Die IT-Recht Kanzlei wird in letzter Zeit immer häufiger mit Fällen konfrontiert, in denen Händler wegen unverlangt zugesandter Werbe-Emails abgemahnt werden. Die Adressaten solcher Emails scheinen sich oftmals nicht mehr damit zu begnügen, den unerwünschten elektronischen Werbemüll einfach in den virtuellen Papierkorb zu verbannen. Stattdessen greifen sowohl Privatleute als auch Unternehmer immer öfter zur rechtlichen Keule der Abmahnung, um den Absendern solcher Email-Newsletter beizukommen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht.
Wie die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal in einem Beschluss vom gestrigen Dienstag, dem 19.10.2010, entschieden hat, ist das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar (Az.: 25 Qs 177/10).
Das Betreiben einer Internetdatenbank (Google) verpflichtet nicht dazu, jeden gelisteten Artikel auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Derjenige, der die Internetdatenbank zur Verfügung stellt, ermöglicht lediglich die Archivierung der Artikel. Die Kontrolle des Inhalts ist ihm nicht zumutbar, so dass eine Störerhaftung zu verneinen ist (LG München Urteil vom 23.02.2010, Az. 13 S 15605/09).
Bei einigen Anbietern scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei ei einigen Anbietern scheint sich die Erkenntnis noch nicht durchgesetzt zu haben, dass es sich bei Produktbildern um urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial handelt, für deren Verwendung es der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Frei nach dem Motto „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die betroffenen Rechteinhaber jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der Rechteinhaber außergerichtlich dafür sorgen, dass die Verletzung unterlassen und ein angemessener Schadensersatz gezahlt wird.
Das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 15.06.2010 (Az. 5 U 35/08) entschieden, dass die Abbildung eines kleinen Fotos in einem anderen, großen Foto, Urheberrechte verletzen kann. Dies gilt nicht, wenn die Verwendung des kleinen Fotos von der Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG gedeckt ist.
Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 975/08-10) obliegt dem PC-Besitzer keine umfangreiche Pflicht, die Installation einer Sofware zu verhindern, die generelll geeignet ist Programme und Dateien illegal zu downloaden, kopieren oder anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Belehrung reicht aus.
Das Bundesgericht entschied in seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 8. September 2010, dass das Verhalten einer privaten Aktiengesellschaft gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Deren Geschäftsmodell besteht darin, im Auftrag von Urheberrechtsinhabern in Peer-to-Peer-Netzwerken nach dort illegal angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken zu suchen.
Heute hat das Landgericht Hamburg der „Youtube LLC.“ als Betreiberin der Internetplattform „Youtube“ sowie der „Google Inc.“ als Alleingesellschafterin der „Youtube LLC.“ verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die „Youtube LLC.“ grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht Hamburg hat heute den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.
In einer aktuellen Entscheidung des Landgericht München I (Urteil vom 18.08.2010; Az. 21 O 177/09) wurde befunden, dass der Werbe-Jingle "Ich liebe es" der Schnell-Restaurantkette McDonalds kein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.d. § 2 UhrG darstellt.
Die IT-Recht-Kanzlei hat zugunsten eines von ihr vertreten IT-Unternehmens vor dem OLG München ein Urteil erstritten, in dem das OLG auch zu der vertragstypologischen Einordnung von Software-Erstellungsverträgen Stellung nimmt und dabei im Sinne des Werkvertragsrechts entscheidet (Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09)…
Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.
Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.
Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts.
Wer als Händler im Fernabsatz die Vorteile einer Vermarktung ausschließlich an Unternehmer nutzen möchte, sollte bei der Gestaltung der Beschränkung seiner Angebote einige rechtliche Gesichtspunkte beachten, um nicht Gefahr zu laufen, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.
Die Kläger heirateten vor 25 Jahren zum ersten Mal und ließen sich scheiden. Im Jahr 2007 heirateten sie zum zweiten Mal. Bei der zweiten Hochzeit fotografierte der Beklagte. Mit Einverständnis der Kläger wurden in zwei Zeitschriften Artikel mit Bildern veröffentlicht. Vereinbart war eine Zahlung von je 100,-€. In einer Zeitschrift wurde der volle Namen der Kläger genannt.
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. ** Der folgende Beitrag (Teil 12) beschäftigt sich mit der Privatkopie
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.<br /> <br /> Der folgende Beitrag (Teil 11) beschäftigt sich mit dem Erschöpfungsgrundsatz, der Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Urheberrecht
Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. *Der folgende Beitrag (Teil 10) beschäftigt sich mit der Zweckübertragungsregel.*
Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff veröffentlicht in
Zusammenarbeit mit Werner Leitzen und Rudolf Ley das 912 Seiten starke
"Handbuch für die IT-Beschaffung".
Das Loseblattwerk im Ordner wird ca. 1 mal im Jahr aktualisiert und ist zum Preis von € 98,00 beim Rehm Verlag erhältlich.