Frage des Tages: Zu den Grundpreisen (Preisangabenverordnung)

Frage des Tages: Zu den Grundpreisen (Preisangabenverordnung)
26.02.2010 | Lesezeit: 2 min

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Folgender Fall: Händler bietet 500 ml Flasche Duschgel zum Preis von 9,90 € zum Kauf an. Der Grundpreis war mit 1,98 € pro 100 ml angegeben. Abmahnender Händler ist der Ansicht, dass der Grundpreis vorliegend auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen sei. Liegt ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vor?

Das OLG Hamm ist der Ansicht (vgl. Urteil vom 10.12.2009, Az. 4 U 156/09), dass der Grundpreis bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen ist. Dementsprechend sei die Grundpreisangabe bei der vorliegenden angegriffenen Werbung falsch ausgeworfen worden.

Dennoch gehe es hier um eine bloße (wettbewerbsrechtlich nicht relevante) Bagatelle:

Denn der Verbraucher muss den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin betrifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preiklarheit. Diese Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt. Denn solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten (Senatsurteil vom 01.12.2009 - Az. 4 U 106/09 m.w.N.). Die genaue Befolgug der vorgeschriebenen Preisangaben darf nicht zum Selbstzweck werden. Es ist hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen, nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben ist dem Verbraucher aber auch dann ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.

Anmerkung: Ein im Ergebnis nachvollziehbares Urteil. Nicht richtig ist jedoch der Hinweis des Gerichts, dass der Grundpreis bei flüssigen Produkten auf 1 Liter als Mengeneinheit zu beziehen sei. Das muss, wie § 2 III PAngV zeigt, nicht immer der Fall sein:

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. (...)

 

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3 Kommentare

U
Unbekannt 30.03.2010, 09:25 Uhr
Ohne Titel
... Hallo,

meine Frage:

und wie ist die korrekte Preisauszeichnung dem Falle:

Verkaufe ein Geschenkset bestehend aus 50ml EdT und 150ml Bodywash und 50ml Aftershave für 50€....

reicht aus wenn man angibt: Füllmenge 250ml, Grundpreis 100ml = 20€

Gruß
U
Unbekannt 02.03.2010, 16:14 Uhr
Ohne Titel
Grundrechnen ist gefordert: 1 Liter = 1000 ml
Daher 9,90 € x 2 = 19,80 €
D
Dieter T. 26.02.2010, 11:12 Uhr
Grundpreis
Wie hätte der Grundpreis denn konkret am vorliegenden Beispiel aussehen müssen? Grundpreis pro Liter: 0,99?

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