Nummer für zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse von Bedeutung ist, nämlich zum einen den „Kaufvertrag“ über die virtuellen „Features“ (im Folgenden: „Kausalgeschäft“), zum anderen das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis, welches in der Inanspruchnahme und Abwicklung der Zahlungsfunktion besteht (im Folgenden: „Inkassogeschäft“). Auch dies ist indes keineswegs unumstritten. In dem vor der Kammer geführten Verfahren 10 S 99/10 beruft sich die dortige Klägerin – B. - ausdrücklich darauf, dass ihre Mehrwertdienstleistung darin bestehe, dass sie selbst die „Features“, welche sie von der Fa. G. erworben habe, verkaufe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Worin die Leistung des Anbieters eines Premiumdienstes besteht, ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Perspektive eines objektiven Empfängers der Willenserklärung. Da hier - wie auch in dem Verfahren 10 S 99/10 - die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden „Features“ darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel - beispielsweise über die VISA- Karte der Bank - niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der „Features“ involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05. 01. 2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09).
bb) Unterscheidet man zwischen dem Kausalgeschäft und dem Inkassogeschäft, so wird deutlich, dass sich die Bestellung der virtuellen „Features“ über das Internet von der Bestellung greifbaren Zubehörs in einem realen Geschäft durch einen Telefonanruf gerade nicht unterscheidet: In beiden Fällen ist der ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern geschlossene „Kausalvertrag“ eines beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich unwirksam. Die Premiumleistung der Beklagten besteht in einer weiteren Leistung, der Zahlfunktion. Insoweit liegen allerdings die Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs genauso vor, wie bei jedem anderen Premiumdienst (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken a.a.O.), so dass von dem Vorliegen einer Anscheinsvollmacht des Anrufers für den Anschlussinhabers ausgegangen werden muss.
2. Die Klägerin ist allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, diesen Anspruch geltend zu machen. Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, vgl. hierzu BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33, Palandt- Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 92). Da die Klägerin ihre Rechte aus einer Abtretung der Fa. B. herleitet, muss sie sich alle Einwendungen des Schuldners, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, B., begründet waren, entgegen halten lassen (§ 404 BGB) . Dies gilt auch für den „dolo agit“ Einwand, welcher der Beklagten gegenüber B. zusteht. B. war hier nämlich nicht nur Vertragspartnerin der Beklagten in dem Inkassogeschäft, sondern darüber hinaus auch Vertragspartnerin des Sohnes der Beklagten aus dem Kausalgeschäft (unten a). Dieses Kausalgeschäft ist infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Sohnes der Beklagten unwirksam und wäre daher - die Erfüllung der Forderung unterstellt - nach bereicherungsrechtlichen Ansprüchen rückabzuwickeln. Damit wäre B. selbst aber Ansprüchen des Sohnes der Beklagten in gleicher Höhe ausgesetzt. Der Sohn der Beklagten selbst wäre wiederum bereicherungsrechtlichen Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt. Zum Schutze des beschränkt Geschäftsfähigen ist im vorliegenden Fall geboten, diese Ansprüche nicht in den jeweiligen Rechtsbeziehungen auszugleichen, sondern der Beklagten zu gestatten, der B. und damit gem. § 404 BGB auch der Klägerin entgegen zu halten (unten b).
a) Das zu jedem einzelnen Anspruch aus dem Inkassogeschäft gehörende Kausalgeschäft - der Vertrag über den Erwerb der kostenpflichtigen „Features“ des streitgegenständlichen Spiels gegen Zahlung des jeweiligen Entgeltes - kam zwischen B. einerseits und dem Sohn der Beklagten andererseits zum Zeitpunkt des abschließenden Anrufs zustande.
aa) Unzweifelhaft ist „Erwerber“ der „Features“, also in der Position des Käufers, nicht der Anschlussinhaber des Inkassogeschäfts, sondern der Spieler, für dessen Spieleaccount die „Features“ erworben werden sollen.
Allerdings ist davon auszugehen, dass der Vertrag erst mit dem abschließenden Anruf zustande kommt. Auch wenn im Verlaufe des Erwerbsvorganges bereits vorher Art und Menge der zu verkaufenden „Features“, vertraglich gesprochen also Leistung und Gegenleistung, festgelegt werden, liegt eine Willenserklärung des Käufers erst mit dem abschließenden Anruf vor. Zuvor fehlt sowohl auf „Verkäufer“- wie auf „Käufer“seite der erforderliche Rechtsbindungswille. Aus der Sicht des objektiven Nutzers eines solchen Spieles kann nämlich der Erwerbsvorgang ohne weitere Konsequenzen noch abgebrochen werden, solange nicht eine der Zahlungsvarianten ausgewählt und der Zahlvorgang abgeschlossen wird – sei es durch die Anwahl einer 0900-er Nummer, sei es durch Eingabe der Daten einer Kreditkarte. Denn erst mit der Vollendung des Zahlungsvorganges erwartet der Spieler eine Gutschrift der „Features“ auf seinem Konto und erst hiermit geht er davon aus, dass er selbst – oder ein Dritter - mit den finanziellen Folgen des Anrufs belastet wird. Mit dem Anruf wird daher einerseits die Willenserklärung des Anschlussinhabers in dem Inkassogeschäft, andererseits aber auch die Willenserklärung des Spielers in dem Kausalgeschäft übermittelt.
Dass der Spieler, und nicht etwa der Inhaber des Anschlusses aus dem Kausalgeschäft berechtigt und verpflichtet werden soll, ist dabei evident: Der gesamte Buchungsvorgang läuft über seinen „Spieleraccount“. Diesem sollen auch die Punkte gutgeschrieben werden; da entsprechende „Spieleraccounts“ auch über Passwörter geschützt sind, muss der Buchungsvorgang daher von dem Spieler selbst - oder einer Person, der die Passwörter bekannt sind und deren Handeln er sich daher zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste - initiiert worden sein. Daher ist auch aus Sicht des Vertragspartners der Spieler und nicht der Anschlussinhaber als der „Käufer“ der „Features“ anzusehen. Dies war hier - unstreitig - der Sohn der Beklagten. Soweit sich der Spieler entschlossen hat, „Features“ kostenpflichtig zu erwerben und sich aus diesem Grunde des Telefons bedient, geht er davon aus, mit dem Telefon (nur) die Zahlungsart - gegebenenfalls zu Lasten eines Dritten - gewählt zu haben, nicht hingegen, für diesen auch das Kausalgeschäft zu tätigen.
bb) „Verkäufer“ der Features ist die Fa. B. Wer Verkäufer ist, ergibt sich ebenfalls daraus, wer aus Sicht eines objektiven Empfängers Vertragspartner des „Spielers“ sein soll. Dabei ist der Klägerin allerdings zuzugeben, dass grundsätzlich davon auszugehen sein wird, dass der Spielebetreiber, mithin die Fa. „g.“ Vertragspartner ist. Dies gilt indes dort nicht, wo im Rahmen des Buchungsvorganges eine andere Firma von dem Spielebetreiber als Vertragspartner benannt wird. Geschieht dies, so ist diese Firma aus der Sicht des objektiven Empfängers auch als Vertragspartner anzusehen. So liegt der Fall hier. Wie aus den „Screenshots“, in denen der Erwerbsvorgang aktenkundig dargestellt wurde, ersichtlich ist, wird während des laufenden Erwerbsvorgangs - und zwar konkret in Screenshot 7/13 (Bl. 472) - die Fa. B. als Vertragspartner „dieser Leistung“ genannt. Allerdings argumentiert die Klägerin, dass sich diese Angabe lediglich auf die Zahlung, also das „Inkassogeschäft“ beziehe. Dem vermag die Kammer indes nicht zu folgen, da sich der Begriff „dieser Leistung“ aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Willenserklärung (zumindest auch) auf das Kausalgeschäft bezieht. Wird nach diesem Screenshot 6, in dem Art und Menge des zu erwerbenden „Features“ sowie der hierfür zu zahlende Preis ausgewählt werden, nun, da die Bestellung konkret und mit finanziellen Folgen verbunden wird, B. – unter Bekanntgabe der Anschrift - als /„Vertragspartner dieser Leistung“/ vorgestellt, so darf der Besteller dies ohne weiteres auf das Kausalgeschäft, den Erwerbsvorgang der „Features“, beziehen. Dies, und nicht die Bezahlmethode, steht nämlich für ihn im Vordergrund. Anders, als der „Vertragspartner“ taucht die Fa. „g.“ während des Erwerbsvorganges demgegenüber nur in ganz untergeordneter Form auf, etwa neben der nichtssagenden Bezeichnung „Servicename“, sowie am unteren Rand des Bildschirms als Inhaberin des „Copyrights“. Für die Frage, wer Vertragspartner des Bestellers ist, sind beide Angaben gänzlich irrelevant.
Soweit die Klägerin demgegenüber vehement darauf drängt, dass „g.“ und nicht sie selbst Vertragspartner des Kausalgeschäfts sei und die Frage stellt, weshalb das hier genutzte Bezahlsystem „auf einmal zum Verkäufer werden“ solle, verkennt sie, dass es in der Hand des Spieleanbieters liegt, unmissverständlich klarzustellen, wer für welche Leistung als Vertragspartner berechtigt und verpflichtet sein soll. Soweit sie damit argumentiert, der Vertrag zu dem Kausalgeschäft sei bereits vorher – mit der Wahl von Menge und Preis am Bildschirm - zustande gekommen, geht dies fehl. Wie bereits gezeigt wurde ist von einem Rechtsbindungswillen aus oben genannten Gründen erst dann auszugehen, wenn auch die Zahlung der „Ware“ sichergestellt ist.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zedentin der streitgegenständlichen Forderung selbst, die Fa. B., die vertragliche Konstellation und die Frage, wer Vertragspartner ist, offenkundig anders sieht als die Klägerin. In einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Verfahren, welches unter dem Az. 10 S 99/10 vor der erkennenden Kammer geführt wird, sieht sie die erbrachte Premiumdienstleistung sogar ausdrücklich darin, dass sie dem Spieler die Nutzungsmöglichkeit an den erworbenen „Features“ einräume. Sie sieht sich also offenkundig selbst ausdrücklich als „Verkäuferin“ der „Features“ an. Die Kammer hat auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerin – die nebenbei erwähnt unter der gleichen Geschäftsadresse wie B. ansässig ist und deren Geschäftsführer mit dem der Fa. B. identisch ist - diese Diskrepanz auch nur in Ansätzen befriedigend erklären konnte oder auch nur versucht hätte zu erklären, weshalb gleichförmige Willenserklärungen in verschiedenen Verfahren unterschiedlich ausgelegt werden. Es kann daher keine Rede davon sei, dass völlig klar sei, dass die B. nicht als „Verkäuferin“ auftrete.
b) Das Kausalgeschäft ist rechtlich unwirksam. Mangels Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters sind die durch den in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Sohn der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, insbesondere das Kausalgeschäft zum Erwerb der „Features“ unwirksam (§ 106, 107, 108 BGB) . Würde die Beklagte die Forderung der Klägerin nunmehr zahlen, wäre dies bereicherungsrechtlich zum einen als eine rechtsgrundlose Leistung der Beklagten an ihren Sohn, andererseits aber als eine rechtsgrundlose Leistung des Sohnes der Beklagten an die Klägerin anzusehen. Beide Leistungen wären nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) zurück abzuwickeln. Dabei würde allerdings der Minderjährige das Insolvenzrisiko bzw. das Risiko des Wegfalls der Bereicherung bei B. tragen müssen. Im Interesse des Schutzes des beschränkt Geschäftsfähigen ist daher in vorliegendem Fall eine Durchgriffskondiktion zuzulassen, d.h. der Beklagten wäre gestattet, unmittelbar bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin durchzusetzen (vgl. zur Durchgriffskondiktion zum Schutze des beschränkt Geschäftsfähigen Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 55). Dann ist sie aber auch berechtigt, der Klägerin bereits jetzt die von Amts wegen zu beachtende dolo agit Einwendung entgegen zu halten.
3. Selbst wenn man jedoch – entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausginge, dass nicht B. sondern die Fa. g. Vertragspartnerin des Sohnes der Beklagten im Kausalgeschäft wäre, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da das hier streitgegenständliche Inkassogeschäft gegen die guten Sitten verstößt und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
§ 138 Abs. 1 BGB hat neben § 134 BGB auch die Funktion, die Einhaltung der Rechtsordnung zur sichern. Aus diesem Grund sind Rechtsgeschäfte, die gegen wichtige rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoßen, sittenwidrig (vgl. Palandt-Ellenberger, § 138 Rn. 42 ). Dies ist bei dem hier vorliegenden Konzept der Fall. Die Verknüpfung des kostenlosen Onlinespiels mit Erwerbsmöglichkeiten für kostenpflichtige „Features“ und der Möglichkeit, dies unter Inanspruchnahme einer Telekommunikationsleistung zu bezahlen, ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit nicht vereinbar, da die für Premiumdienste aus guten Gründen angenommene Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anschlussinhabers sehenden Auges dazu eingesetzt wird, den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen zu umgehen. Es ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit auch nicht vereinbar, davon zu profitieren, dass Minderjährige infolge ihrer fehlenden Urteilskraft und eines unbeherrschten Spieltriebes animiert werden, die Unachtsamkeit oder das Vertrauen ihrer Eltern auf strafrechtlich relevante Art und Weise zu missbrauchen um die Eltern als Anschlussinhaber zur Zahlung namhafter Beträge für eine völlig entbehrliche und überflüssige Gegenleistung zu verpflichten.
a) Das streitgegenständliche Online Spiel ist gerade auch für Minderjährige attraktiv. Der Hinweis der Klägerin, das Spiel richte sich an „jedermann“, steht dem nicht entgegen. Es ist evident, dass gerade Kinder und Jugendliche der Aufforderung Folge leisten,
„/Wenn du keine Angst vor den Gefahren der Wildnis hast, wenn du stolzen Hauptes die Arena betreten und dich gegen jeden behaupten kannst, der dich herausfordert - dann tritt ein in die gnadenlose Welt von „...““/
die an sie bei Anmeldung zu dem Spiel ergeht. Es ist deshalb auch evident - im übrigen auch von der Nutzergruppe „jedermann“ umfasst - dass auch und gerade Kinder und Jugendliche, beschränkt Geschäftsfähige im Sinne des § 106 BGB, zu den Nutzern des Spieles gehören. Ungeachtet der Frage, ob diese sogar die typische Nutzergruppe darstellen - der Verdacht liegt zumindest nahe - oder ob sie die Mehrzahl der Nutzer bilden, ist jedenfalls aus Sicht des Spielebetreibers ohne weiteres davon auszugehen, dass in nicht unerheblichem Maße beschränkt Geschäftsfähige das Spiel spielen werden.
b) Obwohl evidenterweise damit zu rechnen ist, das beschränkt Geschäftsfähige sich zu dem Spiel anmelden werden, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass zumindest bei dem Verkauf kostenpflichtiger „Features“ berücksichtigt wird, ob der Geschäftspartner voll oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. Sehenden Auges wird damit in Kauf genommen, in einer Vielzahl von Fällen „Features“ an beschränkt Geschäftsfähige zu vertreiben. Allerdings ist dies - de iure - zunächst einmal kein Problem. Wer sich mit einem Vertragspartner einlässt, dessen Geschäftsfähigkeit er nicht erkennen kann, trägt eben das sich daraus ergebende Risiko. Wird dem Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen nicht durch den gesetzlichen Vertreter zugestimmt und liegt kein Fall vor, in dem die Willenserklärung ausnahmsweise wirksam ist (§ 110 BGB) , so ist das Rechtsgeschäft zurück abzuwickeln. Wer nicht weiß, ob sein Vertragspartner geschäftsfähig ist, muss dieses Risiko in Kauf nehmen, selbst wenn er Vorleistungen erbracht hat, die gegebenenfalls verloren wären. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die „Vorleistungen“ nur „virtueller“ Natur, vom Betreiber des Spiels also nahezu unbegrenzt reproduzierbar sind.
c) Wird jedoch der Vertragsschluss des beschränkt Geschäftsfähigen mit der Zahlungsart Telefonanruf in der hier streitgegenständlichen Art und Weise verknüpft, so werden die wohldurchdachten Schutzmechanismen des Gesetzes umgangen. Wegen der von der Rechtsprechung aus guten Gründen angenommenen Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anschlussinhabers wird mit der Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung ein weiterer Vertragspartner geschaffen, der statt des Minderjährigen in Anspruch genommen werden kann. Auch dies ist rechtlich unbedenklich, soweit es mit Einwilligung des „neuen“ Vertragspartners geschieht. Der theoretische Fall, dass der „Großvater“ seinem Enkel ein solches „Feature“ schenken will und letzterem einen Anruf „spendiert“, ist daher völlig unproblematisch; ob er in der Lebenswirklichkeit den Regelfall oder - wofür die Lebenserfahrung spricht – eher die Ausnahme darstellt, mag dahinstehen. Nicht lebensfremd und daher von der Klägerin grundsätzlich auch zu berücksichtigen ist es jedoch auch, dass Minderjährige, angelockt durch die zunächst gebotene Möglichkeit, kostenlos zu spielen, aus Unreife und Unerfahrenheit heraus dem Reiz des Spiels verfallen und dann ein ebenso einfaches wie leicht erreichbares „Zahlungsmittel“ wie den Telefonhörer ge- und missbrauchen. Gerade in der Verbindung der Attraktivität des Spieles für Minderjährige mit der Möglichkeit, durch Missbrauch der mit dem Telefonanschluss verbundenen Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anrufinhabers zu dessen Lasten begehrte „Features“ zu erwerben, liegt die besondere Gefahr der hier vorliegenden Fallgestaltung, welche sich auch in dem konkreten Fall verwirklicht hat. Wer aber sehenden Auges Geschäfte damit tätigt, dass Minderjährige dazu verführt werden, Dritte unberechtigterweise zu verpflichten, verstößt gegen die guten Sitten.
Die Kammer hat insoweit auch hinsichtlich der subjektiven Seite keinerlei Bedenken. Wer sich angesichts der offenkundigen Attraktivität des Spieles für Minderjährige einerseits und der leichten Verfügbarkeit der Bezahlmöglichkeit Telefon andererseits darauf zurückzieht, man wisse schließlich nicht, wer der Anrufer sei, nimmt letztlich in Kauf, dass in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen beschränkt Geschäftsfähige ohne Wissen oder Einverständnis der Eltern entsprechende Anrufe tätigen und profitiert sehenden Auges davon. Dies gilt erst recht, wenn man sich die in anderen Verfahren eingeklagten Beträge betrachtet. So hat das LG Saarbrücken (a.a.O.) zur Zahlung von 14.782,95 Euro verurteilt, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück(a.a.O.) zur Zahlung von 784,58 Euro, das AG Amberg (Urt. vom 29. 05. 2009, Az. 2 C 1424/08) zur Zahlung von 1.971,44 Euro, das LG Regensburg (a.a.O.) zur Zahlung von 1029,40 Euro. In vorliegendem Verfahren geht es um die Zahlung von 2.818,47 Euro, in dem Verfahren 10 S 99/10 vor der erkennenden Kammer um 1.983,80 Euro. Die Reihe von Entscheidungen, bei denen auf diese Weise Hunderte, ja Tausende von Euro für virtuelle „Features“ ausgeurteilt wurden, ließe sich fortsetzen. In allen Fällen wird auf Beklagtenseite ins Feld geführt, dass Minderjährige diese Rechnungen verursacht haben. Dies mag nicht in jedem Fall zutreffend sein. Es liegt aus Sicht der Kammer bei dieser Sachlage indes auf der Hand, dass es zumindest eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen Hintergrund entsprechender Telefonrechnungen das unreife Verhalten Minderjähriger und der Missbrauch des elterlichen Telefonanschlusses ist. Wer hiervor - wie die Klägerseite - die Augen verschließt, nimmt die in vorliegendem Fall gegebene, zuvor beschriebene Konstellation zumindest billigend in Kauf. Eine Notwendigkeit hierfür besteht auch für den Spieleanbieter nicht. Wenn schon bei der Anmeldung auf Altersnachweise verzichtet wird und wenn der Spieleanbieter sich schon nicht auf Zahlungsmöglichkeiten beschränkt, bei denen ein Altersnachweis vorliegen muss oder - wie beispielsweise bei Verwendung einer Kreditkarte - die Hemmschwelle zum Missbrauch höher ist, wäre es immerhin möglich, die Höchstmenge des Erwerbes entsprechender „Features“ pro Monat auf Beträge zu beschränken, bei denen zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit noch davon ausgegangen werden kann, dass sie sich im Rahmen dessen bewegen, was im Hinblick auf § 110 BGB erwartet werden kann. Statt dessen beruft man sich auf die „Trennung“ der Dienstleistung von dem zugrunde liegenden Spiel und rechtfertigt die teilweise für die „Features“ aufgewendeten exorbitanten Summen, welche über dem monatlichen Einkommen vieler Erwerbsfähiger liegen, damit, dass diese aus einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen resultieren. Dies ohne die unfassbar hohe Frequenz, mit der die Anrufe getätigt und die Verträge geschlossen werden und die als solche schon offensichtlich pathologisch sind und Zweifel an der von geschäftsfähigen Menschen zu erwartenden Einsichtsfähigkeit wecken, in die Argumentation einzubeziehen.
Zu Lasten des Spielebetreibers und des Betreibers der Telekommunikationsleistung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass jedenfalls de iure der beschränkt Geschäftsfähige nach wie vor - wenn auch mittelbar - belastet wird. Er ist nicht nur bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, sondern gegebenenfalls sogar deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB) des Anschlussinhabers ausgesetzt. Ob diese Ansprüche in der Rechtswirklichkeit durchgesetzt werden, ist dabei ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die grundsätzliche Möglichkeit, dass der beschränkt Geschäftsfähige selbst wiederum die Leistung zurückverlangt. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass dadurch, dass die Folgen zunächst Dritte treffen, dem „Minderjährigenschutz ausreichend Rechnung getragen“ ist (so etwa AG Augsburg, Urteil vom 19. 07. 2010, 91 C 128/10).
In diesem Zusammenhang wird immer wieder eingewandt, es sei Sache der Eltern, sich um das „Surfverhalten“ der Kinder im Netz zu kümmern. Dies geht indes an der Sachlage vorbei. Schließlich kann das hier streitgegenständliche Spiel gerade als kostenloses Spiel heruntergeladen und gespielt werden. Das wohlerzogene Kind, welches den Eltern mitteilt, es beabsichtige „/Gladiatus“’/ aus dem Internet herunterzuladen, wird auf die Frage der besorgten Eltern, was dies koste, typischerweise antworten, das Spiel sei kostenfrei. Mit dieser (wahren) Aussage werden sich zahlreiche Eltern zunächst einmal - was den finanziellen Aspekt betrifft - zufrieden geben. Gerade die Kostenfreiheit und das damit verbundene Anlocken ist daher geeignet, die eigentliche Gefahr, dass das Kind im Banne des Spiels später erhebliche Kosten verursacht, zunächst einmal zu verschleiern.
Das wesentliche Argument der Klägerseite, die Eltern hätten es in der Hand, durch eine Sperrung der Nummerngasse einen entsprechenden Missbrauch zu vermeiden, ist demgegenüber nicht unberechtigt. Es führt letztendlich jedoch nicht zu einer abweichenden Wertung: Wer Minderjährige - bildlich gesprochen - animiert, unbefugt in den Geldbeutel der Eltern zu greifen, handelt sittenwidrig, auch wenn die Eltern so fahrlässig waren, den Geldbeutel nicht wegzuschließen. Er handelt auch dann noch sittenwidrig, wenn entsprechendes zuvor schon einmal vorgekommen ist, die Eltern also hätten gewarnt sein müssen. Nichts anderes kann in vorliegendem Fall gelten, wenn durch Spieleanbieter und Telekommunikationsbetreiber sehenden Auges davon profitiert wird, dass Minderjährige, vom Reiz eines Spieles verführt, den Telefonanschluss zur Generierung von Zahlungsverpflichtungen unbefugt missbrauchen. Es überzeugt nicht, dass in einer Rechtsordnung, in der einerseits dem voll geschäftsfähigen Verbraucher, der ganz bewusst im Wege des Fernabsatzes reale Waren bestellt, die Möglichkeit gegeben wird, sich aus reiner Vertragsreue von einem Vertrag wieder zu lösen, andererseits dem gleichen Verbraucher kein Schutz dagegen zuteil wird, dass eine Nachlässigkeit, die zum Bestehen einer Anscheinsvollmacht führt, gezielt dazu genutzt wird, ihn mit Forderungen zu belasten, die existenzgefährdende Beträge erreichen können.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die „Funktionsfähigkeit des Massengeschäfts Mehrwertdienste“ durch die hier getroffene Entscheidung in Gefahr sei (vgl. zu diesem Argument: LG Karlsruhe Urteil vom 29. 94. 2011, 9 S 651/09). Ungeachtet des Umstandes, dass auch Massengeschäfte sich nach der Rechts- und Sittenordnung auszurichten haben und nicht umgekehrt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Geschäftsmodell durch die Besonderheiten der hier vorliegenden Konstellation missbraucht wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
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