Vergaberecht: Konsequenzen aus dem Konjunkturpaket II für öffentliche Auftraggeber

Gastbeitrag von Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt Werner Leitzen
Inhaltsverzeichnis
Am 12. Januar 2009 hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung einen so genannten Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes beschlossen.
Insgesamt besteht dieser Pakt aus 14 Einzelbeschlüssen. Für den öffentlichen Einkäufer ist der 2. Beschluss relevant; dieser trägt den Titel „Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts“.
Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 die Umsetzung des Beschlusses des Koalitionsausschusses eingeleitet und zur Beschleunigung von Investitionen beschlossen, die Vergabeverfahren des Bundes für die Jahre 2009 und 2010 zu vereinfachen.
Die einzelnen Umsetzungsmaßnahmen sind in einem gemeinsamen Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „zur Umsetzung der Maßnahme Ziff.2 – Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts dargestellt.
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt.
1. Vergaben im nationalen Verfahren
Die Beschleunigung soll bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte durch eine vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben erreicht werden. Daher wurden - befristet auf zwei Jahre bis zum 31.12.2010 - Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) mit folgender Höhe eingeführt:
Für Bauleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung: 1 Mio. €
- Freihändige Vergabe: 100.000 €
Für Dienst- und Lieferleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung: 100.000 €
- Freihändige Vergabe: 100.000 €
Die genannten Beträge stellen jeweils den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer dar. Die Vergabestellen können unterhalb dieser Schwellenwerte ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes die genannten Vergabearten wählen.
Weiter wurde die Regelung getroffen, dass bei Liefer- und Dienstleistungen zum Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (also der Eignung) im Regelfall Eigenerklärungen der Unternehmen ausreichen sollen. Auch diese Regelung soll der Beschleunigung der Verfahren dienen.
Zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs und der Transparenz der Verfahren ist eine Veröffentlichungspflicht geschaffen worden. Diese Veröffentlichungspflicht betrifft die Ergebnisse aller Beschaffungsverfahren ab einem bestimmten geschätzten Auftragswert, wenn die gewählte Vergabeart mit den Regelungen zum Konjunkturpaket II begründet wird. Die Veröffentlichungspflicht besteht also ausdrücklich nicht, wenn freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen wie bisher auch ohne diesen Dringlichkeitsgrund möglich sind. Die Wertgrenzen betragenfür Bauleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung:150.000 €
- Freihändige Vergabe: 50.000 €
Für Dienst- und Lieferleistungen:
- Beschränkte Ausschreibung: 25.000 €
- Freihändige Vergabe: 25.000 €
Zu veröffentlichen sind auf der Internetplattform des Bundes folgende Daten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
- Name des beauftragten Unternehmens
- die gewählte Vergabeart
- Auftragsgegenstand (mindestens Art und Umfang der Leistung)
- Zeitraum der Ausführung
Mit der Angebotsaufforderung ist auf die beabsichtigte Veröffentlichung hinzuweisen und das Einverständnis des Bewerbers / Bieters einzuholen.
2. Vergaben im EU-weiten Verfahren
Für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten hält es der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden, um die Dauer des Ausschreibungsprozesses bei den gebräuchlichsten Verfahren für Großprojekte der öffentlichen Hand zu verkürzen. Die EU-Kommission hat dies aufgegriffen und erkennt die Notwendigkeit einer Beschleunigung der Verfahren an. Dies stellt der gemeinsame Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung klar. Danach ist es gerechtfertigt, bei Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert, der die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, die beschleunigten Verfahren der EU-Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Eines Nachweises für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es nicht.
3. Regelungen für Zuwendungsempfänger
Die genannten Regelungen sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger gelten, die VOL, VOB oder VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben.
4. Regelungen außerhalb der Bundesverwaltung
Die genannten Regelungen gelten zunächst nur für Bundesbehörden. Allerdings hat die Bundesregierung die Länder aufgefordert, ihre Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu beschleunigen. Zwischenzeitlich haben die Länder die Regelungen des Bundes – teilweise mit Modifikationen insbesondere zu Wertgrenzen und Bekanntmachungsplattformen– übernommen und dabei auch Aussagen zur Anwendungsverpflichtung in den Kommunen getroffen.
Die Regelungen des Konjunkturpaketes II zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts treten am 31.12.2010 außer Kraft.
5. Fazit
Zweifellos bieten die Möglichkeiten des Konjunkturpaketes attraktive Vereinfachungen für die Vergabestellen, insbesondere bei der Wahl der Vergabeart. Man darf gespannt sein, wie gegen Ende der absehbaren Frist in der zweiten Jahreshälfte 2010 argumentiert werden wird, um die Erleichterungen in eine dauerhafte Regelung überzuleiten.
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1 Kommentar
Ich bin ein Bürger der Stadt Wittlich und finde das soweit in Ordnung mit dem Konjunkturpaket.
Mir ist aber auch Aufgefallen das immer die selben Firmen Tätig sind!
Frage: Gibt das keine Streitigkeiten mit anderen Firmen?