Achtung: Spielzeug-Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung

Achtung: Spielzeug-Wärmekissen ohne CE-Kennzeichnung
Stand: 22.11.2024 7 min 1

Eine Abmahnung beanstandet Körnerkissen in Kuscheltierform wegen fehlender CE-Kennzeichnung. Wie Sie Spielzeug rechtssicher online handeln, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler betrieb auf der Verkaufsplattform „Etsy“ einen Online-Handel mit Baby- und Kinderprodukten, u.a. erwärmbare Körnerkissen in Form von Kuscheltieren.

Diese Kissen werden üblicherweise für Wärmeanwendungen gebraucht und dementsprechend erhitzt. Allerdings wurden beim Verkauf dieser Waren nicht alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen eingehalten: Es fehlte die Verwendung einer CE-Kennzeichnung, die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren und eine entsprechende EG-Konformitätserklärung.

Verstoß bei Nichteinhaltung der Anforderungen bzgl. CE-Kennzeichnung

Dadurch verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit den Vorgaben der Spielzeugverordnung und des Produktsicherheitsrechts.

Denn Waren, die auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen u.a. den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (§§ 3, 6, 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG) genügen. Bei den Wärmekissen folgen die Sicherheitsvoraussetzungen aus der Umsetzung der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG), namentlich der „Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (ProdSV2).

Nach der Spielzeugrichtlinie gelten auch „mikrowellengeeignete Wärmeflaschen in Form von Plüschtieren und ähnliche Artikel“ als Spielzeug und fallen in den Geltungsbereich der gesetzlichen Vorschriften. Als „ähnlicher Artikel“ sind auch die Wärmekissen des abgemahnten Online-Händlers in Form von Kuscheltieren als Spielzeuge einzuordnen und müssen den vorgeschriebenen, spielzeugrechtlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Diese umfassen u.a. die Verwendung einer CE-Kennzeichnung (§ 13 Abs. 1 ProdSV2), die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahren*und eine entsprechende EG-Konformitätserklärung.

Indem der Online-Händler diese Sicherheitsanforderungen nicht einhielt, verhielt er sich wettbewerbswidrig.

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Best Practice: Verkauf von Wärmekissen und spielzeugrechtliche Sicherheitsanforderungen

Händler sind gemäß § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verpflichtet, nur solche Produkte bereitzustellen, die den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, müssen sie sicherstellen, dass:

  • Die CE-Kennzeichnung korrekt und sichtbar auf dem Produkt angebracht ist.
  • Die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegt und auf Verlangen der Behörden bereitgestellt werden kann.
  • Die notwendigen Unterlagen, wie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, in deutscher Sprache verfügbar sind.

1. Näheres zur CE-Kennzeichnung

Nach § 13 Abs. 1 ProdSV2 muss auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug die CE-Kennzeichnung tragen:

CE-Kennzeichen

CE bedeutet „Conformité Européenne“ (deutsch: Europäische Übereinstimmung). Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitäts- oder Gütesiegel, sondern signalisiert, dass betroffene Produkt den in der EU geltenden, einschlägigen Sicherheitsvorschriften entspricht. Die Kennzeichnung steht für die Bestätigung des Herstellers, dass das Produkt die geltenden EU-Richtlinien erfüllt und ein vorschriftsgemäßes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat.

Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für den Verkauf innerhalb des EU-Wirtschaftsraums und wird entweder vom Hersteller selbst oder einem in der EU ansässigen Bevollmächtigten angebracht. Oft kann eine interne Prüfung vorgenommen werden, ausnahmsweise schreibt die einschlägige Richtlinie eine externe Kontrolle durch eine unabhängige Stelle (sog. „notifizierte bzw. benannte Stelle“, z.B. TÜV, akkreditiertes Labor usw.) vor (s. unter 2.).

Die CE-Kennzeichnung ist vor Inverkehrbringen des Spielzeugs vorzunehmen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ProdSV2). Sie muss deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung angebracht werden. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung wahlweise auf einem Etikett oder einem Beipackzettel angebracht werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2 ProdSV2).

2. Näheres zum Konformitätsbewertungsverfahren

Im Falle eines Wärmekissens als Spielzeug bestimmt sich das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 Abs. 3 ProdSV2.

Hier ist eine interne Prüfung ausnahmsweise ausgeschlossen. Das Spielzeug ist einer EG-Baumusterprüfung (§ 16 ProdSV2) in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart (Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG) durch eine benannte Stelle zu unterziehen. Denn im Bereich von Wärmekissen sind nicht alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen durch harmonisierte Normen abgedeckt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 ProdSV2).

Bei der EG-Baumusterprüfung legt der Hersteller einer benannten Stelle ein Muster des Spielzeugs zur Konformitätsbewertung vor. Die erfolgreiche Prüfung wird durch die EG-Baumusterprüfbescheinigung bestätigt. Durch dieses Verfahren wird die Gestaltungsphase des Produkts kontrolliert.

Anschließend wird die Fertigungsphase überprüft. Hierfür ist die Konformität in Bezug auf das zugelassene EG-Baumuster nachzuweisen: Der Hersteller muss gewährleisten, dass das Produkt der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgeführten Bauart entspricht und die für sie einschlägigen Anforderungen einhält. Dieses Verfahren muss nicht vor einer notifizierten Stelle vorgenommen werden.

Notifizierte Stellen in Bayern sind beispielsweise

  • TÜV Rheinland LGA Products GmbH, Nürnberg, service@de.tuv.com
  • TÜV SÜD Product Service GmbH, München, ps.zert@tuvsud.com

Alle in der EU notifizierten Stellen können in der NANDO-Datenbank HIER abgerufen werden.

3. Näheres zur EG-Konformitätserklärung

Nach Abschluss der Verfahren erstellt der Online-Händler eine EU-Konformitätserklärung für sein Produkt und bestätigt damit rechtsverbindlich, dass es die Voraussetzungen der europäischen Vorschriften einhält.

Die EG-Konformitätserklärung hat vor allem Angaben zu machen über

  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
  • kurze Beschreibung des Produkts, inkl. farbiger Abbildung
  • die für das Produkt einschlägigen EU-Richtlinien/Verordnungen
  • bekannt gemachten harmonisierten oder anerkannten Normen
  • Name und Anschrift der notifizierten Stelle der EG-Baumusterprüfung
  • Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten ermächtigt ist
  • Ausstellungsdatum

Alle erforderlichen Angaben einer Konformitätserklärung für Spielzeug sind im Anhang III der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) aufgeführt.

Ein Überblick der vorzunehmenden Schritte für die CE-Kennzeichnung von Spielzeug:

  • Einschlägige Verordnungen und Richtlinien ausfindig machen: Der Hersteller prüft zuerst, welche EU-Richtlinie oder Verordnung ihn zu der CE-Kennzeichnung verpflichtet und welchen Anforderungen das Produkt hierfür entsprechen muss.
  • Einschlägiges Konformitätsbewertungsverfahren feststellen und durchführen: Kommen umfänglich harmonisierte EU-Normen bei den Sicherheitsanforderungen zur Anwendung, kann eine interne Prüfung durch den Hersteller vorgenommen oder wahlweise eine notifizierte Stelle eingeschaltet werden. Sind die einschlägigen Sicherheitsanforderungen nicht oder nur teilweise durch harmonisierte EU-Normen abgedeckt, muss das Spielzeug einer EG-Baumusterprüfung in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart unterzogen werden. Diese Prüfung ist durch eine notifizierte, externe Stelle durchzuführen.
  • Technische Unterlagen/Dokumentation erstellen: Der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter in der EU muss alle Schritte der Produktprüfung dokumentieren. Zudem hat er die nach Art. 21 und Anhang IV der Spielzeugrichtlinie erforderliche Unterlagen zu erstellen und zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu halten.
  • Die CE-Kennzeichnung anbringen: Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Hierfür kann sich der Mustervorlage der Europäischen Kommission bedient werden. Wurde eine notifizierte Stelle eingeschaltet, ist die Kennnummer zu ergänzen.
  • EU-Konformitätserklärung verfassen: Schließlich erstellt der Hersteller nach Abschluss des Verfahrens eine EU-Konformitätserklärung für sein Produkt.

Warnhinweise auf Spielwaren dürfen nicht zur Umgehung der Sicherheitsanforderungen führen. Dies geht aus der Beanstandung eines Online-Händlers durch das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig hervor. Den konkreten Vorwurf und den rechtlichen Hintergrund erläutern wir in diesem Beitrag.

Fazit

Erwärmbare Körnerkissen in Kuscheltierform gelten als Spielzeuge im Sinne der Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG). Daher müssen sie die Sicherheitsanforderungen nach der „Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ (ProdSV2) einhalten.

Dazu zählt die CE-Kennzeichnung vor Inverkehrbringen des Spielzeugs (§ 13 ProdSV2). Sie muss gut sichtbar und lesbar sowie dauerhaft angebracht werden.

Für die CE-Kennzeichnung ist ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Im Falle von Wärmekissen ist eine EG-Baumusterprüfung (§ 16 ProdSV2) in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart (Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG) durch eine notifizierte Stelle vorzunehmen (§ 15 Abs. 3 ProdSV2).

Anschließend hat der Hersteller im Rahmen einer EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass das Produkt alle vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

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1 Kommentar

C
CF 12.12.2024, 08:46 Uhr
Weihnachtsmärkte prüfen
Es sollten dringend alle Weihnachtsmärkte geprüft werden. Da finden sich doch tatsächlich etliche Stände mit individuellen handgefertigten Produkten, die eigentlich eine CE-Kennzeichnung bräuchten. Vielleicht mal nicht nur auf den Onlineshops herumhacken sondern über den Tellerrand gucken.... Flohmärkte müssten auch mal mehr beachtet werden. Da fehlen so oft die Sicherheitshinweise an den Produkten, die Grundpreisangaben, usw...

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