Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

EuGH: Gen-Honig ist zulassungspflichtig

14.09.2011, 11:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
EuGH: Gen-Honig ist zulassungspflichtig

Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Dieser Pollen stellt selbst keinen GVO mehr dar, wenn er seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise genetisches Material übertragen kann

Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO) sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Außerdem  bestimmt die Verordnung über genetisch  veränderte Lebensmittel, dass  zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.

Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden. In einem Rechtsstreit stehen sich  Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke Honig zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Bis zum Jahr 2005 produzierte er auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form  von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die  sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des  Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurden in einzelnen Proben des Honigs von Herrn Bablok sehr geringe Mengen der DNA von MON 810-Mais nachgewiesen.

Herr Bablok ist der Ansicht, dass  das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor  den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dargelegt, dass der streitige Pollen  zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Honig oder in die Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen gelange, seine Fähigkeit zur Befruchtung verloren habe. Er ersucht um Klarstellung der damit verbundenen Folgen. Er möchte vom Gerichtshof in erster Linie wissen, ob der bloße Umstand, dass in den  fraglichen Imkereiprodukten genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedarf.

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil legt der Gerichtshof zunächst dar, dass der fragliche Pollen nur dann als
GVO eingestuft werden kann, wenn er einen „Organismus“ im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellt, d. h. eine „biologische Einheit, die fähig ist“, „sich zu vermehren“ oder „genetisches Material zu übertragen“. Dazu führt er aus, dass das vorlegende Gericht, da feststeht, dass der in Rede stehende Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zu prüfen hat,  ob er in anderer Weise fähig ist, „genetisches Material zu  übertragen“, wobei es die verfügbaren wissenschaftlichen Daten gebührend zu berücksichtigen  und jede wissenschaftlich erwiesene Form der Übertragung von genetischem Material in Betracht zu ziehen hat.

Der Gerichtshof kommt zu dem  Schluss, dass ein Stoff wie  der  Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist,  in ihm enthaltenes genetisches Material zu  übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.

Der Gerichtshof führt sodann aus,  dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten,  gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dazu stellt  er fest, dass der streitige Pollen als „hergestellt aus GVO“ anzusehen ist und eine „Zutat“ des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt. In Bezug auf den Honig hebt er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern  ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als „Zutat“ einzustufen ist. Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom  Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.

Schließlich  besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht  des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Wladimir Tolstich - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

K
Kl.D.Jany 28.09.2011, 12:51 Uhr
Pollen ist Zutat
Im dem Artikel wird ausgeführt, dass der EuGH lediglich Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen als Zutat ansieht. Aus der Begründung der Zutat "Pollen" wird dies nicht ersichtlich und vielmehr bezieht der EuGH hier vielmehr auf Pollen aus allen Pflanzen. Nach dem Urteil muss nun allgemein Pollen als Zutat eingestuft werden. Es würde auch jeder Rechtssytematik widersprechen, wenn nur Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen oder nur vom Mais MON 810 als Zutat gelten würden.

weitere News

Herkunftskennzeichnung von verpacktem Fleisch seit dem 01.04.2015 verpflichtend
(13.04.2015, 17:45 Uhr)
Herkunftskennzeichnung von verpacktem Fleisch seit dem 01.04.2015 verpflichtend
Kennzeichnung von Fleisch: Herkunftsangabe künftig Pflicht
(10.12.2013, 15:38 Uhr)
Kennzeichnung von Fleisch: Herkunftsangabe künftig Pflicht
„Spitzenqualität“: es geht um die Wurst
(18.03.2013, 13:49 Uhr)
„Spitzenqualität“: es geht um die Wurst
Lebensmittelkennzeichnung „ohne Kristallzucker“ und Verbrauchererwartung
(13.03.2013, 20:42 Uhr)
Lebensmittelkennzeichnung „ohne Kristallzucker“ und Verbrauchererwartung
Regierung prüft Kommissions-Vorschlag zur Änderung der Honig-Richtlinie
(27.11.2012, 16:42 Uhr)
Regierung prüft Kommissions-Vorschlag zur Änderung der Honig-Richtlinie
Bezeichnungen "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" irreführend, wenn Produkte industriell hergestellt
(16.11.2012, 09:56 Uhr)
Bezeichnungen "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" irreführend, wenn Produkte industriell hergestellt
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei